Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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Richtlinien für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen Aufschub der Rückzahlung / Einstellung der Ausgabe von Anteilen 13. In Anwendung von Art. 110 Abs. 1 KKV kann in den im Fondsreglement vorgesehenen Fällen die Rückzahlung vorübergehend aufgeschoben werden, wenn ein wesentlicher Teil des Vermögens einer offenen kollektiven Kapitalanlage nicht mehr bewertet werden kann. In den Fällen von Bst. a–c ist auch auf die Ausgabe von Anteilen zu verzichten. Je nach Ursache der Unmöglichkeit der Berechnung eines Nettoinventarwerts ist dabei zu unterscheiden zwischen: ordentlichen Situationen wie • reguläre Börsenfeiertage in einem oder mehreren Anlageländern, sofern keine besonderen politischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen vorliegen, die eine erhebliche Veränderung der Kurse nach Wiederaufnahme des Handels erwarten lassen, und ausserordentlichen Situationen wie • eine voraussichtlich länger dauernde Schliessung eines Marktes in einem oder mehreren Anlageländern, Beschränkungen des Devisen- oder Kapitalverkehrs oder anderweitig gestörte Marktverhältnisse. 14. In ordentlichen Situationen kann die Fondsleitung bzw. SICAV die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen so lange aufrecht erhalten, als die wertmässige Mehrheit der Anlagen regulär bewertet werden kann. Die Ermittlung der wertmässigen Mehrheit der Anlagen ist auf den letzten Zeitpunkt zu beziehen, zu dem das Vermögen der offenen kollektiven Kapitalanlage noch regulär bewertet werden konnte. 15. In ausserordentlichen Situationen hat die Fondsleitung bzw. SICAV von Fall zu Fall über einen Aufschub der Rückzahlung und eine Einstellung der Ausgabe von Anteilen zu entscheiden. Als Faustregel gilt, dass die Rückzahlung und die Ausgabe von Anteilen dann aufzuschieben bzw. einzustellen ist, wenn die nicht bewertbaren Anlagen mehr als 10% des Vermögens der offenen kollektiven Kapitalanlage ausmachen. Die Ermittlung der 10% des Vermögens der offenen kollektiven Kapitalanlage ist auf den letzten Zeitpunkt zu beziehen, zu dem das Vermögen der offenen kollektiven Kapitalanlage noch regulär bewertet werden konnte. Für solche Situationen bereitet die Fondsleitung bzw. die SICAV zusammen mit der Depotbank gezielte Massnahmen vor, die ihr ein rasches, im Interesse der Anleger liegendes Handeln und die Erfüllung der Informationspflichten ermöglichen. 44 45 46 47 48 49 335
5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften der Swiss Funds Association (SFA) D. Verhalten bei Bewertungsfehlern (siehe Beilagen 1 und 2) Definition 50 16. Grundsätzlich gilt jede Differenz zwischen einem veröffentlichten und dem im Nachhinein festgestellten, korrekten Nettoinventarwert als Fehler, wenn sie in einem anderen gemäss Fondsreglement gerundeten Nettoinventarwert resultiert hätte. Werden bei der Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise Nebenkosten der offenen kollektiven Kapitalanlage für den Erwerb oder den Verkauf von Anlagen zu- bzw. abgeschlagen, bezieht sich die Differenz auf diese Preise. Organisatorische Massnahmen 51 52 53 17. Die Fondsleitung bzw. SICAV trifft zweckdienliche organisatorische Massnahmen, die es ihr erlauben, Fehler bei der Bewertung der Vermögen und bei der Berechnung der Nettoinventarwerte bzw. der Ausgabe- und Rücknahmepreise der offenen kollektiven Kapitalanlagen möglichst rasch festzustellen (vgl. Ziff. 10) und deren Ursachen zu beheben. Die Fondsleitung bzw. SICAV hält sämtliche eingetretenen Fehler, die mit der Berechnung der Nettoinventarwerte unmittelbar zusammenhängen sowie die zur Vermeidung einer Wiederholung des gleichen Fehlers getroffenen Massnahmen protokollarisch fest. Sie gewährt der Depotbank und Revisionsstelle jederzeit Einblick in die Fehlerprotokolle. Die im Zusammenhang mit einem Fehler zu treffenden Massnahmen können aus Beilage 1 abgeleitet werden. Beurteilung der Wesentlichkeit 54 55 18. Der Entscheid über die bei eingetretenen Fehlern zu treffenden Massnahmen hängt primär davon ab, ob der Fehler als unwesentlich oder als wesentlich eingestuft wird. Ein Fehler gilt als wesentlich, wenn die prozentuale Differenz zwischen dem zuerst ermittelten und dem im Nachhinein festgestellten, korrekten, gerundeten Nettoinventarwert bzw. Ausgabe- oder Rücknahmepreis folgende Grenzwerte 141 übertrifft (in % des korrekten Wertes bzw. Preises). 