Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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17 Verfahren zur Vereinigung von Anlagefonds bzw. 7. Teilvermögen Schweizerische von kollektive Anlagefonds Kapitalanlagen Teil 2 (sinngemässes Verfahren bei der Vermögensübertragung einer SICAV) Stichtag Fondsleitung Immobilienfonds nein Genehmigung à Abbildung 17 Vollzug der Vereinigung § Einstellung des Handels § Berechnung der letzten Nettoinventarwerte per Stichtag § Berechnung des Umtauschverhältnisses per Stichtag § Übernahme der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten § Bestimmung des Splitverhältnisses § Bestimmung der Ausschüttungen § Berechnung des neuen Nettoinventarwertes ex Ausschüttung § Erstellen des Jahres- bzw. Zwischenabschlusses ja Fondsleitung Vorabinformation der Anleger in den Publikationsorganen § voraussichtliches Splitverhältnis § voraussichtliches Umtauschverhältnis § genaues Vollzugsdatum Kollektivanlagengesetzliche Prüfgesellschaft Prüfung der ordnungsgemässen Durchführung der Vereinigung und Berichterstattung unmittelbar nach Vollzug Fondsleitung Meldung an Aufsichtsbehörde § Vollzug der Vereinigung § Bestätigung der Prüfgesellschaft § Publikationsentwurf betreffend Vollzug Fondsleitung Publikation in den Publikationsorganen § Vollzug der Vereinigung § Bestätigung der Prüfgesellschaft § Splitverhältnis § Umtauschverhältnis § Ausschüttungen Fondsleitung Zustellung der erfolgten Publikation an FINMA Fondsleitung Revidierter Abschlussbericht für übertragenden Anlagefonds Fondsleitung Erwähnung der Vereinigung im nächsten Jahres- bzw. Halbjahresbericht des übernehmenden Anlagefonds Abbildung 18: Schweizerischer vertraglicher Anlagefonds: Verfahren zur Vereinigung von vertraglichen Anlagefonds bzw. Teilvermögen von vertraglichen Anlagefonds (sinngemässes Verfahren bei der Vermögensübertragung einer SICAV), Teil II 39

1. Teil: Abbildungen Vor dem Vollzug der Vereinigung von vertraglichen Anlagefonds muss der Handel der zu vereinigenden Anlagefonds eingestellt werden. Per Stichtag müssen gleichzeitig die Nettoinventarwerte der zu vereinigenden Anlagefonds bewertet, die Umtauschverhältnisse berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden (Art. 114 Abs. 1 lit. d KKV). Im Weiteren müssen das Splitverhältnis und die Ausschüttungen bestimmt, der Nettoinventarwert ex Ausschüttung berechnet und der Jahres- bzw. Zwischenabschluss erstellt werden. Die kollektivanlagengesetzliche Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar nach dem Vollzug die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der FINMA. Die Fondsleitung meldet der FINMA den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung, das Splitverhältnis, das Umtauschverhältnis und weitere Informationen ohne Verzug in den Publikationsorganen der beteiligten vertraglichen Anlagefonds. Für den übertragenden Anlagefonds ist ein revidierter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Bei der Vereinigung von Immobilienfonds muss zusätzlich unmittelbar nach dem Stichtag eine Vorabinformation an die Anleger publiziert werden, worin das voraussichtliche Splitverhältnis, das voraussichtliche Umtauschverhältnis und das genaue Vollzugsdatum der Vereinigung bekannt gegeben werden. Bei der Vermögensübertragung einer SICAV kommt das Verfahren zur Vereinigung von vertraglichen Anlagefonds sinngemäss zur Anwendung (Art. 115 Abs. 5 KKV). 40

1. Teil: Abbildungen<br />

Vor dem Vollzug <strong>der</strong> Vereinigung von vertraglichen Anlagefonds muss <strong>der</strong> Handel <strong>der</strong> zu<br />

vereinigenden Anlagefonds eingestellt werden. Per Stichtag müssen gleichzeitig die Nettoinventarwerte<br />

<strong>der</strong> zu vereinigenden Anlagefonds bewertet, die Umtauschverhältnisse berechnet<br />

und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden (Art. 114<br />

Abs. 1 lit. d KKV). Im Weiteren müssen das Splitverhältnis und die Ausschüttungen bestimmt,<br />

<strong>der</strong> Nettoinventarwert ex Ausschüttung berechnet und <strong>der</strong> Jahres- bzw. Zwischenabschluss<br />

erstellt werden.<br />

Die kollektivanlagengesetzliche Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar nach dem Vollzug<br />

die ordnungsgemässe Durchführung <strong>der</strong> Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht<br />

zuhanden <strong>der</strong> Fondsleitung und <strong>der</strong> FINMA.<br />

Die Fondsleitung meldet <strong>der</strong> FINMA den Abschluss <strong>der</strong> Vereinigung und publiziert den Vollzug<br />

<strong>der</strong> Vereinigung, die Bestätigung <strong>der</strong> Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung,<br />

das Splitverhältnis, das Umtauschverhältnis und weitere Informationen ohne Verzug<br />

in den Publikationsorganen <strong>der</strong> beteiligten vertraglichen Anlagefonds.<br />

Für den übertragenden Anlagefonds ist ein revidierter Abschlussbericht zu erstellen, falls<br />

die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt. Die Fondsleitung erwähnt<br />

die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Anlagefonds und im allfällig<br />

vorher zu erstellenden Halbjahresbericht.<br />

Bei <strong>der</strong> Vereinigung von Immobilienfonds muss zusätzlich unmittelbar nach dem Stichtag<br />

eine Vorabinformation an die Anleger publiziert werden, worin das voraussichtliche Splitverhältnis,<br />

das voraussichtliche Umtauschverhältnis und das genaue Vollzugsdatum <strong>der</strong> Vereinigung<br />

bekannt gegeben werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Vermögensübertragung einer SICAV kommt das Verfahren zur Vereinigung von vertraglichen<br />

Anlagefonds sinngemäss zur Anwendung (Art. 115 Abs. 5 KKV).<br />

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