Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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für das letzte Rechnungsjahr oder 7 Richtlinien zur Berechnung und Offenlegung der TER und PTR von kollektiven Kapitalanlagen I. Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit Gemäss den Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft der SFA gewährleisten Fondsleitungen gemäss Art. 28 ff. KAG, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) gemäss Art. 36 ff. KAG, Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) gemäss Art. 110 ff. KAG und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Art. 123 ff. KAG in der Schweiz eine Kostentransparenz, die internationalen Standards entspricht. Diese Richtlinien sollen eine einheitliche Umsetzung dieser Bestimmung in Bezug auf die bei der Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen angefallenen Kommissionen und Kosten sicherstellen und damit zu einer möglichst hohen Preistransparenz zu den am schweizerischen Markt angebotenen kollektiven Kapitalanlagen beitragen. Sie sind für alle in der Schweiz genehmigten kollektiven Kapitalanlagen, mit Ausnahme der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen und der Immobilienfonds, anzuwenden. 1 2 Materiell orientieren sich die vorliegenden Richtlinien an den Vorgaben der europäischen Investmentvereinigung EFAMA (The European Fund and Asset Management Association) und den Empfehlungen der EU-Kommission. 3 II. Richtlinien Total Expense Ratio (TER) A. Standardkennziffer 1. Grundsatz Die bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage angefallenen Kommissionen und Kosten sind in der international unter dem Begriff «Total Expense Ratio (TER)» bekannten Kennziffer offen zu legen. Diese Kennziffer drückt die Gesamtheit derjenigen Kommissionen und Kosten, die laufend dem Vermögen der Kollektivanlage belastet werden (Betriebsaufwand), retrospektiv in einem %-Satz des Nettovermögens aus und ist grundsätzlich nach folgender Formel zu berechnen: 4 Total Betriebsaufwand in RE* TER % = x 100 Durchschnittliches Nettovermögen in RE* * RE = Einheiten in der Rechnungswährung der kollektiven Kapitalanlage 5 5 2. Aktualität Die TER ist mit jedem Jahres- bzw. Halbjahresabschluss für die jeweils letzten 12 Monate zu berechnen, d.h. entweder 357 6
5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften der Swiss Funds Association (SFA) 2. Aktualität 6 7 8 9 10 Die TER ist mit jedem Jahres- bzw. Halbjahresabschluss für die jeweils letzten 12 Monate zu berechnen, d. h. entweder • für das letzte Rechnungsjahr oder • für die erste Hälfte des laufenden und die zweite Hälfte des vorangegangenen Rechnungsjahres. Grundlage für die Berechnung sind die in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Kommissionen und Kosten. Bei neu gegründeten kollektiven Kapitalanlagen und bei Umstrukturierungen von kollektiven Kapitalanlagen richtet sich die Berechnung nach Ziff. 8 resp. 9. 3. Betriebsaufwand 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 In der TER sind sämtliche, in der Berichtsperiode der kollektiven Kapitalanlage belasteten Kommissionen und Kosten zu erfassen wie: • Kommission der Fondsleitung / SICAV / SICAF bzw. Verwaltungsgesellschaft; • Kommission der Depotbank; • Weitere Aufwendungen je nach Aufgliederung der Erfolgsrechnung und sofern nicht in obigen Positionen enthalten, wie z. B: –– Kommission / Kosten für die Administration, –– Kommission / Kosten für die Vermögensverwaltung oder -beratung, –– performanceabhängige Vergütung an den Vermögensverwalter (siehe Ziff. 5), –– Kommission / Kosten für den Vertrieb, –– Gebühren für die Aufsicht über die kollektive Kapitalanlage, –– Kosten für die Berechnung des NAV, –– Kosten für Publikationen, –– Kosten für die Prüfung, –– Kosten für Rechtsberatung, –– sonstige Aufwendungen; • Steuern und Abgaben (z. B. taxe d’abonnement); bzw. alternativ: Pauschale Vergütung an die Fondsleitung / SICAV / SICAF bzw. Verwaltungsgesellschaft zuzüglich allfällige, zusätzlich belastete Kommissionen, Vergütungen, Kosten, Gebühren und Abgaben. 358
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für das letzte Rechnungsjahr o<strong>der</strong> 7<br />
Richtlinien zur Berechnung und Offenlegung <strong>der</strong> TER und PTR von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
I. Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit<br />
Gemäss den Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft <strong>der</strong> SFA gewährleisten<br />
Fondsleitungen gemäss Art. 28 ff. KAG, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital<br />
(SICAV) gemäss Art. 36 ff. KAG, Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF)<br />
gemäss Art. 110 ff. KAG und Vertreter ausländischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong> gemäss<br />
Art. 123 ff. KAG in <strong>der</strong> Schweiz eine Kostentransparenz, die internationalen Standards entspricht.<br />
Diese Richtlinien sollen eine einheitliche Umsetzung dieser Bestimmung in Bezug auf die<br />
bei <strong>der</strong> Verwaltung von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> angefallenen Kommissionen und Kosten<br />
sicherstellen und damit zu einer möglichst hohen Preistransparenz zu den am schweizerischen<br />
Markt angebotenen <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> beitragen. Sie sind für alle in <strong>der</strong><br />
Schweiz genehmigten <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>, mit Ausnahme <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft<br />
für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> und <strong>der</strong> Immobilienfonds, anzuwenden.<br />
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Materiell orientieren sich die vorliegenden Richtlinien an den Vorgaben <strong>der</strong> europäischen<br />
Investmentvereinigung EFAMA (The European Fund and Asset Management Association)<br />
und den Empfehlungen <strong>der</strong> EU-Kommission.<br />
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II.<br />
Richtlinien<br />
Total Expense Ratio (TER)<br />
A. Standardkennziffer<br />
1. Grundsatz<br />
Die bei <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage angefallenen Kommissionen und<br />
Kosten sind in <strong>der</strong> international unter dem Begriff «Total Expense Ratio (TER)» bekannten<br />
Kennziffer <strong>offen</strong> zu legen. Diese Kennziffer drückt die Gesamtheit <strong>der</strong>jenigen Kommissionen<br />
und Kosten, die laufend dem Vermögen <strong>der</strong> Kollektivanlage belastet werden (Betriebsaufwand),<br />
retrospektiv in einem %-Satz des Nettovermögens aus und ist grundsätzlich nach<br />
folgen<strong>der</strong> Formel zu berechnen:<br />
4<br />
Total Betriebsaufwand in RE*<br />
TER % =<br />
x 100<br />
Durchschnittliches Nettovermögen in RE*<br />
* RE = Einheiten in <strong>der</strong> Rechnungswährung <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage<br />
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2. Aktualität<br />
Die TER ist mit jedem Jahres- bzw. Halbjahresabschluss für die jeweils letzten 12 Monate<br />
zu berechnen, d.h. entwe<strong>der</strong><br />
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