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(NÖV) 2/2006 - Bezirksregierung Köln

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kehr (Art. 51 Abs. 1 KV LK). Für die Vertretung<br />

einer Kirchengemeinde im Grenztermin<br />

ist Art. 51 Abs. 3 KV LK maßgebend: Demnach<br />

sind Urkunden über Rechtsgeschäfte,<br />

durch die die Kirchengemeinde gegenüber<br />

Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten<br />

von der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren<br />

Mitgliedern des Kirchenvorstandes zu<br />

unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel des<br />

Kirchenvorstandes zu versehen; darüber hinaus<br />

bedürfen Urkunden und Vollmachten der<br />

Bestätigung durch das Landeskirchenamt. Der<br />

Kirchenvorstand ist berechtigt, durch eine<br />

gemäß Art. 51 Abs. 3 KV LK ausgefertigte<br />

Vollmacht mit der Vollziehung von Rechtsgeschäften<br />

eins oder mehrere seiner Mitglieder<br />

zu beauftragen (Art. 51 Abs. 4 KV LK). Die<br />

Lippische Landeskirche wird durch den Landeskirchenrat<br />

vertreten, vgl. im einzelnen Art.<br />

109 KV LK.<br />

5 Rechtsfolgen<br />

Die Tragweite der beschriebenen Form- und<br />

Zuständigkeitsvorschriften wird insbesondere<br />

bei Rechtsverstößen erkennbar; die Konsequenzen<br />

für einen Grenzfeststellungsvertrag<br />

sollen im folgenden kurz beschrieben werden.<br />

Dabei rechtfertigen der Schutzzweck der auch<br />

im Bereich der kirchlichen Vermögensverwaltung<br />

geltenden formgebundenen Vertretungsregelungen<br />

und die Gleichheit der Interessenlage<br />

die Anwendung der für den Kommunalbereich<br />

entwickelten Rechtsgrundsätze<br />

(Busch 1995, S. 964). Zu unterscheiden sind in<br />

diesem Zusammenhang (Zilles/Kämper 1994,<br />

S. 113 ff):<br />

1. Verstöße gegen gesetzlich normierte Vertretungsregelungen,<br />

bei denen entweder<br />

gänzlich unzuständige Personen oder aber<br />

an sich – zumindest auch – zuständige Einzelpersonen<br />

oder Personenmehrheiten unter<br />

Umgehung der organschaftlichen Kompetenz<br />

in verpflichtender Weise rechtsgeschäftlich<br />

tätig werden,<br />

2. Verstöße gegen gesetzliche Formvorschriften,<br />

bei denen beispielsweise Erklärungen<br />

unter Verstoß gegen Schriftform- oder<br />

Unterschriftserfordernisse sowie ohne<br />

Beifügung des erforderlichen Siegels abgegeben<br />

werden,<br />

3. Verstöße gegen Genehmigungsvorbehalte,<br />

bei denen übersehen wird, dass bestimmte<br />

Rechtsgeschäfte einer kirchenaufsichtlichen<br />

Genehmigung bedürfen.<br />

Bei Verstößen gegen gesetzlich normierte Vertretungsregelungen<br />

(Vertretungsmangel) richtet<br />

sich die Rechtsverbindlichkeit nach § 177<br />

BGB (Fritz 1983, S. 179 ff; Zilles/Kämper<br />

1994, S. 114), ein Grenzfeststellungsvertrag<br />

ist demzufolge zunächst schwebend unwirksam.<br />

Vertretungsunzuständiges Handeln der<br />

Organwalter kann durch die Genehmigung der<br />

vertretenen Kirchengemeinde geheilt werden<br />

(§ 184 Abs. 1 BGB); die Genehmigung bedarf<br />

zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Einhaltung<br />

der jeweiligen Form- und Zuständigkeitsvorschriften<br />

(Busch 1995, S. 964).<br />

Demgegenüber hat der Verstoß gegen eine<br />

gesetzliche Formvorschrift nach § 125 Satz 1<br />

BGB in jedem Fall die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts<br />

zur Folge (Fritz 1983, S. 176 ff; Zilles/Kämper<br />

1994, S. 115); Verstöße gegen<br />

gesetzliche Formvorschriften sind das Fehlen<br />

der Schriftlichkeit, der handschriftlichen<br />

Unterzeichnung oder des Siegels.<br />

Eine weitere Wirksamkeitsvoraussetzung für<br />

rechtsverbindliche Erklärungen der ortskirchlichen<br />

Vertretungsorgane ist die kirchenaufsichtliche<br />

Genehmigung; beispielsweise<br />

bedarf in der katholischen Kirche eine Gattungsvollmacht,<br />

mit der eine natürliche Person<br />

grundsätzlich – also unabhängig vom Einzelfall<br />

– bevollmächtigt wird, die Kirchengemeinde<br />

und ihr Vermögen im Grenztermin zu<br />

vertreten und rechtverbindliche Erklärungen<br />

zur Feststellung, Abmarkung und amtlichen<br />

Bestätigung von Grundstücksgrenzen abzugeben,<br />

der Genehmigung der Erzbischöflichen<br />

Behörde (vgl. Abschnitt 3.1). Auch soweit sie<br />

auf kirchlichen Vorschriften beruhen (vgl. beispielsweise<br />

die Bestätigung von Vollmachten<br />

und Urkunden durch das Landeskirchenamt<br />

der Lippischen Landeskirche in Art. 51 Abs. 3<br />

KV LK), sind die Genehmigungsvorbehalte<br />

auch im säkularen Rechtsverkehr wirksam; sie<br />

beinhalten ein gesetzliches Verbot im Sinne<br />

des § 134 BGB, welches die Vertretungsmacht<br />

der Organwalter nachgeordneter Rechtsträger<br />

einschränkt (Busch 1995, S. 966 ff); gleichwohl<br />

wird aber nach dem Zweck der Regelun-<br />

: <strong>NÖV</strong> NRW 2/<strong>2006</strong> 59

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