Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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Richtlinien für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen sichtsbehörden, Revisionsstelle, Depotbank, Vertriebsträgern und Anlegern (Ziff. 17 und 19 ff.); • Konkretisierung von wiederholt auftretenden Fehlern, während längerer Zeit unbemerkt gebliebenen Fehlern und Fehlern ab einer bestimmten Grösse (Ziff. 19); • Massstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Bewertungsfehlern bei übrigen Fonds für alternative Anlagen (Ziff. 18). 78 79 III. Übrige Bestimmungen A. Anwendung durch die Depotbank Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung bzw. SICAV bei der Berechnung der Nettoinventarwerte der Anteile Gesetz, Fondsreglement und die vorliegenden Richtlinien einhält. 80 B. Mindeststandard Die Aufsichtsbehörde hat diese Richtlinien als Mindeststandard anerkannt (EBK-RS 04 / 2 Selbstregulierung als Mindeststandard 142 ). 81 C. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Diese Richtlinien wurden am 20. Juni 2008 vom Vorstand der Swiss Funds Association SFA verabschiedet. Sie treten auf den 1. Juli 2008 in Kraft. Für Ziff. 11 gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieser Richtlinien. Bestehende interne Weisungen gemäss Ziff. 24 sind innert 6 Monaten ab Inkrafttreten an die geänderten Bestimmungen dieser Richtlinien anzupassen. 82 83 84 142 Dieser Verweis bezieht sich seit 1. Januar 2009 auf das FINMA-RS 2008 / 10 «Selbstregulierung als Mindeststandard». 339
Beilage 1 Richtlinien für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen 5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften der Swiss Funds Association (SFA) Beilage 1 Massnahmen bei fehlerhaften Preisen (Ergänzungen zu Ziff.17 ff.) Massnahmen bei fehlerhaften Preisen (Ergänzungen zu Ziff. 17 ff.) Fondsleitung bzw. SICAV stellt Fehler fest Fehlerprotokoll Fehler als unwesentlich eingestuft Fehler als wesentlich eingestuft Meldung an Revisionsstelle und Aufsichtsbehörde (an weitere gemäss Ziff. 20) Keine Ausgabe/Rücknahme von Anteilen zu falschen Preisen erfolgt Ausgabe /Rücknahme von Anteilen zu falschen Preisen erfolgt Korrektur gemäss Entscheid Fondsleitung bzw. SICAV Behandlung gemäss interner Richtlinie Schadlos halten von Anlegern und offener kollektiver Kapitalanlage Antrag an Aufsichtsbehörde bezüglich Korrekturmassnahmen SFA RL NAV_d_080620 11/13 340
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Beilage 1 Richtlinien für die Bewertung des Vermögens von<br />
<strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> und die Behandlung von<br />
Bewertungsfehlern bei <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften <strong>der</strong> Swiss Funds Association (SFA)<br />
Beilage 1<br />
Massnahmen bei fehlerhaften Preisen (Ergänzungen zu Ziff.17 ff.)<br />
Massnahmen bei fehlerhaften Preisen (Ergänzungen zu Ziff. 17 ff.)<br />
Fondsleitung bzw.<br />
SICAV stellt Fehler<br />
fest<br />
Fehlerprotokoll<br />
Fehler als unwesentlich<br />
eingestuft<br />
Fehler als wesentlich<br />
eingestuft<br />
Meldung an Revisionsstelle<br />
und Aufsichtsbehörde<br />
(an weitere<br />
gemäss Ziff. 20)<br />
Keine Ausgabe/Rücknahme<br />
von Anteilen zu<br />
falschen Preisen erfolgt<br />
Ausgabe /Rücknahme von<br />
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Korrektur gemäss Entscheid<br />
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Behandlung gemäss<br />
interner Richtlinie<br />
Schadlos halten von<br />
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kollektiver Kapitalanlage<br />
Antrag an Aufsichtsbehörde<br />
bezüglich<br />
Korrekturmassnahmen<br />
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