Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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9. Strukturierte Produkte Strukturierte Produkte sind grundsätzlich nicht dem KAG und damit nicht der Aufsicht unterstellt (Art. 5 Abs. 5 KAG). Strukturierte Produkte dürfen in der Schweiz und von der Schweiz aus jedoch nur öffentlich angeboten werden, sofern die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das strukturierte Produkt muss von einer Bank, einem Versicherungs unternehmen, einem Effektenhändler oder einem ausländischen Institut mit gleichwertiger prudentieller Aufsicht ausgegeben, garantiert oder vertrieben werden (Art. 5 Abs. 1 lit. a KAG). Wird diese Voraussetzung durch ein ausländisches Institut erfüllt, muss dieses in der Schweiz eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft etc.) haben, da zur Durchsetzung der Transparenzvorschriften ein Anknüpfungspunkt in der Schweiz vorliegen muss. Das Erfordernis einer Niederlassung in der Schweiz entfällt, wenn das strukturierte Produkt an einer Schweizer Börse kotiert ist, welche die Einhaltung der notwendigen Transparenz sicherstellt (Art. 4 Abs. 1 lit. b KKV). Für das strukturierte Produkt ist grundsätzlich ein vereinfachter Prospekt zu publizieren (Art. 5 Abs. 1 lit. b KAG). Der vereinfachte Prospekt muss nach einem genormten Schema gemäss den «Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten» der Schweizerischen Bankiervereinigung vom Juli 2007 eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Produkts (Eckdaten), die Gewinn- und Verlustaussichten sowie die bedeutenden Risiken für die Anleger enthalten (Art. 5 Abs. 2 lit. a KAG). Art. 5 Abs. 2 lit. b KAG verlangt zudem, dass der vereinfachte Prospekt für den Durchschnittsanleger «leicht verständlich» sein muss. Ausserdem ist im vereinfachten Prospekt darauf hinzuweisen, dass das strukturierte Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage ist noch der Bewilligung der Aufsichtsbehörde untersteht (Art. 5 Abs. 2 lit. c KAG). Diese Etikettierungspflicht soll allfälligen Täuschungen der Anleger vorbeugen. Sofern ein strukturiertes Produkt nicht von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a KAG ausgegeben oder garantiert wird, muss im vereinfachten Prospekt darauf hingewiesen werden (Art. 4 Abs. 2 KKV). Die Prospektpflicht entfällt, sofern das strukturierte Produkt an einer Schweizer Börse kotiert ist, welche die Transparenz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KAG und Art. 4 Abs. 2 KKV sicherstellt (Art. 4 Abs. 4 lit. a KKV). Die Prospektpflicht entfällt ebenfalls, wenn das strukturierte Produkt nicht in der Schweiz selbst, aber von der Schweiz aus öffentlich vertrieben wird und die Transparenz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KAG aufgrund von ausländischen Regelungen sichergestellt ist (Art. 4 Abs. 4 lit. b KKV). 49

1. Teil: Abbildungen 24 9.2 Inhalt des Inhalt vereinfachten des vereinfachten Prospekts Prospekts Emittent und dessen Sitz Name Sitz (politische Gemeinde oder entsprechende ausländische Ortsbezeichnung) Sicherheitsgeber (sofern anwendbar) Valor Kurzbeschreibung der Art des Produkts Valorennummer und ISIN, sofern vorhanden Berechnungsstelle Gesamtbetrag und minimale Investition Währung des Valors Emissionspreis Fixierungs-, Liberierungs-, Verfall- und Rückzahlungsmodalitäten Handelsmenge und Ratio Mit dem Valor verbundene Rechte Vorrangigkeit / Nachrangigkeit, sofern vorhanden Ausübungsmodalitäten, Ausübungsstil Laufzeit /Zeitpunkt Fixierungs-, Liberierungs-, Verfall- und Rückzahlungsdaten Zahlstelle, Ausübungsstelle Clearing Hinweis, dass der Valor nicht kotiert ist Beschränkung der Übertragbarkeit, Handelbarkeit, Handelsangaben Rückzahlungsmodalitäten mit jeweiliger kurzer Erläuterung, wie sich die Rückzahlung bei Verfall berechnet Nach Emission während der Laufzeit beim Erwerber erhobene Entschädigungen Hinweise auf steuerliche Behandlung in der Schweiz Hinweis auf die wesentlichen Risiken für die Anleger Produktespezifische Risiken Emittentenrisiko Basiswert/Basiswerte Beschreibung des Basiswerts / der Basiswerte oder deren rechnerische Ermittlung Identifizierung des Basiswerts z.B. mittels Valor, ISIN, Bloomberg- oder Reuterssymbol Hinweis auf relevante Börse oder Index Berechnungsstelle Emissionsdatum des Produkts Hinweis auf eine Internetseite, auf der vertraglich nicht vereinbarte, während der Laufzeit unvorhergesehen eingetretene Änderungen an den Bedingungen des strukturierten Produkts bekannt gegeben werden Anwendbares Recht und Gerichtsstand Bei der Anwendbarkeit von ausländischem Recht und Gerichtsstand: textliche Hervorhebung (z.B.Fettdruck) Hinweis betreffend strukturiertes Produkt Hinweis, dass das strukturierte Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage ist noch der Bewilligung der Aufsichtsbehörde untersteht Weitere Informationen Es können weitere Informationen hinzugefügt werden, namentlich zum Hedge, zu den Details der Funktionsweise oder zur Terminologie Abbildung 25: Strukturierte Produkte: Inhalt des vereinfachten Prospekts Der Inhalt des vereinfachten Prospekts ergibt sich aus den «Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten» der Schweizerischen Bankiervereinigung vom Juli 2007. Nach Art. 4 Abs. 3 KKV sind die Anforderungen an den vereinfachten Prospekt von strukturierten Produkten im Rahmen der Selbstregulierung zu konkretisieren. Dies ist mit den Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung erfolgt. 50

