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(NÖV) 2/2006 - Bezirksregierung Köln

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tet und auf die Anlage 3 und 6 des Einführungserlasses<br />

ETRS89/UTM und die absehbaren<br />

zukünftigen Arbeitsbedingungen<br />

abgestimmt. Die Ergebnisse wurden in die Protokollierungsvorschrift<br />

der Anlage 6 zum Einführungserlass<br />

eingearbeitet. Der Umfang<br />

wurde an die preferierte Auswertestrategie<br />

angepasst. Deswegen wurden für die Vermessungsschriften<br />

keine freie und keine gezwängte<br />

Ausgleichung dokumentiert. Alle im Handbuch<br />

II gezeigten Protokolle wurden in<br />

mühsamer Handarbeit gefüllt. Sie zeigen konzentriert<br />

und übersichtlich alle Parameter der<br />

Liegenschaftsvermessung. Die Erstellung dieser<br />

oder ähnlicher Protokolle kann zukünftig<br />

nur im Datenfluss wirtschaftlich gelöst werden.<br />

Voraussetzung ist daher eine standardisierte<br />

Software, die den Bedürfnissen aller<br />

beteiligten Stellen gerecht wird.<br />

In diese Richtung weist ein neuer Ansatz, der<br />

von dem Arbeitskreis Liegenschaftskataster<br />

der AdV verfolgt wird. Grundgedanke ist, die<br />

Protokolle zukünftig nicht mehr in Formulare<br />

zu fassen, sondern eine Datenbank zu erstellen,<br />

aus der nach Bedarf Auszüge gefertigt<br />

oder auf die Prüfwerkzeuge angewendet werden<br />

können. Dementsprechend ist der Arbeitskreis<br />

mit der Erarbeitung einer logischen<br />

Datenstruktur beschäftigt, die als Grundlage<br />

für Softwareentwicklungen dienen kann.<br />

Bei allen Bestrebungen sollte die Einheitlichkeit<br />

der Durchführung der Liegenschaftsvermessung,<br />

der Dokumentation und der Beurteilungskriterien<br />

bei der Übernahmeprüfung<br />

gleichermaßen berücksichtigt werden. Nur so<br />

lässt sich durchgehende Transparenz in der<br />

Dokumentation und der Beurteilung der<br />

Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung als<br />

Voraussetzung für eine insgesamt wirtschaftliche<br />

optimierte Bearbeitung erreichen.<br />

4.4 Gedanken zur Ausgleichungsrechnung<br />

Der Ausgleichung kommt nach Anlage 3 des<br />

Einführungserlasses ETRS89/UTM eine herausgehobene<br />

Bedeutung als Auswertemethode<br />

für Liegenschaftsvermessungen zu. Dort wird<br />

sie als Standardmethode etabliert. Neben dieser<br />

Standardmethode werden Ausnahmebedingungen<br />

definiert, unter denen weiterhin auch<br />

48<br />

hierarchisch bzw. linear ausgewertet werden<br />

darf. Diese Regeln gelten zukünftig auch für<br />

die Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen,<br />

für die ein Anschluss an das ETRS89 über<br />

SAPOS ® oder ein qualifiziertes Anschlusspunktfeld<br />

benötigt werden. Um die Privilegierung<br />

der Ausgleichungsrechnung verständlich<br />

zu machen, müssen die Vor- und Nachteile der<br />

einzelnen Berechnungsmethoden abgewogen<br />

werden.<br />

Die hierarchische oder lineare Auswertemethode<br />

hat eine lange Tradition in der Liegenschaftsvermessung.<br />

Dies liegt in den klassischen<br />

hierarchisch geprägten Aufnahmemethoden<br />

(Orthogonal- und Einbindeverfahren)<br />

begründet. Der Grundsatz „Vom Großen<br />

ins Kleine“ wird dabei streng umgesetzt. Die<br />

angebotenen Softwaresysteme haben über die<br />

Jahrzehnte ein hohes Maß an Bedienungsergonomie<br />

entwickelt. Seit der Einführung der<br />

tachymetrischen Aufmessungsmethode in das<br />

Liegenschaftskataster ergibt sich die Berechnungshierarchie<br />

nicht immer eindeutig aus der<br />

Aufmessung. Polare Messelemente stehen teilweise<br />

in Konkurrenz zu orthogonalen Messelementen<br />

oder werden voneinander abgeleitet.<br />

Die Auswertung und Prüfung müssen mit<br />

deutlich mehr Sachverstand und damit Aufwand<br />

durchgeführt werden. Das Berechnungsergebnis<br />

ist unter anderem von der individuellen<br />

Reihenfolge der Auswertung abhängig.<br />

Gleichwohl ist die hierarchische Auswertemethode<br />

heute noch die Übliche – ein tradierter<br />

Standard.<br />

Gegen diese Tradition hat es jede alternative<br />

Auswertemethode schwer, insbesondere wenn<br />

sie sich von der Bedienungs- und Beurteilungsergonomie<br />

der Softwarerealisierungen<br />

schlechter darstellt. Darüber hinaus ist bei<br />

Anwendung der Ausgleichung ein Mindestmaß<br />

an Vorkenntnissen in Fehlerlehre und Ausgleichungsrechnung<br />

notwendig. Für die<br />

Durchführung einer ersten Ausgleichung eines<br />

Projektes lassen sich zwar Prozeduren entwickeln,<br />

jedoch ist danach das Ergebnis mit<br />

Sachverstand zu prüfen und gegebenenfalls<br />

einem modifizierten Berechnungslauf zuzuführen.<br />

Um diesen Sachverstand herzustellen,<br />

werden Erfahrungen und Grundlagen benötigt,<br />

die bei vielen beteiligten Dienststellen zu-<br />

: <strong>NÖV</strong> NRW 2/<strong>2006</strong>

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