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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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1. Teil: Abbildungen<br />

Für Än<strong>der</strong>ungen des Fondsvertrags ist die Zustimmung <strong>der</strong> Depotbank und die Genehmigung<br />

<strong>der</strong> FINMA erfor<strong>der</strong>lich (Art. 27 Abs. 1 KAG).<br />

Die Fondsleitung muss eine Zusammenfassung <strong>der</strong> wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen veröffentlichen<br />

(Art. 27 Abs. 2 KAG). Der Wortlaut <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen muss kostenlos bezogen werden<br />

können. Die Publikation muss einmal vorgängig in den Publikationsorganen erfolgen mit<br />

dem Hinweis, dass bei <strong>der</strong> FINMA innert 30 Tagen nach <strong>der</strong> Publikation Einwendungen erhoben<br />

werden können (Art. 27 Abs. 3 KAG). Die Anleger müssen ferner darauf hingewiesen<br />

werden, dass sie unter Beachtung <strong>der</strong> reglementarischen Frist die Auszahlung ihrer Anteile<br />

in bar verlangen können.<br />

Die FINMA veröffentlicht ihren Entscheid in den Publikationsorganen (Art. 27 Abs. 4 KAG).<br />

Über allfällige Einwendungen entscheidet in erster Instanz die FINMA. Die Entscheide <strong>der</strong><br />

FINMA können direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 54<br />

FINMAG).<br />

Die FINMA kann von <strong>der</strong> Publikationspflicht befreien, sofern es sich um Än<strong>der</strong>ungen handelt,<br />

die entwe<strong>der</strong> von Gesetzes wegen erfor<strong>der</strong>lich sind und die <strong>Recht</strong>e <strong>der</strong> Anleger nicht berühren<br />

o<strong>der</strong> um Än<strong>der</strong>ungen, die ausschliesslich formeller Natur sind (Art. 41 Abs. 1 KKV).<br />

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