Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

fund.academy.com
von fund.academy.com Mehr von diesem Publisher
27.12.2014 Aufrufe

Richtlinien für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen vom 20. Juni 2008 Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit .................... Rz 1–7 II. Richtlinien ....................................................... Rz 8–79 A. Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen .......... Rz 8–32 Grundsätze ................................................. Rz 8–10 Abweichungen / Spezialfälle. .................................. Rz 11–25 Organisatorische Massnahmen. ............................... Rz 26–32 B. Berechnung der Nettoinventarwerte von offenen kollektiven Kapitalanlagen ................................................ Rz33–36 Grundsatz .................................................. Rz 33 Organisatorische Massnahmen. ............................... Rz 34–36 C. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen . .......................... Rz 37–49 Anwendung des Systems des «Forward Pricing» bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen ................................. Rz 37–42 «Exchange traded funds». .................................... Rz 43 Aufschub der Rückzahlung / Einstellung der Ausgabe von Anteilen. . Rz 44–49 D. Verhalten bei Bewertungsfehlern (siehe Beilagen 1 und 2). .......... Rz50–66 Definition .................................................. Rz 50 Organisatorische Massnahmen. ............................... Rz 51–53 Beurteilung der Wesentlichkeit ................................ Rz 54–57 Massnahmen bei als unwesentlich eingestuften Fehlern .......... Rz 58 Massnahmen bei als wesentlich eingestuften Fehlern ............ Rz59–66 E. Interne Weisung ............................................... Rz 67–79 III. Übrige Bestimmungen. ........................................... Rz 80–84 A. Anwendung durch die Depotbank. ............................... Rz 80 B. Mindeststandard .............................................. Rz 81 C. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ....................... Rz 82–84 Beilage 1: Massnahmen bei fehlerhaften Preisen (Ergänzungen zu Ziff. 17 ff.) Beilage 2: Raster zur Beurteilung von Korrekturmassnahmen bei fehlerhaft verrechneten Nettoinventarwerten (Ergänzung zu Ziff. 23) 329

5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften der Swiss Funds Association (SFA) I. Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit 1 2 3 4 5 6 7 Die Richtlinien sind Teil der Selbstregulierung der schweizerischen Fondsbranche. Sie sind den von der SFA erlassenen «Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft» untergeordnet. Die Richtlinien sollen eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen, die Berechnung der Nettoinventarwerte und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bei offenen kollektiven Kapitalanlagen sicherstellen. Sie enthalten allgemeine Grundsätze für die Behandlung von Bewertungsdifferenzen bei offenen kollektiven Kapitalanlagen. Die Richtlinien gelten für schweizerische Fondsleitungen gemäss Art. 28 ff. KAG und Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) gemäss Art. 36 ff. KAG bezüglich • Effektenfonds gemäss Art. 53 ff. KAG und • Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen gemäss Art. 68 ff. KAG. Die Richtlinien gelten für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) gemäss Art. 110 ff. KAG nur bezüglich der Bewertung des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage für die Rechenschaftsablage (vgl. Art. 117 KAG). Die Einhaltung der vorliegenden Richtlinien muss auch bei einer Delegation von Teilaufgaben gewährleistet bleiben. Die Fondsleitung oder SICAV bzw. SICAF stellt sicher, dass die Beauftragten die Bestimmungen dieser Richtlinien bei der Wahrnehmung der übertragenen Funktionen vollumfänglich anwenden. II. Richtlinien A. Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen Grundsätze 8 9 10 1. Das Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen ist zum Verkehrswert zu bewerten. Dieser entspricht bei an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt (nachfolgend unter dem Begriff «Börse» zusammengefasst) gehandelten Anlagen dem Kurswert. Als solcher gilt grundsätzlich der zuletzt bezahlte Kurs. 2. Findet ein Handel an mehreren Börsen statt, so ist der am Hauptmarkt zuletzt bezahlte Kurs zu verwenden (Art. 88 Abs. 1 KAG). Wenn vom Hauptmarkt kein bezahlter Kurs vorliegt, kann auf den an einem repräsentativen Nebenmarkt bezahlten Kurs zurückgegriffen werden, wobei dieser mit dem am Hauptmarkt gestellten Geld- und Briefkurs zu plausibilisieren ist. 330

5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften <strong>der</strong> Swiss Funds Association (SFA)<br />

I. Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

Die Richtlinien sind Teil <strong>der</strong> Selbstregulierung <strong>der</strong> schweizerischen Fondsbranche. Sie sind<br />

den von <strong>der</strong> SFA erlassenen «Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft» untergeordnet.<br />

Die Richtlinien sollen eine einheitliche Anwendung <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen für die<br />

Bewertung des Vermögens von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>, die Berechnung <strong>der</strong> Nettoinventarwerte<br />

und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bei <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

sicherstellen. Sie enthalten allgemeine Grundsätze für die Behandlung von Bewertungsdifferenzen<br />

bei <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

Die Richtlinien gelten für schweizerische Fondsleitungen gemäss Art. 28 ff. KAG und Investmentgesellschaften<br />

mit variablem Kapital (SICAV) gemäss Art. 36 ff. KAG bezüglich<br />

• Effektenfonds gemäss Art. 53 ff. KAG und<br />

• Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen gemäss Art. 68 ff. KAG.<br />

Die Richtlinien gelten für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) gemäss<br />

Art. 110 ff. KAG nur bezüglich <strong>der</strong> Bewertung des Vermögens <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage<br />

für die Rechenschaftsablage (vgl. Art. 117 KAG).<br />

Die Einhaltung <strong>der</strong> vorliegenden Richtlinien muss auch bei einer Delegation von Teilaufgaben<br />

gewährleistet bleiben. Die Fondsleitung o<strong>der</strong> SICAV bzw. SICAF stellt sicher, dass die<br />

Beauftragten die Bestimmungen dieser Richtlinien bei <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> übertragenen<br />

Funktionen vollumfänglich anwenden.<br />

II.<br />

Richtlinien<br />

A. Bewertung des Vermögens von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

Grundsätze<br />

8<br />

9<br />

10<br />

1. Das Vermögen von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> ist zum Verkehrswert zu bewerten. Dieser<br />

entspricht bei an einer Börse o<strong>der</strong> an einem an<strong>der</strong>en geregelten, dem Publikum <strong>offen</strong><br />

stehenden Markt (nachfolgend unter dem Begriff «Börse» zusammengefasst) gehandelten<br />

Anlagen dem Kurswert. Als solcher gilt grundsätzlich <strong>der</strong> zuletzt bezahlte Kurs.<br />

2. Findet ein Handel an mehreren Börsen statt, so ist <strong>der</strong> am Hauptmarkt zuletzt bezahlte<br />

Kurs zu verwenden (Art. 88 Abs. 1 KAG).<br />

Wenn vom Hauptmarkt kein bezahlter Kurs vorliegt, kann auf den an einem repräsentativen<br />

Nebenmarkt bezahlten Kurs zurückgegriffen werden, wobei dieser mit dem am<br />

Hauptmarkt gestellten Geld- und Briefkurs zu plausibilisieren ist.<br />

330

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!