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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften <strong>der</strong> Swiss Funds Association (SFA)<br />

I. Grundlagen, Zielsetzungen und Verbindlichkeit<br />

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Die nachstehenden Richtlinien sollen am schweizerischen Markt für kollektive <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

einen hohen Qualitätsstandard in <strong>der</strong> Information und <strong>der</strong> Beratung <strong>der</strong> Anleger gewährleisten.<br />

Sie präzisieren und ergänzen die Bestimmungen <strong>der</strong> Verhaltensregeln für die<br />

schweizerische Fondswirtschaft zum Vertrieb kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

Die Richtlinien sind Teil <strong>der</strong> Selbstregulierung <strong>der</strong> schweizerischen Fondsbranche. Sie sind<br />

den von <strong>der</strong> SFA erlassenen Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft untergeordnet.<br />

Die Richtlinien gelten bezüglich kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong>, einschliesslich <strong>der</strong>en Teilvermögen<br />

und Klassen, die sich nicht ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 KAG<br />

richten und die in <strong>der</strong> Schweiz öffentlich vertrieben werden, für<br />

• schweizerische Fondsleitungen gemäss Art. 28 ff. KAG,<br />

• Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) gemäss Art. 36 ff. KAG,<br />

• Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) gemäss Art. 110 ff. KAG und<br />

• Vertreter ausländischer kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong> gemäss Art. 123 ff. KAG,<br />

im folgenden «Anbieter» genannt.<br />

Die im Anhang aufgeführten Bestimmungen für die Vertriebsträger sind integraler Bestandteil<br />

<strong>der</strong> Vertriebsverträge von Anbietern mit Vertriebsträgern in <strong>der</strong> Schweiz. Die Bestimmungen<br />

für die Vertriebsträger sind durch diese dauernd einzuhalten.<br />

Unter den Begriff «Vertriebsträger» im Sinne dieser Richtlinien fallen sowohl sämtliche Personen,<br />

welche öffentlich Anteile einer <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage anbieten o<strong>der</strong> vertreiben<br />

und daher einer Vertriebsträgerbewilligung bedürfen (bewilligungspflichtige Vertriebsträger<br />

gemäss Art. 19 Abs. 1 KAG) als auch die von <strong>der</strong> Bewilligungspflicht befreiten Institute gemäss<br />

Art. 19 Abs. 4 KAG. Die Bestimmungen für die Vertriebsträger sind auch durch die Anbieter<br />

einzuhalten, falls diese selber direkt im Vertrieb kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong> tätig sind.<br />

Die Bestimmungen für die Vertriebsträger finden sodann Anwendung auf Agenten einer Versicherungsgesellschaft,<br />

die nicht aufgrund des Agenturvertrages rechtlich und faktisch in<br />

die Organisation <strong>der</strong> Versicherungseinrichtung eingebunden sind.<br />

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