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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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1. Teil: Abbildungen<br />

Die genehmigungspflichtigen Dokumente <strong>der</strong> einzelnen Formen von schweizerischen <strong>kollektiven</strong><br />

<strong>Kapitalanlagen</strong> ergeben sich aus Art. 15 Abs. 1 KAG: Fondsvertrag beim vertraglichen<br />

Anlagefonds (Art. 25 ff. KAG), Statuten und Anlagereglement bei <strong>der</strong> SICAV (Art. 36 ff. KAG),<br />

Gesellschaftsvertrag bei <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> (Art. 98 ff.<br />

KAG) sowie Statuten und Anlagereglement bei <strong>der</strong> SICAF (Art. 110 ff. KAG).<br />

Für jeden vertraglichen Anlagefonds und jede SICAV ist ein Prospekt zu veröffentlichen<br />

(Art. 75 Abs. 1 KAG). Der Prospekt muss den interessierten Personen auf Verlangen vor Vertragsabschluss<br />

bzw. vor <strong>der</strong> Zeichnung kostenlos zur Verfügung gestellt – also nicht zwingend<br />

angeboten – werden (Art. 75 Abs. 3 KAG). Eine Ausnahme bilden die übrigen Fonds<br />

für alternative Anlagen, <strong>der</strong>en Prospekt den interessierten Personen vor Vertragsabschluss<br />

bzw. vor <strong>der</strong> Zeichnung zwingend kostenlos angeboten werden muss (Art. 71 Abs. 4 KAG).<br />

Der Prospekt und jede Än<strong>der</strong>ung muss <strong>der</strong> FINMA spätestens bei <strong>der</strong> Veröffentlichung eingereicht<br />

werden (Art. 77 Abs. 2 KAG, Art. 106 Abs. 2 KKV). Es besteht jedoch keine Pflicht,<br />

den Prospekt und dessen Än<strong>der</strong>ungen in den Publikationsorganen zu publizieren. Mindestens<br />

einmal jährlich und bei wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen muss <strong>der</strong> Prospekt angepasst werden<br />

(Art. 106 Abs. 3 KKV). Auf den Prospekt muss in je<strong>der</strong> Werbung hingewiesen werden<br />

zusammen mit <strong>der</strong> Angabe, wo er bezogen werden kann (Art. 77 Abs. 1 KAG). Der Prospekt<br />

gehört nicht zu den genehmigungspflichtigen Dokumenten gemäss Art. 15 Abs. 1 KAG.<br />

Für Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen, nicht jedoch<br />

für übrige Fonds für alternative Anlagen, muss ein vereinfachter Prospekt veröffentlicht werden,<br />

<strong>der</strong> eine Zusammenfassung <strong>der</strong> wesentlichen Angaben des Prospekts enthält (Art. 76<br />

Abs. 1 und 2 KAG). Dies betrifft sowohl vertragliche Anlagefonds als auch SICAV. Der Inhalt<br />

des vereinfachten Prospekts ergibt sich aus Anhang 2 zur KKV (Art. 107 Abs. 1 KKV). Kollektive<br />

<strong>Kapitalanlagen</strong> mit mehreren Teilvermögen dürfen für jedes Teilvermögen einen separaten<br />

vereinfachten Prospekt veröffentlichen (Art. 80 Abs. 2 KKV-FINMA). Im Gegensatz zum<br />

Prospekt muss <strong>der</strong> vereinfachte Prospekt den interessierten Personen zwingend kostenlos<br />

angeboten werden (Art. 76 Abs. 4 KAG). Eine Veröffentlichung in den Publikationsorganen<br />

ist hingegen nicht erfor<strong>der</strong>lich. Der vereinfachte Prospekt und jede Än<strong>der</strong>ung muss <strong>der</strong><br />

FINMA spätestens bei <strong>der</strong> Veröffentlichung eingereicht werden (Art. 77 Abs. 2 KAG, Art. 107<br />

Abs. 2 KKV). Mindestens einmal jährlich und bei wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen ist <strong>der</strong> vereinfachte<br />

Prospekt anzupassen (Art. 107 Abs. 3 KKV). Auf den vereinfachten Prospekt muss<br />

in je<strong>der</strong> Werbung hingewiesen werden zusammen mit <strong>der</strong> Angabe, wo er bezogen werden<br />

kann (Art. 77 Abs. 1 KAG). Wie <strong>der</strong> Prospekt gehört jedoch auch <strong>der</strong> vereinfachte Prospekt<br />

nicht zu den genehmigungspflichtigen Dokumenten gemäss Art. 15 Abs. 1 KAG.<br />

In Bezug auf die Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> hält Art. 102 Abs. 3 KAG<br />

fest, dass namentlich die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Angaben zu den Anlagerichtlinien<br />

im Prospekt zu konkretisieren sind. Diese Bestimmung impliziert somit eine Prospektpflicht<br />

für die Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>. Die Vorschriften von<br />

Art. 75 Abs. 3 und Art. 77 KAG sowie Art. 106 Abs. 2 und 3 KKV sind sinngemäss auf den<br />

Prospekt <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> anwendbar. Demgemäss<br />

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