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(NÖV) 2/2006 - Bezirksregierung Köln

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� die Evangelische Kirche im Rheinland, die<br />

Evangelische Kirche von Westfalen sowie<br />

die Lippische Landeskirche<br />

im Landesgebiet von Nordrhein-Westfalen die<br />

im (Staats-)Kirchenrecht enthaltenen Vertretungs-,<br />

Form- und Genehmigungserfordernisse<br />

zur Abgabe wirksamer Verpflichtungserklärungen<br />

im Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren<br />

erörtert. Der Schwerpunkt<br />

liegt dabei auf der Darstellung der Vertretungsregelungen<br />

der Kirchengemeinden auf<br />

Ortskirchenebene. Eine Übersicht über die<br />

deutschlandweit bestehenden Vertretungsregelungen<br />

von Kirchengemeinden findet sich beispielsweise<br />

für die Evangelischen Landeskirchen<br />

bei (Scheffler, 1977) und für die<br />

katholische Kirche bei (Loggen, 1990) und<br />

(Busch, 1995).<br />

2 Verpflichtungserklärungen und<br />

Geschäfte der laufenden Verwaltung<br />

Die Vertretung von Kirchen ist auf der Ebene<br />

der Kirchengemeinden angelehnt an die bei<br />

den politischen Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />

vorhandenen Regelungen, wie sie beispielsweise<br />

für Gemeinden in § 64 GO NRW<br />

und für Kreise in § 43 KrO NRW manifestiert<br />

sind. Unterschieden wird in der Regel zwischen<br />

Verpflichtungserklärungen bzw. rechtsverbindlichen<br />

Erklärungen einerseits und<br />

Geschäften der laufenden Verwaltung andererseits.<br />

Analog zu den politischen Gemeinden<br />

und Gemeindeverbänden stehen auch bei den<br />

Kirchengemeinden nur diejenigen Willenserklärungen<br />

unter dem Wirksamkeitsvorbehalt<br />

bestimmter Form- und Vertretungsvorschriften,<br />

die die Gemeinde „verpflichten“ bzw. die<br />

im Gesetz als „rechtsverbindliche Erklärungen“<br />

bezeichnet sind, wobei im Vergleich zu<br />

den politischen Gemeinden „verschärfte<br />

Sicherheitsvorkehrungen“ zum Schutz des<br />

Kirchenvermögens auffallen (Zilles/Kämper<br />

1994, S. 111).<br />

Verpflichtungserklärungen sind begrifflich<br />

alle abgegebenen Willenserklärungen im Rahmen<br />

des öffentlich-rechtlichen oder bürgerlich-rechtlichen<br />

Rechtsverkehrs, die eine<br />

rechtliche Verpflichtung der jeweiligen Kör-<br />

52<br />

perschaft zum Ziel haben und die nicht ausschließlich<br />

unmittelbare Rechtswirkungen<br />

erzeugen (Kirchhof 2004, Erl. zu § 43, S. 2).<br />

Als Erklärungen, durch welche die Gemeinde<br />

verpflichtet werden soll, sind Erklärungen<br />

anzusehen, die darauf abzielen, eine Verpflichtung<br />

einzugehen (Held et al. 2004, Erl.<br />

zu § 64, S. 1). Zu den Verpflichtungserklärungen<br />

zählt demnach das Eingehen von Verträgen<br />

jeder Art (Wenner 1954, S. 74; Fritz 1983,<br />

S. 128 ff), nicht aber dingliche Rechtsgeschäfte<br />

wie zum Beispiel die Auflassung von<br />

Grundstücken (Kirchhof 2004, Erl. zu § 43,<br />

Seite 2).<br />

Die gemäß § 21 Abs. 2 VermKatG NRW zur<br />

Feststellung von Grundstücksgrenzen notwendigen<br />

Anerkennungserklärungen sind regelmäßig<br />

als Verpflichtungserklärungen zu betrachten,<br />

da die Anerkennung des Ergebnisses<br />

der Grenzermittlung eine Willenserklärung der<br />

Betroffenen in der Art darstellt, dass der in der<br />

Grenzverhandlung ermittelte Grenzverlauf als<br />

so vereinbart anerkannt wird; die Willenserklärungen<br />

werden von der Vermessungsbehörde<br />

protokollmäßig festgehalten und münden in<br />

einen Grenzfeststellungsvertrag zwischen den<br />

Beteiligten (vgl. Urteil des OVG NRW vom<br />

12.02.1992 - 7 A 1910/89, besprochen in Mattiseck/Meier<br />

1993 und Mattiseck 1999). Die<br />

Verbindlichkeit der getroffenen Feststellung<br />

über den Grenzverlauf erfolgt durch Willensbildung<br />

der Betroffenen (vgl. Urteil des OVG<br />

NRW vom 06.02.1985 - 7A 3129/83). Was für<br />

den eigentlichen Grenzfeststellungsvertrag<br />

gilt, ist auch auf die Zustimmung zur Abmarkung<br />

(§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 VermKatG<br />

NRW) oder amtlichen Bestätigung (§ 20 Abs.<br />

1 Sätze 2 und 3 VermKatG NRW) von Grundstücksgrenzen<br />

anwendbar (Bengel/Simmerding<br />

2000, Seite 405 ff). Die Anerkennung der<br />

Abmarkung ist jeweils eine öffentlich-rechtliche<br />

Willenserklärung, gerichtet an die Vermessungsbehörde<br />

(Häde 1993, S. 308).<br />

Der von (Suckow, 1917, S. 49; 1930, S. 20)<br />

vertretenen Meinung, es handele sich bei der<br />

Grenzanerkennung nur dem Sprachgebrauch<br />

nach um die Übernahme einer Verpflichtung,<br />

ist nicht zuzustimmen. Auch wenn durch den<br />

Grenzfeststellungsvertrag jeder der Beteiligten<br />

lediglich das erhält, was ihm gebührt (Ben-<br />

: <strong>NÖV</strong> NRW 2/<strong>2006</strong>

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