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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Richtlinien für die Bewertung des Vermögens von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> und<br />

die Behandlung von Bewertungsfehlern bei <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

sichtsbehörden, Revisionsstelle, Depotbank, Vertriebsträgern und Anlegern (Ziff. 17<br />

und 19 ff.);<br />

• Konkretisierung von wie<strong>der</strong>holt auftretenden Fehlern, während längerer Zeit unbemerkt<br />

gebliebenen Fehlern und Fehlern ab einer bestimmten Grösse (Ziff. 19);<br />

• Massstab für die Beurteilung <strong>der</strong> Wesentlichkeit von Bewertungsfehlern bei übrigen<br />

Fonds für alternative Anlagen (Ziff. 18).<br />

78<br />

79<br />

III.<br />

Übrige Bestimmungen<br />

A. Anwendung durch die Depotbank<br />

Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung bzw. SICAV bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Nettoinventarwerte<br />

<strong>der</strong> Anteile Gesetz, Fondsreglement und die vorliegenden Richtlinien einhält.<br />

80<br />

B. Mindeststandard<br />

Die Aufsichtsbehörde hat diese Richtlinien als Mindeststandard anerkannt (EBK-RS 04 / 2<br />

Selbstregulierung als Mindeststandard 142 ).<br />

81<br />

C. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen<br />

Diese Richtlinien wurden am 20. Juni 2008 vom Vorstand <strong>der</strong> Swiss Funds Association SFA<br />

verabschiedet. Sie treten auf den 1. Juli 2008 in Kraft.<br />

Für Ziff. 11 gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieser Richtlinien.<br />

Bestehende interne Weisungen gemäss Ziff. 24 sind innert 6 Monaten ab Inkrafttreten an<br />

die geän<strong>der</strong>ten Bestimmungen dieser Richtlinien anzupassen.<br />

82<br />

83<br />

84<br />

142<br />

Dieser Verweis bezieht sich seit 1. Januar 2009 auf das FINMA-RS 2008 / 10 «Selbstregulierung als<br />

Mindeststandard».<br />

339

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