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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften <strong>der</strong> Swiss Funds Association (SFA)<br />

14. Publikation <strong>der</strong> Performance im vereinfachten Prospekt<br />

64<br />

Die Publikation <strong>der</strong> Performance im vereinfachten Prospekt richtet sich nach den dafür jeweils<br />

massgebenden Bestimmungen.<br />

15. Zusätzliche Kennzahlen<br />

65<br />

66<br />

Für einzelne kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> bzw. Arten von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> können<br />

zusätzliche Ertrags- o<strong>der</strong> Renditekennzahlen (z. B. Ausschüttungsrendite, Kapitalrendite)<br />

veröffentlicht werden. Dafür massgebend sind allfällige, von <strong>der</strong> SFA im Rahmen <strong>der</strong> Selbstregulierung<br />

festgelegte Definitionen und Berechnungsformeln.<br />

Werden solche Kennzahlen publiziert, so sind diese klar von <strong>der</strong> Performance abzugrenzen.<br />

III.<br />

Übrige Bestimmungen<br />

A. Mindeststandard<br />

67<br />

Die Aufsichtsbehörde hat diese Richtlinien als Mindeststandard anerkannt (EBK-RS 04 / 2<br />

Selbstregulierung als Mindeststandard 143 ).<br />

B. Inkrafttreten<br />

68<br />

Diese Richtlinien wurden am 16. Mai 2008 vom Vorstand <strong>der</strong> Swiss Funds Association SFA<br />

verabschiedet. Sie treten auf den 1. Juli 2008 in Kraft.<br />

69<br />

Beilage:<br />

Beispiel zur Berechnung <strong>der</strong> Performance und Beispiel zur Darstellung <strong>der</strong> Performance in<br />

Publikationen<br />

143<br />

Dieser Verweis bezieht sich seit 1. Januar 2009 auf das FINMA-RS 2008 / 10 «Selbstregulierung als<br />

350<br />

Mindeststandard».

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