Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

fund.academy.com
von fund.academy.com Mehr von diesem Publisher
27.12.2014 Aufrufe

8. Ausländische kollektive Kapitalanlagen 8.2 Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit Ausländische kollektive Kapitalanlagen: Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit nach Art. 120 KAG KAG Unterstellung Handelt essich umeine ausländische offene kollektive Kapitalanlage im Sinne von Art. 119 Abs. 1 KAG oder um eine ausländische geschlossene kollektive Kapitalanlage im Sinne von Art. 119 Abs. 2KAG ja Genehmigungspflicht Ist öffentliche Werbung in oder von der Schweiz aus beabsichtigt nein Vertrieb ohne öffentliche Werbung zulässig nein ja Genehmigungsfähigkeit Ist die ausländische kollektive Kapitalanlage im Sitzstaat einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht unterstellt ja Ist die Aufsicht gleichwertig hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik ja nein Besteht hinsichtlich der Bezeichnung weder Täuschungs- noch Verwechslungsgefahr ja Sind für die in der Schweiz vertriebenen Anteile ein Vertreter und eine Zahlstelle bezeichnet ja Vertriebsgenehmigung Öffentliche Werbung nicht zulässig Öffentliche Werbung zulässig Abbildung 23: Ausländische kollektive Kapitalanlagen: Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit 45

1. Teil: Abbildungen Grundlage für die Unterstellung der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen unter das KAG bildet Art. 2 Abs. 4 KAG, wonach ausländische kollektive Kapitalanlagen, für die in der Schweiz oder von der Schweiz aus öffentlich geworben wird, unabhängig von ihrer Rechtsform den einschlägigen Bestimmungen des KAG unterstellt sind. Der Begriff «öffentliche Werbung» wird im FINMA-Rundschreiben «Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen» vom 20. November 2008 (FINMA-RS 2008 / 8) 20 konkretisiert. Es muss stets in zwei Schritten geprüft werden, ob ein ausländisches Anlagevehikel in der Schweiz oder von der Schweiz aus durch öffentliche Werbung vertrieben werden darf. In einem ersten Schritt muss ermittelt werden, ob das ausländische Anlagevehikel unter den Begriff der ausländischen kollektiven Kapitalanlage gemäss Art. 119 KAG fällt. Ist dies der Fall, besteht eine Genehmigungspflicht gemäss KAG. Die Genehmigung wird von der FINMA nur erteilt, wenn die ausländische kollektive Kapitalanlage die Voraussetzungen der Genehmigungs fähigkeit erfüllt. Nachdem festgestellt wurde, dass es sich um eine ausländische kollektive Kapitalanlage gemäss KAG handelt, muss deshalb stets in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob das Anlagevehikel in der Schweiz auch genehmigungs fähig ist. Welche Anlagevehikel als ausländische kollektive Kapitalanlagen im Sinne des KAG gelten, ergibt sich aus Art. 119 KAG. Die Definition von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen umfasst sowohl offene als auch geschlossene kollektive Kapitalanlagen. Als ausländische offene kollektive Kapitalanlagen gelten sowohl die vertraglichen Formen als auch Gesellschaften mit Open-End-Struktur. Die vertraglichen Formen umfassen neben Vermögen, die aufgrund eines Fondsvertrags geäufnet und von einer Fondsleitung mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland verwaltet werden, auch andere Verträge mit ähnlicher Wirkung mit dem Zweck der kollektiven Kapitalanlage (Art. 119 Abs. 1 lit. a KAG). Im Weiteren sind neben Gesellschaften auch gesellschaftsähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland erfasst, deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anleger gegenüber der Gesellschaft selbst oder einer ihr nahe stehenden Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben (Art. 119 Abs. 1 lit. b KAG). Als ausländische geschlossene kollektive Kapitalanlagen gelten Gesellschaften mit Closed- End-Struktur. Diese umfassen Gesellschaf ten und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Aus land, deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anleger gegenüber der Gesellschaft selbst oder einer ihr nahe stehenden Gesellschaft keinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben (Art. 119 Abs. 2 KAG). Als Gesellschaften in diesem Sinne gelten etwa ausländische SICAF und ausländische Limited Partnerships. Sämtliche Anlagevehikel, die gemäss Art. 119 KAG als ausländische kollektive Kapitalanlagen zu qualifizieren sind, unter stehen dann einer Genehmigungspflicht gemäss KAG, wenn 20 Siehe hinten S. 251. 46

