(NÖV) 2/2006 - Bezirksregierung Köln
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tet und auf die Anlage 3 und 6 des Einführungserlasses<br />
ETRS89/UTM und die absehbaren<br />
zukünftigen Arbeitsbedingungen<br />
abgestimmt. Die Ergebnisse wurden in die Protokollierungsvorschrift<br />
der Anlage 6 zum Einführungserlass<br />
eingearbeitet. Der Umfang<br />
wurde an die preferierte Auswertestrategie<br />
angepasst. Deswegen wurden für die Vermessungsschriften<br />
keine freie und keine gezwängte<br />
Ausgleichung dokumentiert. Alle im Handbuch<br />
II gezeigten Protokolle wurden in<br />
mühsamer Handarbeit gefüllt. Sie zeigen konzentriert<br />
und übersichtlich alle Parameter der<br />
Liegenschaftsvermessung. Die Erstellung dieser<br />
oder ähnlicher Protokolle kann zukünftig<br />
nur im Datenfluss wirtschaftlich gelöst werden.<br />
Voraussetzung ist daher eine standardisierte<br />
Software, die den Bedürfnissen aller<br />
beteiligten Stellen gerecht wird.<br />
In diese Richtung weist ein neuer Ansatz, der<br />
von dem Arbeitskreis Liegenschaftskataster<br />
der AdV verfolgt wird. Grundgedanke ist, die<br />
Protokolle zukünftig nicht mehr in Formulare<br />
zu fassen, sondern eine Datenbank zu erstellen,<br />
aus der nach Bedarf Auszüge gefertigt<br />
oder auf die Prüfwerkzeuge angewendet werden<br />
können. Dementsprechend ist der Arbeitskreis<br />
mit der Erarbeitung einer logischen<br />
Datenstruktur beschäftigt, die als Grundlage<br />
für Softwareentwicklungen dienen kann.<br />
Bei allen Bestrebungen sollte die Einheitlichkeit<br />
der Durchführung der Liegenschaftsvermessung,<br />
der Dokumentation und der Beurteilungskriterien<br />
bei der Übernahmeprüfung<br />
gleichermaßen berücksichtigt werden. Nur so<br />
lässt sich durchgehende Transparenz in der<br />
Dokumentation und der Beurteilung der<br />
Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung als<br />
Voraussetzung für eine insgesamt wirtschaftliche<br />
optimierte Bearbeitung erreichen.<br />
4.4 Gedanken zur Ausgleichungsrechnung<br />
Der Ausgleichung kommt nach Anlage 3 des<br />
Einführungserlasses ETRS89/UTM eine herausgehobene<br />
Bedeutung als Auswertemethode<br />
für Liegenschaftsvermessungen zu. Dort wird<br />
sie als Standardmethode etabliert. Neben dieser<br />
Standardmethode werden Ausnahmebedingungen<br />
definiert, unter denen weiterhin auch<br />
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hierarchisch bzw. linear ausgewertet werden<br />
darf. Diese Regeln gelten zukünftig auch für<br />
die Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen,<br />
für die ein Anschluss an das ETRS89 über<br />
SAPOS ® oder ein qualifiziertes Anschlusspunktfeld<br />
benötigt werden. Um die Privilegierung<br />
der Ausgleichungsrechnung verständlich<br />
zu machen, müssen die Vor- und Nachteile der<br />
einzelnen Berechnungsmethoden abgewogen<br />
werden.<br />
Die hierarchische oder lineare Auswertemethode<br />
hat eine lange Tradition in der Liegenschaftsvermessung.<br />
Dies liegt in den klassischen<br />
hierarchisch geprägten Aufnahmemethoden<br />
(Orthogonal- und Einbindeverfahren)<br />
begründet. Der Grundsatz „Vom Großen<br />
ins Kleine“ wird dabei streng umgesetzt. Die<br />
angebotenen Softwaresysteme haben über die<br />
Jahrzehnte ein hohes Maß an Bedienungsergonomie<br />
entwickelt. Seit der Einführung der<br />
tachymetrischen Aufmessungsmethode in das<br />
Liegenschaftskataster ergibt sich die Berechnungshierarchie<br />
nicht immer eindeutig aus der<br />
Aufmessung. Polare Messelemente stehen teilweise<br />
in Konkurrenz zu orthogonalen Messelementen<br />
oder werden voneinander abgeleitet.<br />
Die Auswertung und Prüfung müssen mit<br />
deutlich mehr Sachverstand und damit Aufwand<br />
durchgeführt werden. Das Berechnungsergebnis<br />
ist unter anderem von der individuellen<br />
Reihenfolge der Auswertung abhängig.<br />
Gleichwohl ist die hierarchische Auswertemethode<br />
heute noch die Übliche – ein tradierter<br />
Standard.<br />
Gegen diese Tradition hat es jede alternative<br />
Auswertemethode schwer, insbesondere wenn<br />
sie sich von der Bedienungs- und Beurteilungsergonomie<br />
der Softwarerealisierungen<br />
schlechter darstellt. Darüber hinaus ist bei<br />
Anwendung der Ausgleichung ein Mindestmaß<br />
an Vorkenntnissen in Fehlerlehre und Ausgleichungsrechnung<br />
notwendig. Für die<br />
Durchführung einer ersten Ausgleichung eines<br />
Projektes lassen sich zwar Prozeduren entwickeln,<br />
jedoch ist danach das Ergebnis mit<br />
Sachverstand zu prüfen und gegebenenfalls<br />
einem modifizierten Berechnungslauf zuzuführen.<br />
Um diesen Sachverstand herzustellen,<br />
werden Erfahrungen und Grundlagen benötigt,<br />
die bei vielen beteiligten Dienststellen zu-<br />
: <strong>NÖV</strong> NRW 2/<strong>2006</strong>