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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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1. Teil: Abbildungen<br />

Das KAG unterscheidet zwischen dem gewöhnlichen Anleger (Publikumsanleger) und dem<br />

qualifizierten Anleger (siehe Abbildung 13 14 ). Ist <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> Anleger nicht auf qualifizierte<br />

Anleger beschränkt, handelt es sich um eine kollektive Kapitalanlage, die auch den Publikumsanlegern<br />

<strong>offen</strong> steht.<br />

Folgende Formen <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage stehen ausschliesslich qualifizierten Anlegern<br />

zur Verfügung: im Fondsvertrag des vertraglichen Anlagefonds o<strong>der</strong> in den Statuten<br />

<strong>der</strong> SICAV auf qualifizierte Anleger beschränkte kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> (Art. 10 Abs. 2<br />

und 3 KAG); Kommanditgesellschaft für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> (Art. 98 Abs. 3 KAG);<br />

Investmentgesellschaft mit festem Kapital, an <strong>der</strong> ausschliesslich qualifizierte Anleger im<br />

Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG beteiligt sein dürfen und die deshalb nicht dem KAG unterstellt<br />

ist (Art. 2 Abs. 3 lit. a KAG, siehe Abbildung 1 15 ).<br />

Die FINMA kann eine kollektive Kapitalanlage ganz o<strong>der</strong> teilweise von bestimmten Bestimmungen<br />

des KAG befreien, falls ihr Anlegerkreis ausschliesslich auf qualifizierte Anleger<br />

beschränkt ist und <strong>der</strong> Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird (Art. 10<br />

Abs. 5 KAG). Damit wird in Konkretisierung des differenzierten Anlegerschutzkonzepts die<br />

Möglichkeit geschaffen, dem reduzierten Schutzbedürfnis qualifizierter Anleger im Einzelfall<br />

Rechnung zu tragen, wobei allfälli ge spezialgesetzliche Erfor<strong>der</strong>nisse zu beachten sind.<br />

Das KAG führt beispielhaft einzelne Vorschriften auf, von denen die FINMA eine kollektive<br />

Kapitalanlage befreien kann (Art. 10 Abs. 5 KAG):<br />

–– Aushändigung von Anteilscheinen;<br />

–– Pflicht zur Erstellung eines Prospekts;<br />

–– Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresberichts;<br />

–– Pflicht, den Anlegern das <strong>Recht</strong> auf je<strong>der</strong>zeitige Kündigung einzuräumen;<br />

–– Pflicht zur Ausgabe und Rücknahme <strong>der</strong> Anteile in bar;<br />

–– Risikoverteilung.<br />

Die FINMA hat in <strong>der</strong> Praxis auch weitere Befreiungen gewährt. So hat sie beispielsweise<br />

unter gewissen Voraussetzungen von <strong>der</strong> Vorschrift befreit, wonach die SICAV von den Unternehmeraktionären,<br />

von ihren Beauftragten sowie den ihr nahe stehenden Personen keine<br />

Immobilienwerte übernehmen o<strong>der</strong> ihnen abtreten darf (Art. 63 Abs. 3 KAG). 16<br />

14<br />

Siehe hinten S. 29.<br />

15<br />

Siehe vorne S. 7.<br />

16<br />

Siehe EBK-Jahresbericht 2007, S. 53 f.<br />

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