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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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6. Anleger<br />

KAG). Auch die Depotbank und ihre Beauftragten sind verpflichtet, ausschliesslich die Interessen<br />

<strong>der</strong> Anleger zu wahren (Art. 20 Abs. 1 lit. a KAG).<br />

Die Aufbewahrung des Fondsvermögens und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs können<br />

Dritt- und Sammelverwahrern übertragen werden, wobei die Depotbank für die gehörige<br />

Sorgfalt bei <strong>der</strong> Wahl, Instruktion und Überwachung des Dritten haftet. Die Anleger sind<br />

über die Risiken, die mit einer Übertragung <strong>der</strong> Aufbewahrung an Dritte verbunden sind, im<br />

Prospekt zu informieren (Art. 73 Abs. 2 KAG).<br />

6. Anleger<br />

11<br />

6.1 Anlegerkreise<br />

Schweizerische kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>: Anlegerkreise<br />

Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

(open-end)<br />

Geschlossene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

(closed-end)<br />

Vertraglicher<br />

Anlagefonds<br />

Investmentgesellschaft<br />

mit<br />

variablem Kapital<br />

(SICAV)<br />

Kommanditgesellschaft<br />

für<br />

kollektive<br />

<strong>Kapitalanlagen</strong><br />

Investmentgesellschaft<br />

mit<br />

festem Kapital<br />

(SICAF)<br />

Mögliche Anlegerkreise<br />

Publikumsanleger<br />

und<br />

qualifizierte Anleger<br />

Publikumsanleger<br />

und<br />

qualifizierte Anleger<br />

Publikumsanleger<br />

und<br />

qualifizierte Anleger<br />

Ausschliesslich<br />

qualifizierte Anleger<br />

Ausschliesslich<br />

qualifizierte Anleger<br />

Ausschliesslich<br />

qualifizierte Anleger<br />

Befreiung von bestimmten<br />

Vorschriften des KAG imEinzelfall<br />

(Art. 10Abs. 5KAG)<br />

Keine Befreiung<br />

Abbildung 12: Anlegerkreise<br />

27

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