08.11.2012 Aufrufe

(NÖV) 2/2006 - Bezirksregierung Köln

(NÖV) 2/2006 - Bezirksregierung Köln

(NÖV) 2/2006 - Bezirksregierung Köln

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

nicht näher definiert. Im Einzelfall muss dies<br />

die Aufsicht durch Auslegung unter Berücksichtigung<br />

der Verkehrsanschauung, des<br />

Berufsbildes und der besonderen Verantwortung,<br />

die mit der Beleihung hoheitlicher<br />

Befugnisse verbunden ist, festlegen.<br />

Das hat die <strong>Bezirksregierung</strong> im vorliegenden<br />

Fall getan und auch das Gericht kommt zu der<br />

Auffassung, dass der ÖbVermIng mit den<br />

beanstandeten Seiten seines Internetauftrittes<br />

über den berufsrechtlich erlaubten Rahmen<br />

hinaus gegangen ist.<br />

Das Werbeverbot diene „dem Zweck, die<br />

Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des<br />

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs<br />

als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 9 Abs. 1<br />

Satz 1 ÖbVermIng BO NRW) zu sichern“. Der<br />

ÖbVermIng nimmt mit den ihm übertragenen<br />

Befugnissen in hervorragender Funktion am<br />

Vermessungswesen teil, das seinerseits dem<br />

Rechtsverkehr zwischen Bürgern und damit<br />

dem Rechtsfrieden in der Gemeinschaft, mithin<br />

einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut<br />

dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom<br />

1. Juli 1986 – 1 BvL 26/83 -, BVerfGE, 73, 301<br />

(316f.); Beschluss vom 3. Februar 1993 – 1<br />

BvR 552/91 – und – 1 BvQ 1/92 -; OVG NRW,<br />

Urteil vom 27. Juni 1996 – 7 A 4924/94 -).“<br />

Im weiteren führt das Gericht aus, dass dem<br />

ÖbVermIng jedes Verhalten untersagt sei, „das<br />

den Eindruck erwecken könnte, seine Amtstätigkeit<br />

werde durch ein gewerbliches, gewinnorientiertes<br />

Marktverhalten beeinflusst“.<br />

Die Amtsausübung ist unter Beachtung des<br />

Gleichheitssatzes und der Amtsneutralität<br />

streng gesetzesgebunden und allein der Sache<br />

und nicht der Gewinnerzielung verpflichtet“.<br />

Werbung sei nur dann zulässig, wenn sie sich<br />

auf die sachangemessene Information der<br />

interessierten Allgemeinheit beschränke. Zulässig<br />

sei Informationswerbung, die hier als<br />

„adressatenneutrale, in einer dem öffentlichen<br />

Amt angemessenen Zurückhaltung veröffentlichte<br />

Darstellung der möglichen Dienstleistungen“<br />

definiert wird.<br />

Unzulässig seien dagegen die Qualitäts- und<br />

Sympathiewerbung. Zur Qualitätswerbung<br />

zählt das Gericht das auffällige, plakative,<br />

reklamehafte Anpreisen eigener Leistungen,<br />

94<br />

aber auch die unterschwellige Beeinflussung<br />

durch entsprechende Darstellungen. Als Sympathiewerbung<br />

sind nach den Darlegungen im<br />

Urteil solche Darstellungen zu verstehen, die<br />

keinen sachlichen, auf die Tätigkeit des<br />

ÖbVermIng bezogenen Informationsgehalt<br />

haben. Sie sollen ein emotionales Wohlgefallen<br />

des Betrachters herstellen. Somit ist jede<br />

Form von Sympathiewerbung, die die Person<br />

des Amtsinhabers zum Gegenstand hat,<br />

unzulässig. „Die Tätigkeit des ÖbVermIng<br />

gewinnt ihr Vertrauen nicht durch die persönlichen<br />

Eigenschaften des Amtsinhabers (...),<br />

sondern durch die gesetzlich legitimierte und<br />

begrenzte Autorität des verliehenen Amtes.“<br />

Das Gericht klärt in dem Urteil, dass nicht das<br />

Interesse des potenziellen Kunden an Information<br />

und Präsentation ausschlaggebend für die<br />

Zulässigkeit der Werbung sei. Vielmehr seien<br />

allein der Wortlaut und der objektive Zweck<br />

der gesetzlichen Bestimmungen ausschlaggebend<br />

für den Umfang des berufsbezogenen<br />

Werbeverbots.<br />

Auch die Beschwerde des Klägers, die Behördenleitung<br />

der <strong>Bezirksregierung</strong> stelle sich<br />

aber mit Bild und Lebenslauf dar, wurde mit<br />

der Begründung abgewiesen, dass die <strong>Bezirksregierung</strong><br />

in ihrem hoheitlichen Zuständigkeitsbereich<br />

weder um Kunden werbe, noch in<br />

wirtschaftliche Konkurrenz zu anderen trete.<br />

Zum Vergleich mit möglichen Internetauftritten<br />

von Katasterbehörden, die in Bezug auf<br />

Vermessungsleistungen in Konkurrenz zu den<br />

ÖbVermIng stehen, stellt das Gericht klar, dass<br />

diese Auftritte keine über die sachliche Information<br />

hinausgehende Werbung für die hoheitliche<br />

Tätigkeit der Ämter enthalten dürfen,<br />

weil damit der Rahmen ihrer auf der Verfassung<br />

und dem Gesetz beruhenden und durch<br />

sie begrenzten öffentlich-rechtlichen Legitimation<br />

überschritten würde. Alles was über<br />

sachlich neutrale, unauffällige Informationswerbung<br />

hinausgeht, greift wettbewerbswidrig<br />

in die berufliche Betätigung der beliehenen<br />

Unternehmer ein und ist damit unzulässig.<br />

„Die Verquickung öffentlicher Aufgaben mit<br />

erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit zu Lasten<br />

privater Wettbewerber ist verboten (OLG<br />

Hamm, Urteil vom 11. März 1999, 3 U 40/98;<br />

OLG Celle. Urteil vom 9. September 2004, 13<br />

: <strong>NÖV</strong> NRW 2/<strong>2006</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!