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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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1. Teil: Abbildungen<br />

Abs. 1 KAG, Art. 112 Abs. 3 lit. c KKV). Zudem kann auch die SICAV wie <strong>der</strong> vertragliche<br />

Anlagefonds mehrere Teilvermögen für Anleger aufweisen («Umbrella-SICAV»).<br />

7.4 19 Schweizerische Kommanditgesellschaft für kollektive<br />

Schweizerische <strong>Kapitalanlagen</strong>: Kommanditgesellschaft Grundstruktur für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>:<br />

Grundstruktur<br />

Bewilligung<br />

Komplementär<br />

(schweizerische Aktiengesellschaft)<br />

Kommanditär<br />

(qualifizierter<br />

Anleger)<br />

Kommanditär<br />

(qualifizierter<br />

Anleger)<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

Kommanditgesellschaft für<br />

kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

Kommanditär<br />

(qualifizierter<br />

Anleger)<br />

Kommanditär<br />

(qualifizierter<br />

Anleger)<br />

Kommanditär<br />

(qualifizierter<br />

Anleger)<br />

Depot- und<br />

Zahlstelle<br />

Abbildung 20: Schweizerische Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>: Grundstruktur<br />

Die Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> ist <strong>der</strong> angelsächsischen Limited<br />

Partnership nachgebildet. Sie ist eine gesellschaftsrechtliche Form <strong>der</strong> geschlossenen <strong>kollektiven</strong><br />

Kapitalanlage. Der ausschliessliche Zweck <strong>der</strong> Gesellschaft ist die kollektive Kapitalanlage<br />

(Art. 98 Abs. 1 KAG).<br />

Die Gesellschafter <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> setzen sich aus<br />

mindestens einem unbeschränkt haftenden Komplementär und den Kommanditären zusammen,<br />

die nur bis zu einem bestimmten Betrag (Kommanditsumme) haften (Art. 98 Abs. 1<br />

KAG). Spätestens ein Jahr nach <strong>der</strong> Lancierung <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft für kollektive<br />

<strong>Kapitalanlagen</strong> muss diese mindestens fünf Kommanditäre haben (Art. 7 Abs. 3 KAG i. V. m.<br />

Art. 5 Abs. 3 KKV). Die Komplementäre müssen schweizerische Aktiengesellschaften sein<br />

und dürfen nur in einer einzigen Kommanditge sellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> als<br />

Komplementär tätig sein (Art. 98 Abs. 2 KAG). Die Kommanditäre müssen qualifizierte Anleger<br />

im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG sein (Art. 98 Abs. 3 KAG).<br />

Die Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> ist verpflichtet, eine Depot- und<br />

Zahlstelle beizuziehen (Art. 102 Abs. 1 lit. j KAG). Die Depot- und Zahlstelle hat im Unterschied<br />

zur Depotbank keine gesetzlichen Kontrollaufgaben. Sie dürfte in <strong>der</strong> Regel aus-<br />

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