Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
Richtlinien für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen Abweichungen / Spezialfälle 3. Anlagen, für die kein zuverlässiger Kurs erhältlich ist oder die an keiner Börse gehandelt werden, sind zu einem Preis zu bewerten, der bei einem sorgfältigen Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde (Art. 88 Abs. 2 KAG). Bei dessen Ermittlung kann u. a. nach den folgenden Methoden vorgegangen werden (unvollständige Aufzählung): 11 Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -rechte • Rückfragen bei verschiedenen, voneinander unabhängigen Brokern. Obligationen und andere Forderungswertpapiere und -rechte (inkl. Diskontpapiere) • Bewertung anhand eines aktuellen Kurses von bezüglich Laufzeit und Bonität vergleichbaren, an einer Börse gehandelten Papieren oder • Bewertung anhand der aktuellen Marktrendite für vergleichbare Papiere. Wandel-und Optionsanleihen • Bewertung anhand des Kurses oder des berechneten Wertes der Einzelkomponenten. Anteile und Aktien von anderen offenen kollektiven Kapitalanlagen mit täglicher Ausgabe und Rücknahme • Bewertung grundsätzlich zum Nettoinventarwert. Anteile und Aktien von anderen offenen kollektiven Kapitalanlagen ohne tägliche Ausgabe und Rücknahme • Bewertung anhand des zuletzt ausgewiesenen Nettoinventarwertes unter Berücksichtigung der eingetretenen Marktschwankungen. Strukturierte Produkte • Bewertung anhand der Kurse der Basiswerte unter Anwendung angemessener und in der Praxis anerkannter Bewertungsmodelle (Art. 28 Abs. 3 i. V. m. Art. 34 Abs. 2 KKV-EBK). Derivative Finanzinstrumente • Bewertung anhand der Kurse der Basiswerte unter Anwendung angemessener und in der Praxis anerkannter Bewertungsmodelle (Art. 34 Abs. 2 KKV-EBK). Hypothekaranlagen • Bewertung anhand anerkannter Richtlinien für Hypothekaranlagen. Bestände des «Private Equity» • Bewertung anhand international anerkannter Standards für die Bewertung solcher Unternehmungen und Projekte (Art. 58 Abs. 1 KKV-EBK). 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 331
5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften der Swiss Funds Association (SFA) 22 23 24 25 Geldmarktinstrumente (als solche gelten Instrumente mit einer ursprünglichen Laufzeit oder Zinsanpassungsfrist von bis zu 12 Monaten) • Bewertung anhand des Anschaffungswertes mit auf das Verfallsdatum hin linear abgegrenzter Differenz zum Rückzahlungspreis. Bei stärkeren Änderungen der Marktverhältnisse oder bei einer Veränderung der Bonität der Anlage ist die Bewertung entsprechend anzupassen. Andere zum Vermögen einer kollektiven Kapitalanlage gehörende Anlagen und Verbindlichkeiten • Bankguthaben auf Sicht und Zeit (einschliesslich Treuhandanlagen), Forderungen usw. sind zu ihrem Nominalwert zu bewerten. Bei einer Veränderung der Bonität der Anlage ist die Bewertung entsprechend anzupassen. Aufgelaufene Marchzinsen sind auf jeden Bewertungstag hin abzugrenzen. • Verbindlichkeiten (z. B. Sollzinsen) und aufgelaufene Kosten sind auf jeden Bewertungstag hin abzugrenzen. 4. Für die Umrechnung von Anlagen in fremden Währungen sind die von einem anerkannten Kursmeldedienst gelieferten Devisenmittelkurse zu verwenden. Organisatorische Massnahmen 26 27 28 29 5. Die Bewertung der Anlagen hat durch eine von der Vermögensverwaltung und dem Handel mit Anlagen der kollektiven Kapitalanlage unabhängige Stelle zu erfolgen (vgl. Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft). 6. Die für die Bewertung verwendeten Kurse müssen von einer externen, von der Fondsleitung oder SICAV bzw. SICAF und ihren Beauftragten unabhängigen, anerkannten Quelle bezogen werden. Die einmal gewählte Quelle für Kurslieferungen und der Zeitpunkt der Erfassung der Kurse dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen geändert werden. Abweichungen müssen jederzeit nachvollziehbar sein und protokolliert werden. 7. Bei Anlagen, die mittels externer Quellen und den unter Ziff. 3 erwähnten Methoden nicht befriedigend bewertet werden können, kann in begründeten Ausnahmefällen und für einen geringfügigen Anteil des Vermögens einer kollektiven Kapitalanlage auf eine Bewertung durch den Vermögensverwalter zurückgegriffen werden. Bewertungen durch den Vermögensverwalter müssen jederzeit für die Fondsleitung oder SICAV bzw. SICAF nachvollziehbar sein und sind protokollarisch festzuhalten. Bei Zukäufen und teilweisen Verkäufen ist der vom Vermögensverwalter gelieferte und bisher verwendete Bewertungskurs mit dem effektiven Transaktionskurs zu vergleichen und gegebenenfalls anzupassen. 8. Die von externen Quellen bezogenen Kurse sind vor der Durchführung der Berechnung der Nettoinventarwerte auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere bei nicht kotierten und / oder selten gehandelten Anlagen. Bei der Überprüfung der Zu- 332
- Seite 299 und 300: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 301 und 302: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 303 und 304: 4. Teil: Rundschreiben der Eidgenö
- Seite 306 und 307: Inhaltsverzeichnis I. Zweck und Gru
- Seite 308 und 309: FINMA-RS 09 / 1: Eckwerte zur Verm