1. Teil: Abbildungen<br />

Grundlage für die Unterstellung <strong>der</strong> ausländischen <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> unter das<br />

KAG bildet Art. 2 Abs. 4 KAG, wonach ausländische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>, für die in <strong>der</strong><br />

Schweiz o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Schweiz aus öffentlich geworben wird, unabhängig von ihrer <strong>Recht</strong>sform<br />

den einschlägigen Bestimmungen des KAG unterstellt sind. Der Begriff «öffentliche<br />

Werbung» wird im FINMA-Rundschreiben «Öffentliche Werbung im Sinne <strong>der</strong> Gesetzgebung<br />

über die <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>» vom 20. November 2008 (FINMA-RS 2008 / 8) 20<br />

konkretisiert.<br />

Es muss stets in zwei Schritten geprüft werden, ob ein ausländisches Anlagevehikel in<br />

<strong>der</strong> Schweiz o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Schweiz aus durch öffentliche Werbung vertrieben werden darf.<br />

In einem ersten Schritt muss ermittelt werden, ob das ausländische Anlagevehikel unter<br />

den Begriff <strong>der</strong> ausländischen <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage gemäss Art. 119 KAG fällt. Ist dies<br />

<strong>der</strong> Fall, besteht eine Genehmigungspflicht gemäss KAG. Die Genehmigung wird von <strong>der</strong><br />

FINMA nur erteilt, wenn die ausländische kollektive Kapitalanlage die Voraussetzungen <strong>der</strong><br />

Genehmigungs fähigkeit erfüllt. Nachdem festgestellt wurde, dass es sich um eine ausländische<br />

kollektive Kapitalanlage gemäss KAG handelt, muss deshalb stets in einem zweiten<br />

Schritt geprüft werden, ob das Anlagevehikel in <strong>der</strong> Schweiz auch genehmigungs fähig ist.<br />

Welche Anlagevehikel als ausländische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> im Sinne des KAG gelten,<br />

ergibt sich aus Art. 119 KAG. Die Definition von ausländischen <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

umfasst sowohl <strong>offen</strong>e als auch geschlossene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

Als ausländische <strong>offen</strong>e kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> gelten sowohl die vertraglichen Formen<br />

als auch Gesellschaften mit Open-End-Struktur. Die vertraglichen Formen umfassen neben<br />

Vermögen, die aufgrund eines Fondsvertrags geäufnet und von einer Fondsleitung mit<br />

Sitz und Hauptverwaltung im Ausland verwaltet werden, auch an<strong>der</strong>e Verträge mit ähnlicher<br />

Wirkung mit dem Zweck <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage (Art. 119 Abs. 1 lit. a KAG).<br />

Im Weiteren sind neben Gesellschaften auch gesellschaftsähnliche Vermögen mit Sitz und<br />

Hauptverwaltung im Ausland erfasst, <strong>der</strong>en Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei<br />

denen die Anleger gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft selbst o<strong>der</strong> einer ihr nahe stehenden Gesellschaft<br />

einen <strong>Recht</strong>sanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben<br />

(Art. 119 Abs. 1 lit. b KAG).<br />

Als ausländische geschlossene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> gelten Gesellschaften mit Closed-<br />

End-Struktur. Diese umfassen Gesellschaf ten und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung<br />

im Aus land, <strong>der</strong>en Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die<br />

Anleger gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft selbst o<strong>der</strong> einer ihr nahe stehenden Gesellschaft keinen<br />

<strong>Recht</strong>sanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben (Art. 119<br />

Abs. 2 KAG). Als Gesellschaften in diesem Sinne gelten etwa ausländische SICAF und ausländische<br />

Limited Partnerships.<br />

Sämtliche Anlagevehikel, die gemäss Art. 119 KAG als ausländische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

zu qualifizieren sind, unter stehen dann einer Genehmigungspflicht gemäss KAG, wenn<br />

20<br />

Siehe hinten S. 251.<br />

46

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!