141 Bei den unter Ziff. 18 aufgeführten Grenzwerten wurden u. a. das Chancen- / Risikoprofil, die tägliche Kursvolatilität sowie die übliche Spanne zwischen Geld- und Briefkursen an den betreffenden Anlagemärkten berücksichtigt. 336
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Richtlinien für die Bewertung des Vermögens von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> und<br />
die Behandlung von Bewertungsfehlern bei <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
Aufschub <strong>der</strong> Rückzahlung / Einstellung <strong>der</strong> Ausgabe von Anteilen<br />
13. In Anwendung von Art. 110 Abs. 1 KKV kann in den im Fondsreglement vorgesehenen<br />
Fällen die Rückzahlung vorübergehend aufgeschoben werden, wenn ein wesentlicher<br />
Teil des Vermögens einer <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage nicht mehr bewertet werden<br />
kann. In den Fällen von Bst. a–c ist auch auf die Ausgabe von Anteilen zu verzichten. Je<br />
nach Ursache <strong>der</strong> Unmöglichkeit <strong>der</strong> Berechnung eines Nettoinventarwerts ist dabei zu<br />
unterscheiden zwischen:<br />
ordentlichen Situationen wie<br />
• reguläre Börsenfeiertage in einem o<strong>der</strong> mehreren Anlagelän<strong>der</strong>n, sofern keine beson<strong>der</strong>en<br />
politischen o<strong>der</strong> wirtschaftlichen Entwicklungen vorliegen, die eine erhebliche<br />
Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kurse nach Wie<strong>der</strong>aufnahme des Handels erwarten lassen,<br />
und<br />
ausserordentlichen Situationen wie<br />
• eine voraussichtlich länger dauernde Schliessung eines Marktes in einem o<strong>der</strong> mehreren<br />
Anlagelän<strong>der</strong>n, Beschränkungen des Devisen- o<strong>der</strong> Kapitalverkehrs o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitig<br />
gestörte Marktverhältnisse.<br />
14. In ordentlichen Situationen kann die Fondsleitung bzw. SICAV die Ausgabe und Rücknahme<br />
von Anteilen so lange aufrecht erhalten, als die wertmässige Mehrheit <strong>der</strong> Anlagen<br />
regulär bewertet werden kann. Die Ermittlung <strong>der</strong> wertmässigen Mehrheit <strong>der</strong><br />
Anlagen ist auf den letzten Zeitpunkt zu beziehen, zu dem das Vermögen <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en<br />
<strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage noch regulär bewertet werden konnte.<br />
15. In ausserordentlichen Situationen hat die Fondsleitung bzw. SICAV von Fall zu Fall über<br />
einen Aufschub <strong>der</strong> Rückzahlung und eine Einstellung <strong>der</strong> Ausgabe von Anteilen zu entscheiden.<br />
Als Faustregel gilt, dass die Rückzahlung und die Ausgabe von Anteilen dann<br />
aufzuschieben bzw. einzustellen ist, wenn die nicht bewertbaren Anlagen mehr als 10%<br />
des Vermögens <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage ausmachen. Die Ermittlung <strong>der</strong><br />
10% des Vermögens <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage ist auf den letzten Zeitpunkt<br />
zu beziehen, zu dem das Vermögen <strong>der</strong> <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage noch regulär<br />
bewertet werden konnte.<br />
Für solche Situationen bereitet die Fondsleitung bzw. die SICAV zusammen mit <strong>der</strong> Depotbank<br />
gezielte Massnahmen vor, die ihr ein rasches, im Interesse <strong>der</strong> Anleger liegendes<br />
Handeln und die Erfüllung <strong>der</strong> Informationspflichten ermöglichen.<br />
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