- Seite 310 und 311: FINMA-RS 09 / 1: Eckwerte zur Verm
- Seite 312: 5. Teil Selbstregulierungsvorschrif
- Seite 316 und 317: Verhaltensregeln für die schweizer
- Seite 318 und 319: Insbesondere bleiben die Aufsichtsr
- Seite 320 und 321: Verhaltensregeln für die schweizer
- Seite 322 und 323: B Sorgfaltspflichten Die Fondsleitu
- Seite 324 und 325: Verhaltensregeln für die schweizer
- Seite 326: Alt Art. 124 KAG Pflichten Verhalte
- Seite 329 und 330: 5. Teil: Selbstregulierungsvorschri
- Seite 331 und 332: Wahrung und Förderung der Marktint
- Seite 333 und 334: ihnen frei, selbst teilzunehmen, ei
- Seite 335 und 336: 5. Teil: Selbstregulierungsvorschri
- Seite 338 und 339: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 340 und 341: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 342 und 343: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 344 und 345: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 346 und 347: Richtlinien für den Vertrieb kolle
- Seite 348 und 349: Richtlinien für die Bewertung des
- Seite 352 und 353: Richtlinien für die Bewertung des
- Seite 354 und 355: Richtlinien für die Bewertung des
- Seite 356 und 357: Richtlinien für die Bewertung des
- Seite 358 und 359: Richtlinien für die Bewertung des
- Seite 360: Beilage 2 Richtlinien für die Bewe
- Seite 363 und 364: 5. Teil: Selbstregulierungsvorschri
- Seite 365 und 366: 5. Teil: Selbstregulierungsvorschri
- Seite 367 und 368: 5. Teil: Selbstregulierungsvorschri
- Seite 369 und 370: 5. Teil: Selbstregulierungsvorschri
- Seite 371 und 372: 5. Teil: Selbstregulierungsvorschri
- Seite 374 und 375: Richtlinien zur Berechnung und Offe
- Seite 376 und 377: für das letzte Rechnungsjahr oder
- Seite 378 und 379: Steuern und Abgaben (z.B. taxe d’
- Seite 380 und 381: Richtlinien zur Berechnung und Offe
- Seite 382 und 383: Richtlinien zur Berechnung und Offe
- Seite 384 und 385: Richtlinien für die Immobilienfond
- Seite 386 und 387: Richtlinien für die Immobilienfond
- Seite 388 und 389: Richtlinien für die Immobilienfond
- Seite 390 und 391: Richtlinien für die Immobilienfond
- Seite 392 und 393: Richtlinien für die Immobilienfond
- Seite 394 und 395: Richtlinien für die Immobilienfond
- Seite 396 und 397: Stichwortverzeichnis
- Seite 398 und 399: Stichwortverzeichnis KAG (Art.) KKV
Richtlinien für die Bewertung des Vermögens von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> und<br />
die Behandlung von Bewertungsfehlern bei <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
Abweichungen / Spezialfälle<br />
3. Anlagen, für die kein zuverlässiger Kurs erhältlich ist o<strong>der</strong> die an keiner Börse gehandelt<br />
werden, sind zu einem Preis zu bewerten, <strong>der</strong> bei einem sorgfältigen Verkauf im Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Schätzung wahrscheinlich erzielt würde (Art. 88 Abs. 2 KAG). Bei dessen Ermittlung<br />
kann u. a. nach den folgenden Methoden vorgegangen werden (unvollständige<br />
Aufzählung):<br />
11<br />
Aktien und an<strong>der</strong>e Beteiligungswertpapiere und -rechte<br />
• Rückfragen bei verschiedenen, voneinan<strong>der</strong> unabhängigen Brokern.<br />
Obligationen und an<strong>der</strong>e For<strong>der</strong>ungswertpapiere und -rechte (inkl. Diskontpapiere)<br />
• Bewertung anhand eines aktuellen Kurses von bezüglich Laufzeit und Bonität vergleichbaren,<br />
an einer Börse gehandelten Papieren o<strong>der</strong><br />
• Bewertung anhand <strong>der</strong> aktuellen Marktrendite für vergleichbare Papiere.<br />
Wandel-und Optionsanleihen<br />
• Bewertung anhand des Kurses o<strong>der</strong> des berechneten Wertes <strong>der</strong> Einzelkomponenten.<br />
Anteile und Aktien von an<strong>der</strong>en <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> mit täglicher Ausgabe<br />
und Rücknahme<br />
• Bewertung grundsätzlich zum Nettoinventarwert.<br />
Anteile und Aktien von an<strong>der</strong>en <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> ohne tägliche Ausgabe<br />
und Rücknahme<br />
• Bewertung anhand des zuletzt ausgewiesenen Nettoinventarwertes unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> eingetretenen Marktschwankungen.<br />
Strukturierte Produkte<br />
• Bewertung anhand <strong>der</strong> Kurse <strong>der</strong> Basiswerte unter Anwendung angemessener und<br />
in <strong>der</strong> Praxis anerkannter Bewertungsmodelle (Art. 28 Abs. 3 i. V. m. Art. 34 Abs. 2<br />
KKV-EBK).<br />
Derivative Finanzinstrumente<br />
• Bewertung anhand <strong>der</strong> Kurse <strong>der</strong> Basiswerte unter Anwendung angemessener und<br />
in <strong>der</strong> Praxis anerkannter Bewertungsmodelle (Art. 34 Abs. 2 KKV-EBK).<br />
Hypothekaranlagen<br />
• Bewertung anhand anerkannter Richtlinien für Hypothekaranlagen.<br />
Bestände des «Private Equity»<br />
• Bewertung anhand international anerkannter Standards für die Bewertung solcher<br />
Unternehmungen und Projekte (Art. 58 Abs. 1 KKV-EBK).<br />
12<br />
13<br />
14<br />
15<br />
16<br />
17<br />
18<br />
19<br />
20<br />
21<br />
331