1. Teil: Abbildungen<br />

24<br />

9.2 Inhalt des Inhalt vereinfachten des vereinfachten Prospekts Prospekts<br />

Emittent und dessen Sitz<br />

Name<br />

Sitz (politische Gemeinde o<strong>der</strong> entsprechende<br />

ausländische Ortsbezeichnung)<br />

Sicherheitsgeber (sofern anwendbar)<br />

Valor<br />

Kurzbeschreibung <strong>der</strong> Art des Produkts<br />

Valorennummer und ISIN, sofern vorhanden<br />

Berechnungsstelle<br />

Gesamtbetrag und minimale Investition<br />

Währung des Valors<br />

Emissionspreis<br />

Fixierungs-, Liberierungs-, Verfall- und<br />

Rückzahlungsmodalitäten<br />

Handelsmenge und Ratio<br />

Mit dem Valor verbundene <strong>Recht</strong>e<br />

Vorrangigkeit / Nachrangigkeit, sofern<br />

vorhanden<br />

Ausübungsmodalitäten, Ausübungsstil<br />

Laufzeit /Zeitpunkt<br />

Fixierungs-, Liberierungs-, Verfall- und<br />

Rückzahlungsdaten<br />

Zahlstelle, Ausübungsstelle<br />

Clearing<br />

Hinweis, dass <strong>der</strong> Valor nicht kotiert ist<br />

Beschränkung <strong>der</strong> Übertragbarkeit,<br />

Handelbarkeit, Handelsangaben<br />

Rückzahlungsmodalitäten mit jeweiliger kurzer<br />

Erläuterung, wie sich die Rückzahlung bei<br />

Verfall berechnet<br />

Nach Emission während <strong>der</strong> Laufzeit beim<br />

Erwerber erhobene Entschädigungen<br />

Hinweise auf steuerliche Behandlung in <strong>der</strong><br />

Schweiz<br />

Hinweis auf die wesentlichen Risiken für die<br />

Anleger<br />

Produktespezifische Risiken<br />

Emittentenrisiko<br />

Basiswert/Basiswerte<br />

Beschreibung des Basiswerts / <strong>der</strong> Basiswerte<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en rechnerische Ermittlung<br />

Identifizierung des Basiswerts z.B. mittels<br />

Valor, ISIN, Bloomberg- o<strong>der</strong> Reuterssymbol<br />

Hinweis auf relevante Börse o<strong>der</strong> Index<br />

Berechnungsstelle<br />

Emissionsdatum des Produkts<br />

Hinweis auf eine Internetseite, auf <strong>der</strong><br />

vertraglich nicht vereinbarte, während <strong>der</strong><br />

Laufzeit unvorhergesehen eingetretene<br />

Än<strong>der</strong>ungen an den Bedingungen des<br />

strukturierten Produkts bekannt gegeben<br />

werden<br />

Anwendbares <strong>Recht</strong> und Gerichtsstand<br />

Bei <strong>der</strong> Anwendbarkeit von ausländischem<br />

<strong>Recht</strong> und Gerichtsstand: textliche<br />

Hervorhebung (z.B.Fettdruck)<br />

Hinweis betreffend strukturiertes Produkt<br />

Hinweis, dass das strukturierte Produkt we<strong>der</strong><br />

eine kollektive Kapitalanlage ist noch <strong>der</strong><br />

Bewilligung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde untersteht<br />

Weitere Informationen<br />

Es können weitere Informationen hinzugefügt<br />

werden, namentlich zum Hedge, zu den Details<br />

<strong>der</strong> Funktionsweise o<strong>der</strong> zur Terminologie<br />

Abbildung 25: Strukturierte Produkte: Inhalt des vereinfachten Prospekts<br />

Der Inhalt des vereinfachten Prospekts ergibt sich aus den «Richtlinien über die Information<br />

<strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten» <strong>der</strong> Schweizerischen Bankiervereinigung<br />

vom Juli 2007. Nach Art. 4 Abs. 3 KKV sind die Anfor<strong>der</strong>ungen an den<br />

vereinfachten Prospekt von strukturierten Produkten im Rahmen <strong>der</strong> Selbstregulierung zu<br />

konkretisieren. Dies ist mit den Richtlinien <strong>der</strong> Schweizerischen Bankiervereinigung erfolgt.<br />

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