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(NÖV) 2/2006 - Bezirksregierung Köln

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U 133/04, GRUR-RR 2004, 374; BGH, Urteil<br />

vom 24. September 2002, KZR 4/01, NJW<br />

2003, 752 f.).“ Dies alles zu überprüfen und<br />

entsprechende Verstöße zu unterbinden, sei<br />

Aufgabe der <strong>Bezirksregierung</strong> als Aufsichtsbehörde,<br />

die diese auch wahrnehme. „Aus den<br />

rechtswidrigen Praktiken einzelner Katasterämter<br />

kann der Kläger keine Maßstäbe für<br />

die Auslegung seiner Berufsordnung gewinnen.“<br />

(vgl.a. FORUM 2005, Heft 4, S. 193)<br />

Abschließend stellt das Gericht fest, dass die<br />

Berufspflichtverletzung vorhersehbar und vermeidbar<br />

gewesen sei, so dass die von der Aufsichtsbehörde<br />

verhängte Ahndungsmaßnahme<br />

angemessen sei.<br />

Gegen das Urteil hat der Kläger Antrag auf<br />

Zulassung der Berufung gestellt. Dem Antrag<br />

wurde stattgegeben, die Entscheidung des<br />

OVG NRW steht noch aus.<br />

4 Weitere Vorgehensweise<br />

Die <strong>Bezirksregierung</strong>en <strong>Köln</strong> und Düsseldorf<br />

haben aufgrund der gesamten bisher ergangenen<br />

Rechtsprechung zum Werbeverbot der<br />

ÖbVermIng in Nordrhein-Westfalen die aus<br />

dem Jahr 2000 stammenden „Grundsätze der<br />

<strong>Bezirksregierung</strong>en zur gleichmäßigen Auslegung<br />

des Werbeverbots in Nordrhein-Westfalen“<br />

und die Grundsätze „Zur Zulässigkeit von<br />

Präsentationen der ÖbVermIng im Internet<br />

unter Beachtung des Werbeverbots der Öb-<br />

VermIng BO NW“ überarbeitet.<br />

Entstanden sind landeseinheitlich abgestimmte<br />

„Empfehlungen zur Auslegung des Werbeverbots<br />

der ÖbVermIng in NRW“ in Form<br />

eines Stichwortverzeichnisses, das in den<br />

Internetangeboten der <strong>Bezirksregierung</strong>en zu<br />

finden ist.<br />

Neuerungen, die sich ggf. aus der Berufungsentscheidung<br />

des OVG NRW ergeben, werden<br />

dort entsprechend eingearbeitet bzw. bei der<br />

Novellierung des Berufsrechts, welches in diesem<br />

Jahr in NRW ansteht, berücksichtigt.<br />

Annette Birkenhauer<br />

Kerstin Will<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> Düsseldorf<br />

Dezernat 33<br />

Zusammenfassung der Podiumsdiskussion zum Berufsbild der<br />

Vermessungstechniker/innen am 1. 02. <strong>2006</strong> im Berufskolleg der Stadt Essen<br />

Auf Einladung des Berufskollegs Ost der Stadt<br />

Essen fand in den Räumlichkeiten der Schule<br />

eine Podiumsdiskussion zum Berufsbild der<br />

Vermessungstechniker/innen (VT) statt. Unter<br />

der Moderation von Prof. Dr. Kersting/FH<br />

Bochum diskutierten Vertreter der Berufsverbände,<br />

der kommunalen Spitzenverbände und<br />

Versorgungsbetriebe: Herr Kalischewski/Stadt<br />

Dortmund für den Städtetag NRW, Frau<br />

Lehmkuhl für den VDV NRW, Herr Lips/<br />

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in<br />

Kreuztal für den BDVI NRW, Herr Loef/Eon-<br />

Ruhrgas für Versorgungsunternehmen, Herr<br />

Störy/Stadt Ratingen für den Städte- und<br />

Gemeindebund NRW, Herr Theis/Kreis Borken<br />

für den Landkreistag NRW, Frau Will/<br />

<strong>Bezirksregierung</strong> Düsseldorf als Vorsitzende<br />

des gemeinsamen Prüfungsausschusses im<br />

Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/in<br />

für das Land NRW.<br />

Insgesamt 129 Zuhörer waren der Einladung<br />

gefolgt: 74 Behördenvertreter, 26 Öffentlich<br />

bestellte Vermessungsingenieure/innen (Öb-<br />

VermIng), 25 Berufsschullehrer und 4 Vertreter<br />

von Ingenieurbüros, Baufirmen und Versorgungsunternehmen.<br />

Die Eingangsfrage nach den aktuellen Einsatzgebieten<br />

ergab folgendes:<br />

VT werden bei ÖbVermIng und Behörden eingesetzt<br />

im klassischen Außendienst als Messgehilfen<br />

oder Messtruppführer, im Innendienst<br />

: <strong>NÖV</strong> NRW 2/<strong>2006</strong> 95

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