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(NÖV) 2/2006 - Bezirksregierung Köln

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) Referenzstationspunkte im Bezugssystem<br />

ETRS89<br />

c) Höhenfestpunkte 1. Ordnung im Bezugssystem<br />

DHHN92<br />

d) Schwerefestpunkte des Schweregrundnetzes<br />

und des Schwerenetzes 1.Ordnung im<br />

Bezugssystem DHSN96<br />

Für die Geodätischen Grundnetzpunkte sind<br />

folgende Spezifikationen festgelegt:<br />

� Punktabstand bis 30 km<br />

� 3D-Vermarkung<br />

� mindestens 2 Punkt-Sicherung<br />

� satellitengeodätisch hochgenau bestimmte<br />

ETRS89-Koordinaten<br />

� Anschluss an das amtliche Höhenfestpunktfeld<br />

mittels Präzisionsnivellement im<br />

System DHHN92<br />

� Periodische Überwachung<br />

� Erhaltungsmaßnahmen und Ersatzpunktbestimmung<br />

bei Zerstörung<br />

� Anschluss an das amtliche Schwerefestpunktfeld<br />

Damit alle Bundesländer diesem einheitlichen<br />

homogenen Raumbezug zustimmen konnten,<br />

wurde als Kompromiss zusätzlich auch zugelassen,<br />

dass der Raumbezug des amtlichen Vermessungswesens<br />

aufgrund von länderspezifischen<br />

Gegebenheiten durch weitere Festpunkte<br />

ergänzt werden kann. Diese Anforderungen,<br />

der Umfang und die Dichte sind nicht bundeseinheitlich<br />

festgelegt; die Ausgestaltung der<br />

länderspezifischen Festpunktfelder obliegt den<br />

Vorgaben der einzelnen Bundesländer und ist<br />

nicht Gegenstand einer bundesweit einheitlichen<br />

Regelung. Besonders in der Übergangs-<br />

Abb. 2: Grundstruktur des bundeseinheitlichen Festpunktfeldes<br />

zeit, bis in allen Bereichen von Landesvermessung<br />

und Liegenschaftskataster das<br />

ETRS89 als einheitliches Bezugssystem eingeführt<br />

ist, wird im Lagebereich dieses Nebeneinander<br />

von neuem und altem Bezugssystem<br />

erforderlich sein. Danach muss jedes Bundesland<br />

für sich entscheiden, welche weiteren Vermessungspunkte<br />

man über das einheitliche<br />

homogene Festpunktfeld hinaus bereitstellen<br />

und pflegen will.<br />

4 Realisierung in Nordrhein-Westfalen<br />

Das Gesetz über die Landesvermessung und<br />

das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW)<br />

vom 1. März 2005 legt in § 1 fest, dass das amtliche<br />

Vermessungswesen den einheitlichen<br />

geodätischen Raumbezug einrichtet. Es erhebt<br />

hierzu Festpunktdaten und unterhält einen<br />

Positionierungsdienst. Der Gesetzgeber weist<br />

dem einheitlichen geodätischen Raumbezug<br />

hohe Bedeutung zu, denn er ist in Verbindung<br />

mit den Geobasisdaten als Grundlage für alle<br />

raum- und bodenbezogenen Informationssysteme,<br />

Planungen und Maßnahmen der Landesverwaltung<br />

und der Kommunen zu verwenden.<br />

Andere öffentliche und private Stellen sollen<br />

die Daten verwenden.<br />

In der Durchführungsverordnung zum Verm-<br />

KatG NRW, die bislang nur als Entwurf vorliegt,<br />

wird der geodätische Raumbezug weiter<br />

präzisiert: Er wird realisiert durch den Satellitenpositionierungsdienst,<br />

das Raumbezugspunktfeld<br />

der Landesvermessung und die Vermessungspunktfelder<br />

des Liegenschaftskatasters.<br />

Das Raumbezugspunktfeld umfasst<br />

alle geodätischen Grundnetzpunkte, Lagefestpunkte,<br />

Höhenfestpunkte, Schwerefestpunkte<br />

: <strong>NÖV</strong> NRW 2/<strong>2006</strong> 7

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