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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Vertretungsvertrag<br />

1. Teil: Abbildungen<br />

8. Ausländische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

21<br />

8.1 KAG unterstellte Grundstruktur ausländische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>:<br />

Grundstruktur<br />

Bewilligung<br />

Anleger<br />

Vertriebsträger<br />

Bewilligung<br />

Vertriebsgenehmigung<br />

Vertreter<br />

ausländischer<br />

kollektiver<br />

<strong>Kapitalanlagen</strong><br />

Zahlstelle<br />

Schweiz<br />

Zahlstellenvertrag<br />

Ausland<br />

Gesellschaftsrechtliche<br />

kollektive Kapitalanlage<br />

o<strong>der</strong><br />

Fondsleitung<br />

Depotbankvertrag<br />

Depotbank<br />

Abbildung 22: Ausländische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>: Grundstruktur<br />

Eine ausländische kollektive Kapitalanlage, die in <strong>der</strong> Schweiz o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Schweiz aus<br />

durch öffentliche Werbung vertrieben werden soll, muss die massgebenden Dokumente<br />

durch die schweizerische Aufsichtsbehörde (FINMA) genehmigen lassen (Art. 120 KAG).<br />

Die Vertriebsgenehmigung wird durch die FINMA nur dann erteilt, wenn die ausländische<br />

Fondsleitung (bei vertragsrechtlich organisierten <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>) bzw. die<br />

ausländische gesellschaftsrechtlich organisierte kollektive Kapitalanlage mit einem in <strong>der</strong><br />

Schweiz domizilierten Vertreter einen Vertretungs vertrag abgeschlossen hat (Art. 123 ff.<br />

KAG).<br />

Die ausländische Fondsleitung bzw. die ausländische Fondsgesellschaft muss zudem eine<br />

schweizerische Bank mit <strong>der</strong> Funktion als Zahlstelle beauftragen und einen entsprechenden<br />

Zahlstellenvertrag abschliessen (Art. 121 KAG).<br />

44

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