(NÖV) 2/2006 - Bezirksregierung Köln
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) Referenzstationspunkte im Bezugssystem<br />
ETRS89<br />
c) Höhenfestpunkte 1. Ordnung im Bezugssystem<br />
DHHN92<br />
d) Schwerefestpunkte des Schweregrundnetzes<br />
und des Schwerenetzes 1.Ordnung im<br />
Bezugssystem DHSN96<br />
Für die Geodätischen Grundnetzpunkte sind<br />
folgende Spezifikationen festgelegt:<br />
� Punktabstand bis 30 km<br />
� 3D-Vermarkung<br />
� mindestens 2 Punkt-Sicherung<br />
� satellitengeodätisch hochgenau bestimmte<br />
ETRS89-Koordinaten<br />
� Anschluss an das amtliche Höhenfestpunktfeld<br />
mittels Präzisionsnivellement im<br />
System DHHN92<br />
� Periodische Überwachung<br />
� Erhaltungsmaßnahmen und Ersatzpunktbestimmung<br />
bei Zerstörung<br />
� Anschluss an das amtliche Schwerefestpunktfeld<br />
Damit alle Bundesländer diesem einheitlichen<br />
homogenen Raumbezug zustimmen konnten,<br />
wurde als Kompromiss zusätzlich auch zugelassen,<br />
dass der Raumbezug des amtlichen Vermessungswesens<br />
aufgrund von länderspezifischen<br />
Gegebenheiten durch weitere Festpunkte<br />
ergänzt werden kann. Diese Anforderungen,<br />
der Umfang und die Dichte sind nicht bundeseinheitlich<br />
festgelegt; die Ausgestaltung der<br />
länderspezifischen Festpunktfelder obliegt den<br />
Vorgaben der einzelnen Bundesländer und ist<br />
nicht Gegenstand einer bundesweit einheitlichen<br />
Regelung. Besonders in der Übergangs-<br />
Abb. 2: Grundstruktur des bundeseinheitlichen Festpunktfeldes<br />
zeit, bis in allen Bereichen von Landesvermessung<br />
und Liegenschaftskataster das<br />
ETRS89 als einheitliches Bezugssystem eingeführt<br />
ist, wird im Lagebereich dieses Nebeneinander<br />
von neuem und altem Bezugssystem<br />
erforderlich sein. Danach muss jedes Bundesland<br />
für sich entscheiden, welche weiteren Vermessungspunkte<br />
man über das einheitliche<br />
homogene Festpunktfeld hinaus bereitstellen<br />
und pflegen will.<br />
4 Realisierung in Nordrhein-Westfalen<br />
Das Gesetz über die Landesvermessung und<br />
das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW)<br />
vom 1. März 2005 legt in § 1 fest, dass das amtliche<br />
Vermessungswesen den einheitlichen<br />
geodätischen Raumbezug einrichtet. Es erhebt<br />
hierzu Festpunktdaten und unterhält einen<br />
Positionierungsdienst. Der Gesetzgeber weist<br />
dem einheitlichen geodätischen Raumbezug<br />
hohe Bedeutung zu, denn er ist in Verbindung<br />
mit den Geobasisdaten als Grundlage für alle<br />
raum- und bodenbezogenen Informationssysteme,<br />
Planungen und Maßnahmen der Landesverwaltung<br />
und der Kommunen zu verwenden.<br />
Andere öffentliche und private Stellen sollen<br />
die Daten verwenden.<br />
In der Durchführungsverordnung zum Verm-<br />
KatG NRW, die bislang nur als Entwurf vorliegt,<br />
wird der geodätische Raumbezug weiter<br />
präzisiert: Er wird realisiert durch den Satellitenpositionierungsdienst,<br />
das Raumbezugspunktfeld<br />
der Landesvermessung und die Vermessungspunktfelder<br />
des Liegenschaftskatasters.<br />
Das Raumbezugspunktfeld umfasst<br />
alle geodätischen Grundnetzpunkte, Lagefestpunkte,<br />
Höhenfestpunkte, Schwerefestpunkte<br />
: <strong>NÖV</strong> NRW 2/<strong>2006</strong> 7