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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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1. Teil: Abbildungen<br />

Für <strong>offen</strong>e kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> (vertragliche Anlagefonds und SICAV) ist unter gewissen<br />

Voraussetzungen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren möglich (Art. 17 KAG,<br />

Art. 16 f. KKV). Wesentliche Voraussetzung für das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist,<br />

dass bei vertraglichen Anlagefonds <strong>der</strong> Fondsvertrag und bei SICAV das Anlagereglement<br />

einem Standard entsprechen, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> FINMA anerkannt ist. Dabei kann <strong>der</strong> Standard in<br />

einer als Mindeststandard anerkannten Vorlage einer Branchen organisation (z. B. <strong>der</strong> SFA)<br />

o<strong>der</strong> einem individuellen gegenüber dem betreffenden Bewilligungsträger als verbindlich<br />

anerkannten Standard bestehen (Art. 16 Abs. 1 KKV). Gemäss Art. 17 KKV gelten beim vereinfachten<br />

Genehmigungsverfahren für alle Arten <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

relativ kurze Fristen, nach <strong>der</strong>en Ablauf eine schweizerische kollektive Kapitalanlage als<br />

genehmigt gilt (Fiktion) o<strong>der</strong> innerhalb <strong>der</strong>er ein Genehmi gungsgesuch behandelt werden<br />

muss.<br />

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren für auf qualifizierte Anleger beschränkte kollektive<br />

<strong>Kapitalanlagen</strong> gelten Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen<br />

sofort nach Eingang des Gesuchs, übrige Fonds für alternative Anlagen vier Wochen<br />

nach Eingang des Gesuchs als genehmigt (Art. 17 Abs. 1 KKV). Als Gegenstück zu diesen<br />

sehr kurzen Fristen hat die FINMA die Möglichkeit, während drei Monaten nach <strong>der</strong> vereinfachten<br />

Genehmigung nachträgliche Än<strong>der</strong>ungen in den Dokumenten zu verlangen (Art. 18<br />

KKV). Nachträgliche Än<strong>der</strong>ungen müssen in den Publikationsorganen publiziert werden. Da<br />

übrige Fonds für traditionelle Anlagen für qualifizierte Anleger und Immobilienfonds sofort<br />

nach Eingang des Gesuchs als genehmigt gelten, handelt es sich beim vereinfachten Genehmigungsverfahren<br />

für diese Produkte um ein blosses Anzeigeverfahren.<br />

Kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong>, die sich an Publikumsanleger richten, müssen je nach Art <strong>der</strong><br />

<strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage spätestens vier bis acht Wochen nach Eingang des Gesuchs von<br />

<strong>der</strong> FINMA genehmigt werden (Art. 17 Abs. 2 KKV). Damit endet das vereinfachte Verfahren<br />

für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> für Publikumsanleger im Gegensatz zu <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

für qualifizierte Anleger mit einer Verfügung <strong>der</strong> FINMA. Dies ist gerechtfertigt, weil<br />

dadurch die internationalen Standards eingehalten werden.<br />

Die FINMA kann während des Fristenlaufs verlangen, dass weitere Informationen nachgereicht<br />

werden (Art. 16 Abs. 3 KKV). Entsprechend wird <strong>der</strong> Fristenlauf bis zum Eingang <strong>der</strong><br />

verlangten Informationen aufgeschoben (Art. 17 Abs. 4 KKV).<br />

Für schweizerische geschlossene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> (Kommanditgesellschaf ten für<br />

kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> und SICAF) hat <strong>der</strong> Bundesrat von seiner Kompetenz, ein vereinfachtes<br />

Genehmigungsverfahren vorzusehen (Art. 17 KAG), in <strong>der</strong> KKV keinen Gebrauch<br />

gemacht.<br />

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