Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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8. Ausländische kollektive Kapitalanlagen deren Anteile in der Schweiz oder von der Schweiz aus durch öffentliche Werbung vertrieben werden (Art. 120 Abs. 1 KAG). Die Genehmigung für den Vertrieb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage wird nur erteilt, wenn die kollektive Kapitalanlage im Sitzstaat der Fondsleitung oder der Gesellschaft einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht un tersteht (Art. 120 Abs. 2 lit. a KAG). Die Genehmigung wird zudem nur erteilt, wenn die Fondsleitung oder die Gesellschaft hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und Anlage politik gegenüber den Bestimmungen des KAG gleichwertig sind (Art. 120 Abs. 2 lit. b KAG). Die ausländische kollektive Kapitalanlage muss eine Bezeichnung tragen, die nicht zur Täuschung oder Verwechslung Anlass geben darf (Art. 120 Abs. 2 lit. c KAG). Die Bezeichnung muss so gewählt sein, dass die darin zum Ausdruck kommende Anlage politik mit der tatsächlich verfolgten Anlagepolitik übereinstimmt. Schliesslich müssen für die in der Schweiz vertriebenen Anteile einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage ein Vertreter (Art. 123 ff. KAG) und eine Zahlstelle (Art. 121 KAG) in der Schweiz bezeichnet werden (siehe Abbildung 22 21 ). 21 Siehe vorne S. 44. 47
1. Teil: Abbildungen 9. Strukturierte Produkte 23 9.1 Öffentliches Anbieten Strukturierte Produkte: öffentliches Anbieten Voraussetzungen für das öffentliche Anbieten von strukturierten Produkten in der Schweiz oder von der Schweiz aus Die strukturierten Produkte werden ausgegeben, garantiert oder vertrieben von: Grundsatz: Pflicht zum kostenlosen Anbieten eines vereinfachten Prospekts mit folgenden Anforderungen: oder Bank Versicherung Effektenhändler Ausländisches Institut, das einer gleichwertigen prudentiellen Aufsicht untersteht und eine Niederlassung in der Schweiz hat oder das strukturierte Produkt ist an einer Schweizer Börse kotiert und Beschreibung der wesentlichen Merkmale des strukturierten Produkts, dessen Gewinn- und Verlustaussichten, sowie der bedeutenden Risiken für die Anleger gemäss einem genormten Schema Leichte Verständlichkeit für den Durchschnittsanleger Hinweis, dass das strukturierte Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage ist noch der Bewilligung der Aufsichtsbehörde untersteht Das strukturierte Produkt wird nicht von einem beaufsichtigten Finanzintermediär ausgegeben oder von einem beaufsichtigten Finanzintermediär garantiert Hinweis, dass das strukturierte Produkt nicht von einem beaufsichtigten Finanzintermediär ausgegeben und nicht von einem beaufsichtigten Finanzintermediär garantiert wird Ausnahme: keine Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts, wenn das strukturierte Produkt an einer Schweizer Börse kotiert ist oder nicht in der Schweiz, aber von der Schweiz aus öffentlich vertrieben wird und aufgrund ausländischer Regelungen die Transparenz sichergestellt ist Abbildung 24: Strukturierte Produkte: Öffentliches Anbieten 48
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1. Teil: Abbildungen<br />
9. Strukturierte Produkte<br />
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9.1 Öffentliches Anbieten<br />
Strukturierte Produkte: öffentliches Anbieten<br />
Voraussetzungen für das öffentliche Anbieten von strukturierten Produkten<br />
in <strong>der</strong> Schweiz o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Schweiz aus<br />
Die strukturierten Produkte werden<br />
ausgegeben,<br />
garantiert o<strong>der</strong><br />
vertrieben von:<br />
Grundsatz: Pflicht zum kostenlosen<br />
Anbieten eines vereinfachten Prospekts mit<br />
folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen:<br />
o<strong>der</strong><br />
Bank<br />
Versicherung<br />
Effektenhändler<br />
Ausländisches Institut, das einer<br />
gleichwertigen prudentiellen<br />
Aufsicht untersteht und<br />
eine Nie<strong>der</strong>lassung in <strong>der</strong><br />
Schweiz hat o<strong>der</strong><br />
das strukturierte Produkt ist an<br />
einer Schweizer Börse kotiert<br />
und<br />
Beschreibung<br />
<strong>der</strong> wesentlichen Merkmale des<br />
strukturierten Produkts,<br />
dessen Gewinn- und<br />
Verlustaussichten, sowie<br />
<strong>der</strong> bedeutenden Risiken für<br />
die Anleger gemäss einem<br />
genormten Schema<br />
Leichte Verständlichkeit für den<br />
Durchschnittsanleger<br />
Hinweis, dass das strukturierte<br />
Produkt<br />
we<strong>der</strong> eine kollektive<br />
Kapitalanlage ist<br />
noch <strong>der</strong> Bewilligung <strong>der</strong><br />
Aufsichtsbehörde untersteht<br />
Das strukturierte Produkt wird<br />
nicht<br />
von einem beaufsichtigten<br />
Finanzintermediär ausgegeben<br />
o<strong>der</strong><br />
von einem beaufsichtigten<br />
Finanzintermediär garantiert<br />
Hinweis, dass das strukturierte<br />
Produkt<br />
nicht von einem beaufsichtigten<br />
Finanzintermediär ausgegeben<br />
und<br />
nicht von einem beaufsichtigten<br />
Finanzintermediär garantiert<br />
wird<br />
Ausnahme: keine Pflicht zur Erstellung<br />
eines vereinfachten Prospekts, wenn das<br />
strukturierte Produkt<br />
an einer Schweizer Börse kotiert ist o<strong>der</strong><br />
nicht in <strong>der</strong> Schweiz, aber von <strong>der</strong> Schweiz<br />
aus öffentlich vertrieben wird und aufgrund<br />
ausländischer Regelungen die Transparenz<br />
sichergestellt ist<br />
Abbildung 24: Strukturierte Produkte: Öffentliches Anbieten<br />
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