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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Richtlinien für die Bewertung des Vermögens von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> und<br />

die Behandlung von Bewertungsfehlern bei <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

Offene kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

nach Art <strong>der</strong> Anlage<br />

Anlagen mehrheitlich in<br />

etablierten Märkten<br />

Anlagen mehrheitlich<br />

in «Emerging Markets»<br />

56<br />

Geldmarktfonds<br />

0,25%<br />

0,375%<br />

Obligationenfonds<br />

0,5%<br />

0,75%<br />

Aktienfonds<br />

1,0%<br />

2,0%<br />

Wandelobligationenfonds sowie<br />

An lage strategiefonds mit weniger<br />

als 50% Aktienanteil<br />

0,75%<br />

1,375%<br />

Anlagestrategiefonds mit mehr<br />

als 50% Aktienanteil<br />

1,0%<br />

2,0%<br />

Bei übrigen Fonds für alternative Anlagen legt die Fondsleitung bzw. SICAV den Massstab<br />

für die Beurteilung <strong>der</strong> Wesentlichkeit in <strong>der</strong> internen Weisung (vgl. Ziff. 24) fest.<br />

57<br />

Massnahmen bei als unwesentlich eingestuften Fehlern<br />

19. Bei einem als unwesentlich eingestuften Fehler trifft die Fondsleitung bzw. SICAV die in<br />

<strong>der</strong> internen Weisung vorgesehenen Massnahmen. Wie<strong>der</strong>holt auftretende Fehler, während<br />

längerer Zeit unbemerkt gebliebene Fehler und Fehler ab einer bestimmten Grösse<br />

sind auf formellem Weg von <strong>der</strong> Geschäftsleitung dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu<br />

bringen.<br />

58<br />

Massnahmen bei als wesentlich eingestuften Fehlern<br />

20. Je<strong>der</strong> als wesentlich eingestufte Fehler ist unverzüglich <strong>der</strong> Depotbank, <strong>der</strong> Revisionsstelle<br />

sowie <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde zu melden. In <strong>der</strong> Meldung orientiert die Fondsleitung<br />

bzw. SICAV namentlich über<br />

• Umfang und Ursache <strong>der</strong> Fehlbewertung;<br />

• die getr<strong>offen</strong>en Korrekturmassnahmen bzw. Antrag betr. Korrekturmassnahmen;<br />

• die eingetretene Schädigung <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage einerseits und<br />

von Anlegern an<strong>der</strong>seits.<br />

59<br />

60<br />

61<br />

62<br />

Die Informationspflicht gegenüber ausländischen Aufsichtsbehörden in Län<strong>der</strong>n, in denen<br />

die betr<strong>offen</strong>e <strong>offen</strong>e kollektive Kapitalanlage zum Vertrieb zugelassen ist, sowie<br />

gegenüber den Anlegern und Vertriebsträgern ist je nach Umfang <strong>der</strong> Fehlbewertung<br />

und <strong>der</strong> dadurch entstandenen Schäden zu erfüllen.<br />

21. Sofern zum falsch berechneten Nettoinventarwert keine Anteilausgaben und / o<strong>der</strong><br />

-rücknahmen stattgefunden haben, beschränken sich die zu treffenden Massnahmen<br />

auf die Erstellung eines Fehlerprotokolls und die Meldepflicht gemäss Ziff. 20 Abs. 1.<br />

63<br />

64<br />

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