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(NÖV) 2/2006 - Bezirksregierung Köln

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Nachrichten / Aktuelles<br />

Zulässigkeit der Darstellung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren/innen<br />

(ÖbVermIng) im Internet vor dem Hintergrund des<br />

Werbeverbots<br />

1 Bisherige Entwicklung<br />

Seit einigen Jahren gewinnt das Thema „Internetdarstellungen<br />

der ÖbVermIng“ für die<br />

<strong>Bezirksregierung</strong>en als Aufsichtsbehörden<br />

zunehmend an Bedeutung. Bereits im Jahr<br />

2000 hat es seitens der <strong>Bezirksregierung</strong> Düsseldorf<br />

eine Rundverfügung an die ÖbVermIng<br />

des Bezirks gegeben, in der Hinweise für die<br />

Gestaltung von Internetpräsentationen gegeben<br />

wurden. Eine fast gleichlautende Rundverfügung<br />

gab die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Köln</strong><br />

Anfang 2001 heraus. Die Inhalte dieser Rundverfügungen<br />

fanden Eingang in die landeseinheitlich<br />

abgestimmten Grundsätze über die<br />

„Zulässigkeit von Präsentationen der ÖbVerm-<br />

Ing im Internet unter Beachtung des Werbeverbots<br />

der ÖbVermIng BO NW“. In den folgenden<br />

Jahren nahm die Zahl der Darstellungen<br />

im Internet zu. Gleichzeitig nahmen<br />

natürlich auch die Anfragen zu Gestaltungsspielräumen<br />

sowie die Beschwerden der<br />

ÖbVermIng bezüglich der Art der Internetpräsentationen<br />

ihrer Kollegen zu.<br />

Im Zuge des Anstiegs der Zulassungszahlen<br />

bei den ÖbVermIng und der ungünstigen Wirtschaftslage<br />

wurden bzw. werden vermehrt Verstöße<br />

gegen das Werbeverbot der ÖbVermIng<br />

und auch gegen die o.a. Grundsätze festgestellt.<br />

Deshalb haben die <strong>Bezirksregierung</strong>en<br />

Düsseldorf und <strong>Köln</strong> die Internetseiten der<br />

ÖbVermIng und der Katasterbehörden in den<br />

Jahren 2004 bis 2005 komplett überprüft.<br />

Beanstandungen wurden dabei in der Regel<br />

unverzüglich behoben.<br />

2 Ahndung als berufsrechtliche<br />

Pflichtverletzung<br />

Im Bezirk Düsseldorf ist es jedoch in drei Fällen<br />

zur Einleitung berufsrechtlicher Verfahren<br />

gekommen, in einem Verfahren wurde gegen<br />

den zurückweisenden Widerspruchsbescheid<br />

Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht<br />

erhoben.<br />

In diesem Verfahren ging es um die Internetseite<br />

einer Arbeitsgemeinschaft zweier<br />

ÖbVermIng, die mit dem Link „über uns“ und<br />

den nachgeordneten Seiten „Firmenprofil“,<br />

„Mitarbeiter“, „Historisches in der Presse“ und<br />

„bei der Arbeit“ ihr Büro in Wort und Bild dargestellt<br />

hatten. Die Darstellung umfasste<br />

Angaben über die Historie, Größe und Ausstattung<br />

des Büros, detaillierte Lebensläufe<br />

des Firmengründers und seiner beiden Nachfolger,<br />

die Wiedergabe historischer Zeitungsausschnitte,<br />

sowie historische Fotos bei der<br />

Arbeit, die allesamt seitens der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

als berufswidrige, unzulässige Werbung<br />

bewertet wurden. Dagegen hatte der ÖbVerm-<br />

Ing geklagt.<br />

3 Das Urteil des Verwaltungsgerichtes<br />

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als<br />

unbegründet abgewiesen. Es stellt fest, dass<br />

der ÖbVermIng seine Berufspflichten verletzt<br />

hat. Das Werbeverbot ist in der Berufsordnung<br />

der ÖbVermIng von NRW (ÖbVermIng BO<br />

NRW) normiert. Es ist auch mit dem Grundrecht<br />

der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG vereinbar,<br />

weil die mit dem Werbeverbot verbundene<br />

Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit<br />

vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls<br />

dient und den Berufstätigen nicht übermäßig<br />

oder unzumutbar trifft, wenn die<br />

Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng<br />

BO NRW so ausgelegt wird, dass dem Öb-<br />

VermIng nicht jegliche, sondern lediglich die<br />

berufswidrige Werbung untersagt ist (vgl.<br />

Urteil des OVG NRW vom 27.April 2001, 7 A<br />

4490/99). Wo die Grenze zur berufswidrigen<br />

Werbung überschritten wird, ist gesetzlich<br />

: <strong>NÖV</strong> NRW 2/<strong>2006</strong> 93

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