Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen II. Richtlinien A. Auswahl und Zusammenarbeit mit Vertriebsträgern Grundsatz 1. Die Anbieter arbeiten im Vertrieb der von ihnen verwalteten bzw. vertretenen kollektiven Kapitalanlagen ausschliesslich mit Vertriebsträgern zusammen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 12 2. Mit Ausnahme des Abschlusses von Vertriebsverträgen dürfen Anbieter Aufgaben aus diesen Richtlinien an Dritte delegieren (z. B. Überwachung der Vertriebsträger, Ausbildung). 13 Auswahl der Vertriebsträger 3. Die Anbieter wählen die Vertriebsträger unter Beachtung des Grundsatzes gemäss Ziff. 1 sorgfältig aus. 14 4. Sie arbeiten mit von der Bewilligungspflicht befreiten Vertriebsträgern (Art. 19 Abs. 4 KAG) und / oder mit bewilligungspflichtigen Vertriebsträgern (Art. 19 Abs. 1 KAG) zusammen. Letztere müssen dem Anbieter mindestens folgende Unterlagen eingereicht haben: • Bewilligung der Aufsichtsbehörde als Vertriebsträger; • Angaben über die Organisation in Bezug auf den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen. 15 16 17 Abschluss von Vertriebsverträgen 5. Die Anbieter schliessen Vertriebsverträge ausschliesslich auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung des Mustervertriebsvertrages der SFA ab. Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen für die Vertriebsträger sind integraler Bestandteil des Vertriebsvertrages. 6. Mit dem Abschluss des Vertriebsvertrages verpflichten die Anbieter den Vertriebsträger dazu, die im Anhang aufgeführten Bestimmungen für die Vertriebsträger dauernd einzuhalten und deren Einhaltung prüfen zu lassen. 18 19 Zusammenarbeit mit dem Vertriebsträger 7. Die Anbieter gewährleisten bei Bedarf eine angemessene Unterstützung, Schulung und Ausbildung des Vertriebsträgers, die ihm die dauernde Einhaltung der Bestimmungen für die Vertriebsträger ermöglichen. 20 321

5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften der Swiss Funds Association (SFA) 21 8. Die Anbieter treffen angemessene Vorkehrungen, die es ihnen erlauben, wesentliche Veränderungen in der Rechtsform, Struktur (namentlich beim Einsatz von weiteren Beauftragten), personellen Situation, Geschäftstätigkeit und / oder im Geschäftsverhalten des Vertriebsträgers festzustellen. Überwachungspflichten 22 23 9. Die Anbieter überwachen die fristgerechte Einreichung der Prüfberichte über die Einhaltung der Bestimmungen für die Vertriebsträger gemäss Ziff. 6 und werten diese systematisch aus. 10. Bei festgestellten Verstössen gegen die Bestimmungen für die Vertriebsträger halten die Anbieter den Vertriebsträger an, unmittelbar angemessene Korrekturmassnahmen zu treffen (mit Vollzugsmeldung). Allfällige Beauftragte informieren die Anbieter darüber. Bei wiederholten oder groben Verstössen ist der Vertriebsvertrag aufzulösen und die Aufsichtsbehörde darüber zu informieren. B. Interne Weisung 24 25 26 27 Die Anbieter halten die Politik und die Grundsätze bezüglich Auswahl und laufender Betreuung / Überwachung der Vertriebsträger in einer internen Weisung fest. Dabei regeln sie u. a. • Auswahlkriterien und -verfahren; • Zuständigkeiten für den Abschluss von Vertriebsverträgen sowie für die laufende Betreuung / Überwachung (Massnahmen zur Feststellung von wesentlichen Veränderungen und eines ungewöhnlichen Geschäftsverhaltens) des Vertriebsträgers; • Verhalten bei festgestellten Veränderungen oder eines ungewöhnlichen Geschäftsverhaltens des Vertriebsträgers sowie bei Verstössen gegen die Bestimmungen für die Vertriebsträger. 322

5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften <strong>der</strong> Swiss Funds Association (SFA)<br />

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8. Die Anbieter treffen angemessene Vorkehrungen, die es ihnen erlauben, wesentliche<br />

Verän<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> <strong>Recht</strong>sform, Struktur (namentlich beim Einsatz von weiteren Beauftragten),<br />

personellen Situation, Geschäftstätigkeit und / o<strong>der</strong> im Geschäftsverhalten<br />

des Vertriebsträgers festzustellen.<br />

Überwachungspflichten<br />

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9. Die Anbieter überwachen die fristgerechte Einreichung <strong>der</strong> Prüfberichte über die Einhaltung<br />

<strong>der</strong> Bestimmungen für die Vertriebsträger gemäss Ziff. 6 und werten diese systematisch<br />

aus.<br />

10. Bei festgestellten Verstössen gegen die Bestimmungen für die Vertriebsträger halten die<br />

Anbieter den Vertriebsträger an, unmittelbar angemessene Korrekturmassnahmen zu<br />

treffen (mit Vollzugsmeldung). Allfällige Beauftragte informieren die Anbieter darüber.<br />

Bei wie<strong>der</strong>holten o<strong>der</strong> groben Verstössen ist <strong>der</strong> Vertriebsvertrag aufzulösen und die<br />

Aufsichtsbehörde darüber zu informieren.<br />

B. Interne Weisung<br />

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Die Anbieter halten die Politik und die Grundsätze bezüglich Auswahl und laufen<strong>der</strong> Betreuung<br />

/ Überwachung <strong>der</strong> Vertriebsträger in einer internen Weisung fest. Dabei regeln sie<br />

u. a.<br />

• Auswahlkriterien und -verfahren;<br />

• Zuständigkeiten für den Abschluss von Vertriebsverträgen sowie für die laufende Betreuung<br />

/ Überwachung (Massnahmen zur Feststellung von wesentlichen Verän<strong>der</strong>ungen<br />

und eines ungewöhnlichen Geschäftsverhaltens) des Vertriebsträgers;<br />

• Verhalten bei festgestellten Verän<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> eines ungewöhnlichen Geschäftsverhaltens<br />

des Vertriebsträgers sowie bei Verstössen gegen die Bestimmungen für die<br />

Vertriebsträger.<br />

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