Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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3. Bewilligungen und Genehmigungen 3.4 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für offene 5 kollektive Kapitalanlagen Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für offene kollektive Kapitalanlagen Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren Offene kollektive Kapitalanlage Fondsreglement entspricht oder Vorlage, welche die FINMA als Mindeststandard anerkannt hat Standard, welchen die FINMA gegenüber dem Bewilligungsträger als verbindlich anerkannt hat Ablauf und Fristen im vereinfachten Genehmigungsverfahren für offene kollektive Kapitalanlagen Versand des Gesuchs an die FINMA Eingang des Gesuchs bei der FINMA Beginn des Fristenlaufs einen Tag nach Eingang Verlangt die FINMA weitere Informationen, ist der Fristenlauf bis zum Eingang der Informationen aufgeschoben FINMA FINMA bestätigt Eingang des Gesuchs Qualifizierte Anleger Publikumsanleger Gelten sofort als genehmigt (Fiktion) Gelten 4 Wochen später als genehmigt (Fiktion) Effektenfonds Immobilienfonds Übrige Fonds für traditionelle Anlagen Übrige Fonds für alternative Anlagen Genehmigung innerhalb 4 Wochen Genehmigung innerhalb 6 Wochen Genehmigung innerhalb 8 Wochen Effektenfonds Immobilienfonds Übrige Fonds für traditionelle Anlagen Übrige Fonds für alternative Anlagen Bis 3 Monate nach vereinfachter Genehmigung FINMA kann nachträgliche Änderungen der Dokumente verlangen Innerhalb obenstehender Frist Verfügung der FINMA Abbildung 6: Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für offene kollektive Kapitalanlagen 17
1. Teil: Abbildungen Für offene kollektive Kapitalanlagen (vertragliche Anlagefonds und SICAV) ist unter gewissen Voraussetzungen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren möglich (Art. 17 KAG, Art. 16 f. KKV). Wesentliche Voraussetzung für das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist, dass bei vertraglichen Anlagefonds der Fondsvertrag und bei SICAV das Anlagereglement einem Standard entsprechen, der von der FINMA anerkannt ist. Dabei kann der Standard in einer als Mindeststandard anerkannten Vorlage einer Branchen organisation (z. B. der SFA) oder einem individuellen gegenüber dem betreffenden Bewilligungsträger als verbindlich anerkannten Standard bestehen (Art. 16 Abs. 1 KKV). Gemäss Art. 17 KKV gelten beim vereinfachten Genehmigungsverfahren für alle Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen relativ kurze Fristen, nach deren Ablauf eine schweizerische kollektive Kapitalanlage als genehmigt gilt (Fiktion) oder innerhalb derer ein Genehmi gungsgesuch behandelt werden muss. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren für auf qualifizierte Anleger beschränkte kollektive Kapitalanlagen gelten Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen sofort nach Eingang des Gesuchs, übrige Fonds für alternative Anlagen vier Wochen nach Eingang des Gesuchs als genehmigt (Art. 17 Abs. 1 KKV). Als Gegenstück zu diesen sehr kurzen Fristen hat die FINMA die Möglichkeit, während drei Monaten nach der vereinfachten Genehmigung nachträgliche Änderungen in den Dokumenten zu verlangen (Art. 18 KKV). Nachträgliche Änderungen müssen in den Publikationsorganen publiziert werden. Da übrige Fonds für traditionelle Anlagen für qualifizierte Anleger und Immobilienfonds sofort nach Eingang des Gesuchs als genehmigt gelten, handelt es sich beim vereinfachten Genehmigungsverfahren für diese Produkte um ein blosses Anzeigeverfahren. Kollektive Kapitalanlagen, die sich an Publikumsanleger richten, müssen je nach Art der kollektiven Kapitalanlage spätestens vier bis acht Wochen nach Eingang des Gesuchs von der FINMA genehmigt werden (Art. 17 Abs. 2 KKV). Damit endet das vereinfachte Verfahren für kollektive Kapitalanlagen für Publikumsanleger im Gegensatz zu kollektiven Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger mit einer Verfügung der FINMA. Dies ist gerechtfertigt, weil dadurch die internationalen Standards eingehalten werden. Die FINMA kann während des Fristenlaufs verlangen, dass weitere Informationen nachgereicht werden (Art. 16 Abs. 3 KKV). Entsprechend wird der Fristenlauf bis zum Eingang der verlangten Informationen aufgeschoben (Art. 17 Abs. 4 KKV). Für schweizerische geschlossene kollektive Kapitalanlagen (Kommanditgesellschaf ten für kollektive Kapitalanlagen und SICAF) hat der Bundesrat von seiner Kompetenz, ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vorzusehen (Art. 17 KAG), in der KKV keinen Gebrauch gemacht. 18
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3. Bewilligungen und Genehmigungen<br />
3.4 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für <strong>offen</strong>e<br />
5 kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für <strong>offen</strong>e kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren<br />
Offene kollektive<br />
Kapitalanlage<br />
Fondsreglement<br />
entspricht<br />
o<strong>der</strong><br />
Vorlage, welche die FINMA als<br />
Mindeststandard anerkannt hat<br />
Standard, welchen die FINMA gegenüber dem<br />
Bewilligungsträger als verbindlich anerkannt hat<br />
Ablauf und Fristen im vereinfachten Genehmigungsverfahren für <strong>offen</strong>e kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
Versand des Gesuchs an die FINMA<br />
Eingang des Gesuchs bei <strong>der</strong> FINMA<br />
Beginn des Fristenlaufs einen Tag nach Eingang<br />
Verlangt die FINMA weitere<br />
Informationen, ist <strong>der</strong> Fristenlauf bis zum<br />
Eingang <strong>der</strong> Informationen aufgeschoben<br />
FINMA<br />
FINMA bestätigt<br />
Eingang des Gesuchs<br />
Qualifizierte Anleger<br />
Publikumsanleger<br />
Gelten<br />
sofort als<br />
genehmigt<br />
(Fiktion)<br />
Gelten<br />
4 Wochen<br />
später als<br />
genehmigt<br />
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Effektenfonds<br />
Immobilienfonds<br />
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traditionelle Anlagen<br />
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Genehmigung<br />
innerhalb<br />
4 Wochen<br />
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6 Wochen<br />
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Immobilienfonds<br />
Übrige Fonds für<br />
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Bis<br />
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FINMA kann<br />
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verlangen<br />
Innerhalb<br />
obenstehen<strong>der</strong><br />
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FINMA<br />
Abbildung 6: Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für <strong>offen</strong>e kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
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