Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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7. Schweizerische kollektive Kapitalanlagen 7.3 18 Schweizerische SICAV: Grundstruktur Schweizerische SICAV: Grundstruktur Bewilligung Unternehmeraktionäre Anlegeraktionäre Bewilligung Fondsleitung (bei fremdverwalteter SICAV) Bewilligung Delegation Administration Teilvermögen Unternehmeraktionäre SICAV Depotbankvertrag Depotbank Teilvermögen Anlegeraktionäre *) Gläubiger des Teilvermögens Unternehmeraktionäre Gläubiger des Teilvermögens Anlegeraktionäre Optionale Komponenten *) allenfalls weitere Teilvermögen weiterer Anlegeraktionärsgruppen Abbildung 19: Schweizerische SICAV: Grundstruktur Die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Société d’investisse ment à capital variable, SICAV) ist die gesellschaftsrechtliche Form der offenen kollektiven Kapitalanlage nach dem Vorbild der luxemburgischen SICAV. Der ausschliessliche Zweck der SICAV ist die kollektive Kapitalanlage (Art. 36 Abs. 1 lit. d KAG). An der SICAV sind Unternehmeraktionäre und Anlegeraktionäre beteiligt (Art. 36 Abs. 1 lit. b KAG). Bei den ersteren handelt es sich um die Promotoren oder Sponsoren der SICAV. Sie haben bei der Gründung die Mindesteinlage zu leisten und entscheiden allein über die Auflösung der Gesellschaft. Im Übrigen entspricht ihre Stellung grundsätzlich derjenigen der Anlegeraktionäre (Art. 41 Abs. 3 KAG). Eine SICAV kann selbstverwaltet sein oder die Administration gemäss Art. 51 Abs. 5 KAG i. V. m. Art. 51 Abs. 2 KKV an eine Fondsleitung delegieren (fremdverwaltete SICAV). Unabhängig davon braucht jede SICAV eine Depotbank. Bei der SICAV bestehen immer mindestens ein Teilvermögen der Anlegeraktionäre und eines der Unternehmeraktionäre (Art. 65 Abs. 1 KKV-FINMA). Die Aktionäre sind nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögens beteiligt, dessen Aktien sie halten (Art. 94 41
1. Teil: Abbildungen Abs. 1 KAG, Art. 112 Abs. 3 lit. c KKV). Zudem kann auch die SICAV wie der vertragliche Anlagefonds mehrere Teilvermögen für Anleger aufweisen («Umbrella-SICAV»). 7.4 19 Schweizerische Kommanditgesellschaft für kollektive Schweizerische Kapitalanlagen: Kommanditgesellschaft Grundstruktur für kollektive Kapitalanlagen: Grundstruktur Bewilligung Komplementär (schweizerische Aktiengesellschaft) Kommanditär (qualifizierter Anleger) Kommanditär (qualifizierter Anleger) Gesellschaftsvertrag Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen Kommanditär (qualifizierter Anleger) Kommanditär (qualifizierter Anleger) Kommanditär (qualifizierter Anleger) Depot- und Zahlstelle Abbildung 20: Schweizerische Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen: Grundstruktur Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist der angelsächsischen Limited Partnership nachgebildet. Sie ist eine gesellschaftsrechtliche Form der geschlossenen kollektiven Kapitalanlage. Der ausschliessliche Zweck der Gesellschaft ist die kollektive Kapitalanlage (Art. 98 Abs. 1 KAG). Die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen setzen sich aus mindestens einem unbeschränkt haftenden Komplementär und den Kommanditären zusammen, die nur bis zu einem bestimmten Betrag (Kommanditsumme) haften (Art. 98 Abs. 1 KAG). Spätestens ein Jahr nach der Lancierung der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen muss diese mindestens fünf Kommanditäre haben (Art. 7 Abs. 3 KAG i. V. m. Art. 5 Abs. 3 KKV). Die Komplementäre müssen schweizerische Aktiengesellschaften sein und dürfen nur in einer einzigen Kommanditge sellschaft für kollektive Kapitalanlagen als Komplementär tätig sein (Art. 98 Abs. 2 KAG). Die Kommanditäre müssen qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG sein (Art. 98 Abs. 3 KAG). Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist verpflichtet, eine Depot- und Zahlstelle beizuziehen (Art. 102 Abs. 1 lit. j KAG). Die Depot- und Zahlstelle hat im Unterschied zur Depotbank keine gesetzlichen Kontrollaufgaben. Sie dürfte in der Regel aus- 42
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7. Schweizerische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
7.3 18 Schweizerische SICAV: Grundstruktur<br />
Schweizerische SICAV: Grundstruktur<br />
Bewilligung<br />
Unternehmeraktionäre<br />
Anlegeraktionäre<br />
Bewilligung<br />
Fondsleitung<br />
(bei fremdverwalteter<br />
SICAV)<br />
Bewilligung<br />
Delegation Administration<br />
Teilvermögen Unternehmeraktionäre<br />
SICAV<br />
Depotbankvertrag<br />
Depotbank<br />
Teilvermögen Anlegeraktionäre *)<br />
Gläubiger des<br />
Teilvermögens<br />
Unternehmeraktionäre<br />
Gläubiger des<br />
Teilvermögens<br />
Anlegeraktionäre<br />
Optionale Komponenten<br />
*) allenfalls weitere<br />
Teilvermögen weiterer<br />
Anlegeraktionärsgruppen<br />
Abbildung 19: Schweizerische SICAV: Grundstruktur<br />
Die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Société d’investisse ment à capital variable,<br />
SICAV) ist die gesellschaftsrechtliche Form <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage nach<br />
dem Vorbild <strong>der</strong> luxemburgischen SICAV. Der ausschliessliche Zweck <strong>der</strong> SICAV ist die<br />
kollektive Kapitalanlage (Art. 36 Abs. 1 lit. d KAG).<br />
An <strong>der</strong> SICAV sind Unternehmeraktionäre und Anlegeraktionäre beteiligt (Art. 36 Abs. 1<br />
lit. b KAG). Bei den ersteren handelt es sich um die Promotoren o<strong>der</strong> Sponsoren <strong>der</strong> SICAV.<br />
Sie haben bei <strong>der</strong> Gründung die Mindesteinlage zu leisten und entscheiden allein über die<br />
Auflösung <strong>der</strong> Gesellschaft. Im Übrigen entspricht ihre Stellung grundsätzlich <strong>der</strong>jenigen<br />
<strong>der</strong> Anlegeraktionäre (Art. 41 Abs. 3 KAG).<br />
Eine SICAV kann selbstverwaltet sein o<strong>der</strong> die Administration gemäss Art. 51 Abs. 5 KAG<br />
i. V. m. Art. 51 Abs. 2 KKV an eine Fondsleitung delegieren (fremdverwaltete SICAV). Unabhängig<br />
davon braucht jede SICAV eine Depotbank.<br />
Bei <strong>der</strong> SICAV bestehen immer mindestens ein Teilvermögen <strong>der</strong> Anlegeraktionäre und<br />
eines <strong>der</strong> Unternehmeraktionäre (Art. 65 Abs. 1 KKV-FINMA). Die Aktionäre sind nur am<br />
Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögens beteiligt, dessen Aktien sie halten (Art. 94<br />
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