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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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9. Strukturierte Produkte<br />

Strukturierte Produkte sind grundsätzlich nicht dem KAG und damit nicht <strong>der</strong> Aufsicht unterstellt<br />

(Art. 5 Abs. 5 KAG). Strukturierte Produkte dürfen in <strong>der</strong> Schweiz und von <strong>der</strong><br />

Schweiz aus jedoch nur öffentlich angeboten werden, sofern die nachfolgend aufgeführten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Das strukturierte Produkt muss von einer Bank, einem Versicherungs unternehmen, einem<br />

Effektenhändler o<strong>der</strong> einem ausländischen Institut mit gleichwertiger prudentieller Aufsicht<br />

ausgegeben, garantiert o<strong>der</strong> vertrieben werden (Art. 5 Abs. 1 lit. a KAG). Wird diese Voraussetzung<br />

durch ein ausländisches Institut erfüllt, muss dieses in <strong>der</strong> Schweiz eine Nie<strong>der</strong>lassung<br />

(Zweignie<strong>der</strong>lassung, Tochtergesellschaft etc.) haben, da zur Durchsetzung <strong>der</strong><br />

Transparenzvorschriften ein Anknüpfungspunkt in <strong>der</strong> Schweiz vorliegen muss. Das Erfor<strong>der</strong>nis<br />

einer Nie<strong>der</strong>lassung in <strong>der</strong> Schweiz entfällt, wenn das strukturierte Produkt an einer<br />

Schweizer Börse kotiert ist, welche die Einhaltung <strong>der</strong> notwendigen Transparenz sicherstellt<br />

(Art. 4 Abs. 1 lit. b KKV).<br />

Für das strukturierte Produkt ist grundsätzlich ein vereinfachter Prospekt zu publizieren<br />

(Art. 5 Abs. 1 lit. b KAG).<br />

Der vereinfachte Prospekt muss nach einem genormten Schema gemäss den «Richtlinien<br />

über die Information <strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten» <strong>der</strong><br />

Schweizerischen Bankiervereinigung vom Juli 2007 eine Beschreibung <strong>der</strong> wesentlichen<br />

Merkmale des Produkts (Eckdaten), die Gewinn- und Verlustaussichten sowie die bedeutenden<br />

Risiken für die Anleger enthalten (Art. 5 Abs. 2 lit. a KAG). Art. 5 Abs. 2 lit. b KAG<br />

verlangt zudem, dass <strong>der</strong> vereinfachte Prospekt für den Durchschnittsanleger «leicht verständlich»<br />

sein muss. Ausserdem ist im vereinfachten Prospekt darauf hinzuweisen, dass<br />

das strukturierte Produkt we<strong>der</strong> eine kollektive Kapitalanlage ist noch <strong>der</strong> Bewilligung <strong>der</strong><br />

Aufsichtsbehörde untersteht (Art. 5 Abs. 2 lit. c KAG). Diese Etikettierungspflicht soll allfälligen<br />

Täuschungen <strong>der</strong> Anleger vorbeugen.<br />

Sofern ein strukturiertes Produkt nicht von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss<br />

Art. 5 Abs. 1 lit. a KAG ausgegeben o<strong>der</strong> garantiert wird, muss im vereinfachten Prospekt<br />

darauf hingewiesen werden (Art. 4 Abs. 2 KKV).<br />

Die Prospektpflicht entfällt, sofern das strukturierte Produkt an einer Schweizer Börse kotiert<br />

ist, welche die Transparenz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KAG und Art. 4 Abs. 2 KKV sicherstellt<br />

(Art. 4 Abs. 4 lit. a KKV). Die Prospektpflicht entfällt ebenfalls, wenn das strukturierte<br />

Produkt nicht in <strong>der</strong> Schweiz selbst, aber von <strong>der</strong> Schweiz aus öffentlich vertrieben wird und<br />

die Transparenz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KAG aufgrund von ausländischen Regelungen<br />

sichergestellt ist (Art. 4 Abs. 4 lit. b KKV).<br />

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