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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften <strong>der</strong> Swiss Funds Association (SFA)<br />

Anhang: Bestimmungen für die Vertriebsträger<br />

I. Zielsetzungen<br />

1<br />

Die nachstehenden Bestimmungen sollen im Vertrieb kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong> in <strong>der</strong><br />

Schweiz eine hinreichende Information und Beratung <strong>der</strong> Anleger gewährleisten. Kunden,<br />

die in <strong>der</strong> Schweiz genehmigte kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> erwerben, sollen sich darauf verlassen<br />

können, dass diese auf professionelle und transparente Weise angeboten werden.<br />

II.<br />

Gültigkeit, Verbindlichkeit<br />

2<br />

3<br />

Diese Bestimmungen sind integraler Bestandteil <strong>der</strong> Vertriebsverträge von Anbietern mit<br />

Vertriebsträgern in <strong>der</strong> Schweiz.<br />

Die Bestimmungen betreffen ausschliesslich die Tätigkeit im Vertrieb kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

Sie greifen nicht in an<strong>der</strong>e Tätigkeiten des Vertriebsträgers ein und enthalten keine<br />

Bestimmungen zu an<strong>der</strong>en Funktionen wie beispielsweise <strong>der</strong> administrativen Abwicklung<br />

von Transaktionen o<strong>der</strong> zu Pflichten im Zusammenhang mit dem Geldwäschereigesetz.<br />

III.<br />

Bestimmungen<br />

A. Organisation des Vertriebsträgers<br />

4<br />

5<br />

1. Der Vertriebsträger trifft die erfor<strong>der</strong>lichen organisatorischen Massnahmen, die ihm die<br />

dauernde Einhaltung dieser Bestimmungen ermöglichen. Er kann nur mit Zustimmung<br />

des Anbieters Untervertriebsträger ernennen. Diese müssen über eine Bewilligung <strong>der</strong><br />

Aufsichtsbehörde für Vertriebsträger im Sinne von Art. 19 Abs. 1 KAG verfügen o<strong>der</strong> von<br />

<strong>der</strong> Bewilligungspflicht von Gesetzes wegen (Art. 19 Abs. 4 KAG) befreit sein. Er auferlegt<br />

ihnen die Pflicht zur Beachtung <strong>der</strong> vorliegenden Bestimmungen und überwacht<br />

<strong>der</strong>en Einhaltung.<br />

2. Der Vertriebsträger beschäftigt in <strong>der</strong> auf kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong> bezogenen Kundenberatung<br />

nur Personen, die aufgrund ihrer Fachausbildung und ihrer Berufserfahrung in<br />

<strong>der</strong> Lage sind, den Grundsätzen <strong>der</strong> Bestimmungen zu genügen.<br />

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