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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften <strong>der</strong> Swiss Funds Association (SFA)<br />

D. Verhalten bei Bewertungsfehlern (siehe Beilagen 1 und 2)<br />

Definition<br />

50<br />

16. Grundsätzlich gilt jede Differenz zwischen einem veröffentlichten und dem im Nachhinein<br />

festgestellten, korrekten Nettoinventarwert als Fehler, wenn sie in einem an<strong>der</strong>en<br />

gemäss Fondsreglement gerundeten Nettoinventarwert resultiert hätte. Werden bei <strong>der</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Ausgabe- und Rücknahmepreise Nebenkosten <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong><br />

Kapitalanlage für den Erwerb o<strong>der</strong> den Verkauf von Anlagen zu- bzw. abgeschlagen,<br />

bezieht sich die Differenz auf diese Preise.<br />

Organisatorische Massnahmen<br />

51<br />

52<br />

53<br />

17. Die Fondsleitung bzw. SICAV trifft zweckdienliche organisatorische Massnahmen, die<br />

es ihr erlauben, Fehler bei <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Vermögen und bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong><br />

Nettoinventarwerte bzw. <strong>der</strong> Ausgabe- und Rücknahmepreise <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong><br />

<strong>Kapitalanlagen</strong> möglichst rasch festzustellen (vgl. Ziff. 10) und <strong>der</strong>en Ursachen zu beheben.<br />

Die Fondsleitung bzw. SICAV hält sämtliche eingetretenen Fehler, die mit <strong>der</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> Nettoinventarwerte unmittelbar zusammenhängen sowie die zur Vermeidung<br />

einer Wie<strong>der</strong>holung des gleichen Fehlers getr<strong>offen</strong>en Massnahmen protokollarisch fest.<br />

Sie gewährt <strong>der</strong> Depotbank und Revisionsstelle je<strong>der</strong>zeit Einblick in die Fehlerprotokolle.<br />

Die im Zusammenhang mit einem Fehler zu treffenden Massnahmen können aus Beilage<br />

1 abgeleitet werden.<br />

Beurteilung <strong>der</strong> Wesentlichkeit<br />

54<br />

55<br />

18. Der Entscheid über die bei eingetretenen Fehlern zu treffenden Massnahmen hängt<br />

primär davon ab, ob <strong>der</strong> Fehler als unwesentlich o<strong>der</strong> als wesentlich eingestuft wird.<br />

Ein Fehler gilt als wesentlich, wenn die prozentuale Differenz zwischen dem zuerst ermittelten<br />

und dem im Nachhinein festgestellten, korrekten, gerundeten Nettoinventarwert<br />

bzw. Ausgabe- o<strong>der</strong> Rücknahmepreis folgende Grenzwerte 141 übertrifft (in % des korrekten<br />

Wertes bzw. Preises).<br />

141<br />

Bei den unter Ziff. 18 aufgeführten Grenzwerten wurden u. a. das Chancen- / Risikoprofil, die tägliche<br />

Kursvolatilität sowie die übliche Spanne zwischen Geld- und Briefkursen an den betreffenden<br />

Anlagemärkten berücksichtigt.<br />

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