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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Richtlinien für die Immobilienfonds<br />

I. Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit<br />

Die nachstehenden Richtlinien konkretisieren in spezifischen Belangen die Sorgfalts-, Treueund<br />

Informationspflichten <strong>der</strong> Immobilienfondsleitungen und Immobilien-SICAV sowie Vertreter<br />

ausländischer Immobilienfonds mit dem Ziel, die hohe Qualität <strong>der</strong> Immobilienfonds<br />

in <strong>der</strong> Schweiz sicherzustellen. Sie enthalten Grundsätze zur einheitlichen Bewertung und<br />

Information <strong>der</strong> Anleger und sollen durch Schaffung von Standards eine grösstmögliche<br />

Transparenz im Angebot dieser Produkte gewährleisten.<br />

1<br />

Die Richtlinien sind Teil <strong>der</strong> Selbstregulierung <strong>der</strong> schweizerischen Fondswirtschaft. Sie<br />

stützen sich auf Abschnitt II Abs. 2 <strong>der</strong> für alle Fondsleitungen und SICAV sowie Vertreter<br />

ausländischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong> geltenden Verhaltensregeln für die schweizerische<br />

Fondswirtschaft («Verhaltensregeln»).<br />

Die Richtlinien gelten für<br />

• schweizerische Fondsleitungen von Immobilienfonds und Immobilien-SICAV (gemäss<br />

Art. 58 ff. KAG);<br />

• Vertreter ausländischer Immobilienfonds (gemäss Art. 119 ff. KAG) in Bezug auf Bst. D<br />

und E dieser Richtlinien.<br />

Vorbehalten bleiben die von <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde bewilligten Ausnahmen für Immobilienfonds,<br />

welche ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern im Sinne von Art. 10<br />

Abs. 3 und 4 KAG <strong>offen</strong>stehen.<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

II.<br />

Richtlinien<br />

A. Sorgfaltspflichten <strong>der</strong> Fondsleitung bzw. <strong>der</strong> SICAV<br />

1. Gewährleistung einer zweckmässigen Organisation<br />

Die Fondsleitung bzw. die SICAV trifft die gemäss den Verhaltensregeln erfor<strong>der</strong>lichen<br />

organisatorischen Massnahmen (inkl. internes Kontrollsystem), die ihr eine einwandfreie<br />

Führung des Immobilienfondsgeschäftes ermöglichen. Mindestens beachtet sie eine ausreichende<br />

Funktionentrennung zwischen den Tätigkeiten<br />

• des Entscheidens (insbeson<strong>der</strong>e über Käufe, Verkäufe und den Unterhalt von Immobilien)<br />

und<br />

• des Kontrollierens (z. B. von Schätzungen, Ausführung delegierter Aufgaben und <strong>der</strong><br />

Immobiliengesellschaften).<br />

7<br />

8<br />

9<br />

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