Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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7. Schweizerische kollektive Kapitalanlagen ist der Prospekt interessierten Personen auf Verlangen vor dem Eintritt in die Gesellschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen. Überdies hat die Gesellschaft in jeder Werbung auf den Prospekt zu verweisen und anzugeben, wo dieser erhältlich ist. Sodann müssen der Prospekt und jede Änderung desselben datiert und unverzüglich der FINMA eingereicht werden. Schliesslich ist die Gesellschaft verpflichtet, den Prospekt bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch jährlich, anzupassen. Eine Pflicht der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts gemäss Art. 76 KAG besteht nicht. Die SICAF hat einen Prospekt zu erstellen (Art. 116 KAG). Für den Prospekt gelten Art. 75 und Art. 77 KAG sinngemäss. Ein vereinfachter Prospekt wird hingegen nicht verlangt. Für jede offene kollektive Kapitalanlage muss gemäss Art. 89 Abs. 1 KAG innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Jahresbericht und gemäss Art. 89 Abs. 3 KAG innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ein Halbjahresbericht publiziert werden. Durch den Verweis in Art. 108 KAG gilt Art. 89 KAG auch für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen. Für SICAF verweist Art. 117 KAG auf die aktienrechtlichen Bestimmun gen und ebenfalls auf die in Art. 89 (ausgenommen Art. 89 Abs. 1 lit. b) und Art. 90 KAG festgehaltenen Regeln. 7.2 Schweizerischer vertraglicher Anlagefonds 14 7.2.1 Grundstruktur Schweizerischer vertraglicher Anlagefonds: Grundstruktur Anleger Bewilligung Genehmigung Bewilligung Fondsvertrag Fondsleitung Depotbankvertrag Depotbank Abbildung 15: Schweizerischer vertraglicher Anlagefonds: Grundstruktur Beim vertraglichen Anlagefonds ist das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern einerseits und der Fondsleitung und Depotbank andererseits im sog. Kollektivanlagevertrag (Fonds- 33
1. Teil: Abbildungen vertrag) geregelt, der durch die FINMA genehmigt werden muss (Art. 15 Abs. 1 lit. a KAG, siehe Abbildung 6 19 ). Die Fondsleitung (Art. 28 ff. KAG) und die Depotbank (Art. 72 ff. KAG) sind die Bewilligungsträger von vertraglichen Anlage fonds und benötigen eine entsprechende Bewilligung der FINMA. Das Rechtsverhältnis zwischen der Fondsleitung und der Depotbank eines vertraglichen Anlagefonds wird im Depotbankvertrag geregelt. 19 Siehe vorne S. 17. 34
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1. Teil: Abbildungen<br />
vertrag) geregelt, <strong>der</strong> durch die FINMA genehmigt werden muss (Art. 15 Abs. 1 lit. a KAG,<br />
siehe Abbildung 6 19 ).<br />
Die Fondsleitung (Art. 28 ff. KAG) und die Depotbank (Art. 72 ff. KAG) sind die Bewilligungsträger<br />
von vertraglichen Anlage fonds und benötigen eine entsprechende Bewilligung<br />
<strong>der</strong> FINMA.<br />
Das <strong>Recht</strong>sverhältnis zwischen <strong>der</strong> Fondsleitung und <strong>der</strong> Depotbank eines vertraglichen<br />
Anlagefonds wird im Depotbankvertrag geregelt.<br />
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Siehe vorne S. 17.<br />
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