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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften <strong>der</strong> Swiss Funds Association (SFA)<br />

10. Marktverhältnisse<br />

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Massgebend sind die aktuellen und die erwarteten Marktverhältnisse. Die Marktverhältnisse<br />

bestimmen sich nach <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>der</strong> Bewertung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

für Angebot und Nachfrage massgebenden Umstände, wie namentlich die<br />

allgemeine Wirtschaftssituation, <strong>der</strong> Kapitalmarkt und Entwicklungen, die objektspezifisch<br />

zu betrachten sind. Dabei dürfen ungewöhnliche o<strong>der</strong> spekulative Konstellationen nur herangezogen<br />

werden, wenn sie nachhaltigen Charakter aufweisen und <strong>der</strong>en Auswirkungen<br />

auf die Bewertung quantitativ erfasst werden können.<br />

Nicht zu berücksichtigen ist die Marktverfassung, die sich allenfalls ergeben könnte, wenn<br />

alle Liegenschaften eines o<strong>der</strong> aller Immobilienfonds auf einmal am Markt angeboten würden.<br />

11. Beschaffenheit<br />

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Die Beschaffenheit eines Grundstückes bestimmt sich insbeson<strong>der</strong>e durch die Lagemerkmale,<br />

Grundstückgrösse, Grundstückgestalt, Nutzbarkeit, privat- o<strong>der</strong> öffentlichrechtliche<br />

<strong>Recht</strong>e o<strong>der</strong> Lasten, Ausbau, Baumaterialien, Alter, Zustand, Vermietungsstand, Vermietungsmöglichkeiten,<br />

Mietzinseinnahmen, Mietzinsreserven etc.<br />

Lagemerkmale von Grundstücken sind insbeson<strong>der</strong>e die Verkehrsanbindung, Nachbarschaft,<br />

Wohn- und Geschäftslage sowie Umwelteinflüsse.<br />

12. Durchführung <strong>der</strong> Schätzungen<br />

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30<br />

Die Fondsleitung bzw. die SICAV stellt alle für die Bewertung des Grundstückes relevanten<br />

Unterlagen, welche die Schätzungsexperten für ihre Schätzungstätigkeit benötigen, zusammen<br />

und übergibt diese den Schätzungsexperten.<br />

Im Hinblick auf die Ueberprüfung <strong>der</strong> Verkehrswerte gemäss Art. 93 bzw. Art. 97 Abs. 3<br />

KKV muss die Fondsleitung bzw. die SICAV alle notwendigen Daten liefern, die sich seit<br />

<strong>der</strong> letzten Schätzung verän<strong>der</strong>t haben. Sie ist für die Kontrolle bzw. Plausibilisierung <strong>der</strong><br />

Schätzungsergebnisse verantwortlich.<br />

13. Schätzungsprotokolle<br />

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32<br />

Die Fondsleitung bzw. die SICAV ist dafür besorgt, dass jede Schätzung in einem Schätzungsprotokoll<br />

so protokolliert wird, dass sie von einem Fachmann ohne weiteres nachvollzogen<br />

werden kann. Jedes Schätzungsprotokoll ist vom jeweiligen Schätzungsexperten zu<br />

unterzeichnen.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Diskontsätze und an<strong>der</strong>er Parameter <strong>der</strong> DCF-Schätzungspraxis sowie <strong>der</strong>en<br />

Verän<strong>der</strong>ung gegenüber dem Vorjahr ist zu begründen und zu plausibilisieren.<br />

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