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DIE KAUFMÄNNISCHE SCHULE - vLw Stiftung NRW eV

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VLW-STELLUNGNAHME<br />

3<br />

VLW-STELLUNGNAHME<br />

Zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für<br />

Schule und Weiterbildung des Landtags <strong>NRW</strong><br />

Mittwoch, den 3. November 2010<br />

Stellungnahme zum 4. Schulrechtsänderungsgesetz –<br />

Gesetzentwurf der Fraktion von SPD und BÜNDNIS 90/<br />

<strong>DIE</strong> GRÜNEN – Drucksache 15/24<br />

§ 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel, Absatz 4<br />

Für den <strong>vLw</strong> ist nicht nachvollziehbar, warum das Rad mit Bezug auf<br />

die Grundschulen zurückgedreht wird, aber auf die Änderungen der<br />

Vorgängerregierung im gleichen Paragrafen mit Bezug auf die Wahl des<br />

Besuchs der Berufsschule nicht in den Fokus genommen worden sind.<br />

Wir erinnern: Politisches Ziel war die Herstellung von Konkurrenz<br />

zwischen den Berufskollegs. Durch die Ausblendung des Aspekts der<br />

Berufsschulen entsteht ein Ungleichgewicht in der Begründung – vgl.<br />

Begründungstext zu § 84 „Planerisches Instrument“.<br />

Der <strong>vLw</strong> erwartet eine Evaluation der Regelungen des § 46 Abs. 4 und<br />

ggf. eine Nachsteuerung in diesem oder in dem geplanten ‚großen‘<br />

Schulgesetzänderungsverfahren.<br />

§ 49 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn,<br />

Absatz 2<br />

Die neu vorgeschlagene Variante entspricht der Version des Schulgesetzes,<br />

Stand August 2005.<br />

Grundsätzlich befürwortet der <strong>vLw</strong> die Möglichkeit der Aufnahme<br />

von Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerinnen<br />

und Schüler.<br />

In der Praxis hat sich herausgestellt, dass die minder- und volljährigen<br />

Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs dies auch so akzeptieren.<br />

Die Anzahl der Widerspruchsverfahren direkt nach Einführung der<br />

Noten im Zeugniskopf, statt der bis dahin ebenfalls üblichen Aussagen<br />

zum Arbeits- und Sozialverhalten, waren schnell versiegt. Die<br />

Anzahl der Widersprüche – gemessen an der Vielzahl der Zeugnisse<br />

an Berufskollegs – tendiert gegen Null. Dies belegt aus Sicht des <strong>vLw</strong>,<br />

dass die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich die ihnen zu Teil<br />

gewordene individuelle Bewertung durch die Zeugniskonferenz<br />

annehmen und damit den Lehrkräften im Allgemeinen eine faire und<br />

berechtigte Notengebung attestieren.<br />

Der <strong>vLw</strong> weist darauf hin, dass der vorliegende Änderungsentwurf<br />

sich im Kern auf die Abschaffung von NOTEN einerseits und der<br />

Einführung von AUSSAGEN stattdessen zum Arbeits- und Sozialverhalten<br />

andererseits unterscheidet.<br />

In seiner Stellungnahme zum 2. Schulrechtsänderungsgesetz (CDU/<br />

FDP) hat der <strong>vLw</strong> bereits darauf hingewiesen, dass Aussagen zum<br />

Sozial- und Arbeitsverhalten allerdings nur in Bildungsgängen Sinn<br />

machen, in denen auch erzieherische Ziele verfolgt werden. In der<br />

Praxis wurde an dieser Stelle dann auch durch die CDU/FDP-Regierung<br />

nachgesteuert, sodass entsprechende Vorgaben in den Berufsschulbildungsgängen<br />

und Bildungsgängen mit berufserfahrenen Erwachsenen<br />

(Fachoberschule Klassen 12 und 13 sowie Fachschulen) aus gutem<br />

Grund aufgehoben wurden. Der Gesetzgeber muss sich entscheiden,<br />

ob er grundsätzlich Aussagen zum Sozial- und Arbeitsverhalten für alle<br />

Schülerinnen und Schüler (Ausnahmen s. o.) u. a. im Hinblick auf die<br />

Forderung der Ausbildungsbetriebe und auf den Auftrag der Schulen<br />

und auch der Berufskollegs gem. § 2 SchulG, nämlich junge Menschen<br />

zu erziehen, vorgibt, oder ob er die Schulkonferenz wieder zum<br />

Entscheidungsträger macht. Je nach Art der Zusammensetzung der<br />

Schulkonferenz – vgl. die Ausführungen zu § 66 – wird diese Entscheidung<br />

zum Spielball der agierenden Personen.<br />

Grundsätzlich müssen den Berufskollegs zur Arbeitserleichterung –<br />

und im Sinne einer systemischen Vergleichbarkeit – handhabbare<br />

Instrumente an die Hand gegeben werden. Denkbar ist die zur Verfügungstellung<br />

knapper Formulierungsvarianten für die zu leistenden<br />

Aussagen, die mit einer Erläuterung hinterlegt sind, ähnlich wie dies<br />

z. B. beim Europäischen Referenzrahmen gegeben ist. Die bisher<br />

vorgelegten unterschiedlichen Handreichungen konnten das Prinzip<br />

der Arbeitserleichterung bzw. -unterstützung der Lehrkräfte in der<br />

Realität nicht erfüllen.<br />

Die pädagogische Diskussion über die individuelle Einstufung der<br />

Schülerinnen und Schüler ist selbstverständlich Angelegenheit der<br />

entsprechend zuständigen Konferenz. Auch hier mahnt der <strong>vLw</strong> die<br />

Berücksichtigung des Zeitfaktors für fundierte Beratungen und damit<br />

eine adäquate Entlastung für die Lehrkräfte an.<br />

§ 66 – Zusammensetzung der Schulkonferenz – Absätze 1 und 3<br />

Der <strong>vLw</strong> begrüßt grundsätzlich die Anrechnung der Auszubildendenund<br />

Ausbildendenvertreter auf die Anzahl der stimmberechtigten<br />

Schüler/-innen- und Elternvertreter. Die alte Regelung aus 2006<br />

blähte das Gremium anzahlmäßig auf, ohne greifende Wirkung.<br />

In Absatz 3 soll für die Schulen der Sekundarstufe II das alte Verhältnis<br />

von 5:2:5 wiederhergestellt werden. Allerdings vermisst der <strong>vLw</strong><br />

an dieser Stelle eine Aussage z. B. in Absatz 1, zur einhergehenden<br />

Änderung der zahlenmäßigen Besetzung zur Ermöglichung einer<br />

solchen Verteilung: vgl. Text Schulgesetz 8/2005, § 66 in Absatz 1:<br />

„… Lässt sich die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern,<br />

Schülerinnen und Schüler nicht gemäß Absatz 3 aufteilen, so erhöht<br />

sich die Anzahl der Mitglieder bis zu der Zahl, die im Verhältnis der<br />

Zahlen nach Absatz 3 aufteilbar ist“.<br />

Der <strong>vLw</strong> geht an dieser Stelle von einem redaktionellen Fehler aus. Die<br />

Beibehaltung des derzeit geltenden Absatzes 4 – Berufskollegs mit mehr<br />

als 500 Schülerinnen und Schülern – wird als beabsichtigt angenommen.<br />

<strong>DIE</strong> KAUFMÄNNISCHE <strong>SCHULE</strong> 12/10

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