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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Richtlinien für den Vertrieb kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

III.<br />

Übrige Bestimmungen<br />

A. Mindeststandard<br />

Die Eidgenössische Bankenkommission hat diese Richtlinien als Mindeststandard anerkannt<br />

(EBK-RS 04 / 2 Selbstregulierung als Mindeststandard 140 ).<br />

28<br />

B. Inkrafttreten<br />

Diese Richtlinien wurden am 29. Mai 2008 vom Vorstand <strong>der</strong> SFA erlassen. Sie treten auf<br />

den 1. Juli 2008 in Kraft.<br />

Bestehende Vertriebsverträge müssen bis spätestens 30. Juni 2009 angepasst werden.<br />

29<br />

30<br />

C. Anhang<br />

Bestimmungen für die Vertriebsträger<br />

31<br />

140<br />

Dieser Verweis bezieht sich seit 1. Januar 2009 auf das FINMA-RS 2008 / 10 «Selbstregulierung als<br />

Mindeststandard».<br />

323

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