(NÖV) 2/2006 - Bezirksregierung Köln
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Nachrichten / Aktuelles<br />
Zulässigkeit der Darstellung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren/innen<br />
(ÖbVermIng) im Internet vor dem Hintergrund des<br />
Werbeverbots<br />
1 Bisherige Entwicklung<br />
Seit einigen Jahren gewinnt das Thema „Internetdarstellungen<br />
der ÖbVermIng“ für die<br />
<strong>Bezirksregierung</strong>en als Aufsichtsbehörden<br />
zunehmend an Bedeutung. Bereits im Jahr<br />
2000 hat es seitens der <strong>Bezirksregierung</strong> Düsseldorf<br />
eine Rundverfügung an die ÖbVermIng<br />
des Bezirks gegeben, in der Hinweise für die<br />
Gestaltung von Internetpräsentationen gegeben<br />
wurden. Eine fast gleichlautende Rundverfügung<br />
gab die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Köln</strong><br />
Anfang 2001 heraus. Die Inhalte dieser Rundverfügungen<br />
fanden Eingang in die landeseinheitlich<br />
abgestimmten Grundsätze über die<br />
„Zulässigkeit von Präsentationen der ÖbVerm-<br />
Ing im Internet unter Beachtung des Werbeverbots<br />
der ÖbVermIng BO NW“. In den folgenden<br />
Jahren nahm die Zahl der Darstellungen<br />
im Internet zu. Gleichzeitig nahmen<br />
natürlich auch die Anfragen zu Gestaltungsspielräumen<br />
sowie die Beschwerden der<br />
ÖbVermIng bezüglich der Art der Internetpräsentationen<br />
ihrer Kollegen zu.<br />
Im Zuge des Anstiegs der Zulassungszahlen<br />
bei den ÖbVermIng und der ungünstigen Wirtschaftslage<br />
wurden bzw. werden vermehrt Verstöße<br />
gegen das Werbeverbot der ÖbVermIng<br />
und auch gegen die o.a. Grundsätze festgestellt.<br />
Deshalb haben die <strong>Bezirksregierung</strong>en<br />
Düsseldorf und <strong>Köln</strong> die Internetseiten der<br />
ÖbVermIng und der Katasterbehörden in den<br />
Jahren 2004 bis 2005 komplett überprüft.<br />
Beanstandungen wurden dabei in der Regel<br />
unverzüglich behoben.<br />
2 Ahndung als berufsrechtliche<br />
Pflichtverletzung<br />
Im Bezirk Düsseldorf ist es jedoch in drei Fällen<br />
zur Einleitung berufsrechtlicher Verfahren<br />
gekommen, in einem Verfahren wurde gegen<br />
den zurückweisenden Widerspruchsbescheid<br />
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht<br />
erhoben.<br />
In diesem Verfahren ging es um die Internetseite<br />
einer Arbeitsgemeinschaft zweier<br />
ÖbVermIng, die mit dem Link „über uns“ und<br />
den nachgeordneten Seiten „Firmenprofil“,<br />
„Mitarbeiter“, „Historisches in der Presse“ und<br />
„bei der Arbeit“ ihr Büro in Wort und Bild dargestellt<br />
hatten. Die Darstellung umfasste<br />
Angaben über die Historie, Größe und Ausstattung<br />
des Büros, detaillierte Lebensläufe<br />
des Firmengründers und seiner beiden Nachfolger,<br />
die Wiedergabe historischer Zeitungsausschnitte,<br />
sowie historische Fotos bei der<br />
Arbeit, die allesamt seitens der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
als berufswidrige, unzulässige Werbung<br />
bewertet wurden. Dagegen hatte der ÖbVerm-<br />
Ing geklagt.<br />
3 Das Urteil des Verwaltungsgerichtes<br />
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als<br />
unbegründet abgewiesen. Es stellt fest, dass<br />
der ÖbVermIng seine Berufspflichten verletzt<br />
hat. Das Werbeverbot ist in der Berufsordnung<br />
der ÖbVermIng von NRW (ÖbVermIng BO<br />
NRW) normiert. Es ist auch mit dem Grundrecht<br />
der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG vereinbar,<br />
weil die mit dem Werbeverbot verbundene<br />
Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit<br />
vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls<br />
dient und den Berufstätigen nicht übermäßig<br />
oder unzumutbar trifft, wenn die<br />
Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng<br />
BO NRW so ausgelegt wird, dass dem Öb-<br />
VermIng nicht jegliche, sondern lediglich die<br />
berufswidrige Werbung untersagt ist (vgl.<br />
Urteil des OVG NRW vom 27.April 2001, 7 A<br />
4490/99). Wo die Grenze zur berufswidrigen<br />
Werbung überschritten wird, ist gesetzlich<br />
: <strong>NÖV</strong> NRW 2/<strong>2006</strong> 93