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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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7. Schweizerische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

7.2.3 Verfahren zur Vereinigung von vertraglichen Anlagefonds<br />

16 Verfahren bzw. zur Teilvermögen Vereinigung von von Anlagefonds vertraglichen bzw. Teilvermögen Anlagefondsvon Anlagefonds<br />

Teil I (sinngemässes Verfahren bei <strong>der</strong> Vermögensübertragung einer SICAV)<br />

Fondsleitung<br />

Vorgesuch an FINMA<br />

beabsichtigte Vereinigung<br />

beabsichtigte Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Fondsverträge<br />

Vereinigungsplan<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> kollektivanlagengesetzlichen<br />

Prüfgesellschaft<br />

Depotbank<br />

Zustimmung<br />

Kollektivanlagengesetzliche Prüfgesellschaft<br />

Stellungnahme<br />

Vorgesuch ist<br />

mindestens<br />

1Monat vor<br />

Publikation<br />

einzureichen<br />

Voraussetzungen für die Vereinigung<br />

FINMA<br />

FINMA erteilt im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung des Vorgesuchs Zustimmung zur Publikation<br />

Vereinigung ist inden Fondsverträgen vorgesehen<br />

Anlagefonds o<strong>der</strong> Teilvermögen werden von <strong>der</strong> gleichen Fondsleitung verwaltet<br />

die Fondsverträge stimmen grundsätzlich überein bezüglich<br />

Anlagepolitik, Risikoverteilung, Risiken<br />

Verwendung des Nettoertrags und <strong>der</strong> Kapitalgewinne<br />

Vergütungen, Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie Nebenkosten, die dem<br />

Fondsvermögen belastet werden dürfen<br />

Laufzeit und Voraussetzungen <strong>der</strong> Auflösung<br />

am gleichen Tag müssen erfolgen<br />

Bewertung <strong>der</strong> Vermögen <strong>der</strong> beteiligten Anlagefonds<br />

Berechnung des Umtauschverhältnisses<br />

Übernahme <strong>der</strong> Vermögenswerte und Verbindlichkeiten<br />

keine Kostenfolgen aus Vereinigung für den Anlagefonds bzw. die Teilvermögen und die Anleger<br />

Fondsleitung<br />

Publikation in den Publikationsorganen<br />

beabsichtigte Vereinigung<br />

beabsichtigte Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Fondsverträge<br />

Mögliches<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Vereinigung<br />

Vorgehen<br />

<strong>der</strong> Anleger<br />

Vereinigungsplan<br />

innert Hinweis auf mögliche Einwendungen<br />

30 Tagen<br />

ab Publikation<br />

Stichtag<br />

frühestens<br />

2Monate ab<br />

Publikation<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Anleger<br />

Rückzahlung<br />

verlangen<br />

Stichtag<br />

bei <strong>der</strong> FINMA<br />

Einwendungen<br />

erheben<br />

Verfahren gemäss Art. 53f. FINMAG<br />

ja<br />

Vollzug<br />

Abbildung 18<br />

nein<br />

Fondsleitung<br />

Gesuch an FINMA<br />

Vereinigung<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Fondsverträge<br />

Vereinigungsplan<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> kollektivanlagengesetzlichen<br />

Prüfgesellschaft<br />

Einreichen <strong>der</strong> Publikationstexte<br />

FINMA<br />

Verfügung <strong>der</strong> FINMA mit Genehmigung<br />

<strong>der</strong><br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Fondsverträge<br />

Inkraftsetzung <strong>der</strong> Vereinigung<br />

Beschwerde<br />

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das<br />

Bundesverwaltungsgericht möglich<br />

Abbildung 17: Schweizerischer vertraglicher Anlagefonds: Verfahren zur Vereinigung von vertraglichen<br />

Anlagefonds bzw. Teilvermögen von vertraglichen Anlagefonds (sinnge mässes Verfahren<br />

bei <strong>der</strong> Vermögensübertragung einer SICAV), Teil I<br />

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