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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften <strong>der</strong> Swiss Funds Association (SFA)<br />

90<br />

Bei nicht kotierten Immobilienfonds weist die Fondsleitung bzw. die SICAV im Prospekt darauf<br />

hin, wie sie kursrelevante Verän<strong>der</strong>ungen den Anlegern zur Kenntnis bringt.<br />

E. Sorgfalts- und Treuepflichten im Vertrieb<br />

kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

30. Anwendung <strong>der</strong> Richtlinien <strong>der</strong> SFA für den Vertrieb<br />

kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

91<br />

Vertreibt die Fondsleitung bzw. die SICAV die von ihr verwalteten Immobilienfonds über<br />

Vertriebsträger, so wendet sie die Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinien <strong>der</strong> SFA für den Vertrieb<br />

kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong> an.<br />

III.<br />

Übrige Bestimmungen<br />

A. Mindeststandard<br />

92<br />

Die Eidgenössische Bankenkommission hat diese Richtlinien als Mindeststandard anerkannt<br />

(EBK-RS 04 / 2 Selbstregulierung als Mindeststandard 145 ).<br />

B. Inkrafttreten<br />

93<br />

Diese Richtlinien wurden am 2. April 2008 vom Vorstand <strong>der</strong> SFA verabschiedet. Sie treten<br />

auf den 1. Juli 2008 in Kraft.<br />

145<br />

Dieser Verweis bezieht sich seit 1. Januar 2009 auf das FINMA-RS 2008 / 10 «Selbstregulierung als<br />

376<br />

Mindeststandard».

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