Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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6. Anleger 126.2 Qualifizierte Anleger Qualifizierte Anleger Institutionelle Anleger Natürliche Personen Beaufsichtigte Finanzintermediäre Beaufsichtigte Versicherungsunternehmen Andere institutionelle Anleger Personen mit schriftlichem Vermögensverwaltungsvertrag Vermögende Privatpersonen Banken Effektenhändler Fondsleitungen Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen SICAV Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen SICAF öffentlichrechtliche Körperschaften Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie Unternehmen mit professioneller Tresorerie Vermögensverwaltungsvertrag mit beaufsichtigtem Finanzintermediär Vermögensverwaltungsvertrag mit unabhängigem Vermögensverwalter, sofern Vermögensverwalter dem GwG unterstellt ist, und Vermögensverwalter den als Mindeststandard anerkannten Verhaltensregeln untersteht, und Vermögensverwaltungsvertrag anerkannten Richtlinien entspricht schriftliche Bestätigung, im Zeitpunkt des Erwerbs über Finanzanlagen von mindestens CHF 2Mio. zu verfügen Abbildung 13: Qualifizierte Anleger 29

1. Teil: Abbildungen Der Begriff des qualifizierten Anlegers nimmt im KAG eine Schlüsselstellung ein. Er definiert nämlich den Anlegerkreis, der in «Fonds für qualifizierte Anleger» und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen investieren darf (siehe Abbildung 12 17 ). Im Weiteren stellt er ein Abgrenzungskriterium für bestimmte dem KAG nicht unterstellte kollektive Kapitalanlagen dar (Investmentgesellschaften, die sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger richten, siehe Abbildung 1 18 ). Ausserdem ist er für die Frage der Unterstellung von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen unter das KAG massgebend, da keine öffentliche Werbung vorliegt, wenn sich die Werbung unter Anwendung der für diesen Markt üblichen Werbemittel ausschliesslich an qualifizierte Anleger richtet (Art. 3 KAG, Art. 3 Abs. 1 KKV). Als qualifizierte Anleger gelten namentlich die in Art. 10 Abs. 3 und 4 KAG i. V. m. Art. 6 KKV aufgeführten Personen. Mit dem Ausdruck «namentlich» in Art. 10 Abs. 3 KAG weist der Gesetzgeber darauf hin, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Zu den qualifizierten Anlegern gehören neben institutionellen Anlegern (beaufsichtig te Finanzintermediäre, beaufsichtigte Versicherungsunternehmen und gewisse andere institutionelle Anleger) auch natürliche Personen und Personen mit schriftlichem Vermögensverwaltungsvertrag, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Als vermögende Privatperson (sog. High Networth Individuals) gilt, wer gegenüber einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder gegenüber einem unabhängigen Vermögens verwalter im Sinne von Art. 6 Abs. 2 KKV schriftlich bestätigt, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs direkt oder indirekt über Finanzanlagen von mindestens CHF 2 Mio. verfügt (Art. 6 Abs. 1 KKV). 17 Siehe vorne S. 27. 18 Siehe vorne S. 7. 30

6. Anleger<br />

126.2 Qualifizierte Anleger<br />

Qualifizierte Anleger<br />

Institutionelle Anleger<br />

Natürliche Personen<br />

Beaufsichtigte<br />

Finanzintermediäre<br />

Beaufsichtigte<br />

Versicherungsunternehmen<br />

An<strong>der</strong>e<br />

institutionelle<br />

Anleger<br />

Personen mit<br />

schriftlichem<br />

Vermögensverwaltungsvertrag<br />

Vermögende<br />

Privatpersonen<br />

Banken<br />

Effektenhändler<br />

Fondsleitungen<br />

Vertreter<br />

ausländischer<br />

kollektiver<br />

<strong>Kapitalanlagen</strong><br />

Vermögensverwalter<br />

kollektiver<br />

<strong>Kapitalanlagen</strong><br />

SICAV<br />

Kommanditgesellschaften<br />

für<br />

kollektive<br />

<strong>Kapitalanlagen</strong><br />

SICAF<br />

öffentlichrechtliche<br />

Körperschaften<br />

Vorsorgeeinrichtungen<br />

mit<br />

professioneller<br />

Tresorerie<br />

Unternehmen mit<br />

professioneller<br />

Tresorerie<br />

Vermögensverwaltungsvertrag<br />

mit<br />

beaufsichtigtem<br />

Finanzintermediär<br />

Vermögensverwaltungsvertrag<br />

mit<br />

unabhängigem<br />

Vermögensverwalter,<br />

sofern<br />

Vermögensverwalter<br />

dem<br />

GwG unterstellt<br />

ist, und<br />

Vermögensverwalter<br />

den als<br />

Mindeststandard<br />

anerkannten<br />

Verhaltensregeln<br />

untersteht,<br />

und<br />

Vermögensverwaltungsvertrag<br />

anerkannten<br />

Richtlinien entspricht<br />

schriftliche<br />

Bestätigung, im<br />

Zeitpunkt des<br />

Erwerbs über<br />

Finanzanlagen<br />

von mindestens<br />

CHF 2Mio. zu<br />

verfügen<br />

Abbildung 13: Qualifizierte Anleger<br />

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