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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften <strong>der</strong> Swiss Funds Association (SFA)<br />

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22. Sofern zum falsch berechneten Nettoinventarwert Anteilausgaben und / o<strong>der</strong> -rücknahmen<br />

stattgefunden haben, hat die Fondsleitung bzw. SICAV mindestens sämtliche Transaktionen,<br />

die zum falschen Nettoinventarwert zu Ungunsten von Anlegern abgerechnet<br />

wurden, zu stornieren und mit dem korrigierten Nettoinventarwert neu abzurechnen.<br />

Unter Vorbehalt von Ziff. 23 hält sie sowohl die betr<strong>offen</strong>en Anleger als auch die betr<strong>offen</strong>e<br />

<strong>offen</strong>e kollektive Kapitalanlage schadlos.<br />

23. Bei Bagatellfällen, bei denen <strong>der</strong> Differenzbetrag pro Anleger weniger als 50 Franken<br />

ausmacht, kann die Fondsleitung bzw. SICAV bei <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde eine Befreiung<br />

von <strong>der</strong> Pflicht zur Stornierung <strong>der</strong> betr<strong>offen</strong>en Abrechnungen beantragen. Die betr<strong>offen</strong>e<br />

<strong>offen</strong>e kollektive Kapitalanlage ist jedoch in jedem Fall schadlos zu halten.<br />

E. Interne Weisung<br />

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24. Die Fondsleitung bzw. SICAV hält die an ihre Organisationsstruktur und an ihr Fondsangebot<br />

angepassten Grundsätze und die Ablauforganisation für die Bewertung <strong>der</strong> Vermögen<br />

<strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> in einer internen Weisung fest. Dabei<br />

regelt sie mindestens:<br />

• Aufbauorganisation und Betriebsabläufe, Kontrollmechanismen (Ziff. 5);<br />

• Zugriff auf die für die Bewertung und Verbuchung eingesetzte Software;<br />

• die massgebenden Hauptmärkte und die zu verwendenden Kursquellen (Ziff. 1<br />

und 6);<br />

• Kriterien für die Plausibilisierung <strong>der</strong> Bewertungskurse (inkl. Toleranzgrenzen bei<br />

Kursabweichungen gegenüber dem Vortag, max. toleriertes «Alter» von Kursen)<br />

(Ziff. 8);<br />

• Festlegen <strong>der</strong> Kadenz <strong>der</strong> regelmässigen Abgleiche <strong>der</strong> Bestände mit <strong>der</strong> Depotbank<br />

(Ziff. 10);<br />

• Massnahmen, Entscheidungskompetenzen und Protokollierung bei notwendigen<br />

Abweichungen von den standardmässig verwendeten externen Kursquellen (Ziff. 7<br />

und 8);<br />

• Methoden für die Bewertung von Positionen, die mittels externer Quellen nicht befriedigend<br />

bewertet werden können (Ziff. 3);<br />

• Festlegen von Grenzwerten für stärkere Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Marktverhältnisse o<strong>der</strong><br />

eine Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bonität bei Geldmarktinstrumenten (Ziff. 3);<br />

• Kriterien für einen Aufschub <strong>der</strong> Rückzahlung und die Einstellung <strong>der</strong> Ausgabe von<br />

Anteilen, entsprechende Verhaltensmassnahmen und Entscheidungskompetenzen<br />

unter beson<strong>der</strong>er Beachtung <strong>der</strong> Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden,<br />

Revisionsstelle, Depotbank, Vermögensverwalter, Vertriebsträgern und Anlegern<br />

(Ziff. 13 ff.);<br />

• Massnahmen und Entscheidungskompetenzen bei eingetretenen Fehlern (u. a. Protokollierung,<br />

internes Meldewesen) sowie Informationspflichten gegenüber Auf-<br />

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