Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

fund.academy.com
von fund.academy.com Mehr von diesem Publisher
27.12.2014 Aufrufe

eine generelle Aussage über die Besonderheiten des entsprechenden Fondstyps; 75 Verhaltensregeln für Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen Der Asset Manager hält die delegierten Aufgaben in schriftlichen Verträgen fest. In diesen sind namentlich die Schnittstellen, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, die Kontrolle der Einhaltung der Instruktionen und Haftungsfragen angemessen zu regeln. Er lässt sich bei einer Delegation die Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte im erforderlichen Rahmen vertraglich einräumen. Der Asset Manager stellt dabei sicher, dass seiner Prüfgesellschaft ein Einsichts- und Kontrollrecht zusteht oder er lässt sich die Einhaltung der Verhaltensregeln durch eine Prüfgesellschaft bestätigen, welche von der FINMA bzw. einer mit der FINMA gleichwertigen Aufsicht anerkannt ist. Die Einhaltung der vorliegenden Verhaltensregeln muss bei einer Delegation gewährleistet bleiben. Der Asset Manager stellt vertraglich sicher, dass die Beauftragten entweder in ihrem Tätigkeitsgebiet entsprechenden Regeln unterstehen oder sich dazu verpflichten, die Bestimmungen dieser Verhaltensregeln bei der Wahrnehmung der übertragenen Funktionen sinngemäss einzuhalten. Der Asset Manager trifft die notwendigen Massnahmen für eine korrekte Auswahl und In struktion der Beauftragten. Diese müssen insbesondere die anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Reglemente kennen. 37 38 39 Der Asset Manager überwacht und kontrolliert die Erfüllung der delegierten Aufgaben. Durch die Delegation dürfen der kollektiven Kapitalanlage keine Kosten belastet werden, welche nicht im schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag geregelt sind. Insbesondere dürfen keine Leistungen weiterbelastet werden, die bereits mit dem vereinbarten Honorar für die Vermögensverwaltung abgegolten wurden. 40 41 C. Informationspflichten Der Asset Manager beachtet die in Art. 20 Abs. 1 Bst. c KAG und Art. 34 KKV aufgeführten Informationspflichten gegenüber seinem Auftraggeber. 42 Art. 34 KKV Informationspflicht 1 Die Bewilligungsträger weisen die Anlegerinnen und Anleger insbesondere auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken hin. 2 Sie legen sämtliche Kosten offen, die bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage anfallen. Zudem legen sie die Verwendung der Verwaltungskommission sowie die Erhebung einer allfälligen erfolgsabhängigen Kommission (Performance Fee) offen. 3 Sie gewährleisten bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten die Transparenz, welche den Anlegerinnen und Anlegern den Nachvollzug von deren Ausübung ermöglicht. Kommunikation mit Anlegern Die Fondsleitung und die SICAV erläutern in den Verkaufsunterlagen für die von ihr 73 Berichterstattungs- verwalteten Fonds deren und Anlagecharakter Informationspflichten und Anlageeignung des Asset in kundengerechter Managers (leserfreundlicher) Form und Sprache. Insbesondere weisen sie auf die mit einer Der bestimmten Asset Manager Anlageart hält verbundenen sich an die Risiken vom hin. Auftraggeber festgelegten Berichterstattungspflichten. 43 Die Fondsleitung und die SICAV können jedoch davon ausgehen, dass jeder Anleger mit 74 den Grundrisiken einer Geldmarkt-, Obligationen-, Aktien- und Fremdwährungsanlage vertraut ist. Die Informationspflicht bezieht sich deshalb auf die über diese allgemeinen Risiken hinausgehenden Risikofaktoren wie 315

5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften der Swiss Funds Association (SFA) 44 45 46 47 48 49 50 51 52 Sofern der Asset Manager bei der Berechnung (und der Publikation) von Performancedaten für die von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen einbezogen ist, hält er sich an international anerkannte Standards bezüglich a) Berechnungsmethode; b) einer zweckmässigen Zeitperiode (z. B. 1, 3 und 5 Jahre sowie seit der Gründung des Fonds); c) der Wahl von geeigneten Vergleichsindices (Benchmarks). Er legt Abweichungen vom Standard im Rahmen der Rechenschaftsablage unaufgefordert offen. Der Asset Manager informiert seinen Auftraggeber in angemessener Weise über a) potentielle Interessenkonflikte; b) Anlageprozess, Anlagestrategien, Risikofaktoren (z. B. allfällige Liquiditätsprobleme), Einsatz von Derivaten, strukturierten Produkten etc.; c) wesentliche Wechsel im Personal oder in der Organisation. Form und Inhalt der Vereinbarung 53 54 55 56 57 58 59 60 61 Der Asset Manager schliesst mit dem Auftraggeber eine schriftliche Vereinbarung über die jeweiligen Rechte und Pflichten und die sonstigen Bedingungen der Leistungserbringung ab. Die schriftliche Vereinbarung enthält namentlich Angaben zu den folgenden Punkten: a) Umfang der Befugnisse des Asset Managers; b) Anlageziele und -beschränkungen gemäss den massgebenden Bestimmungen der Dokumente der kollektiven Kapitalanlage; c) Referenzwährung gemäss den massgebenden Bestimmungen der Dokumente der kollektiven Kapitalanlage; d) zulässige Anlagen, Anlagetechniken sowie Einsatz von Derivaten und strukturierten Produkten; e) Methode und Periodizität der Rechenschaftsablage gegenüber dem Auftraggeber; f) Art, Modalitäten und Elemente der Entschädigung des Asset Managers unter Beachtung von Art. 21 Abs. 2 KAG; g) Möglichkeit der Delegation von Aufgaben an Dritte. 316

eine generelle Aussage über die Beson<strong>der</strong>heiten des entsprechenden Fondstyps; 75<br />

Verhaltensregeln für Vermögensverwalter von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

Der Asset Manager hält die delegierten Aufgaben in schriftlichen Verträgen fest. In diesen<br />

sind namentlich die Schnittstellen, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, die Kontrolle <strong>der</strong><br />

Einhaltung <strong>der</strong> Instruktionen und Haftungsfragen angemessen zu regeln. Er lässt sich bei<br />

einer Delegation die Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte im erfor<strong>der</strong>lichen Rahmen<br />

vertraglich einräumen. Der Asset Manager stellt dabei sicher, dass seiner Prüfgesellschaft<br />

ein Einsichts- und Kontrollrecht zusteht o<strong>der</strong> er lässt sich die Einhaltung <strong>der</strong> Verhaltensregeln<br />

durch eine Prüfgesellschaft bestätigen, welche von <strong>der</strong> FINMA bzw. einer mit <strong>der</strong><br />

FINMA gleichwertigen Aufsicht anerkannt ist.<br />

Die Einhaltung <strong>der</strong> vorliegenden Verhaltensregeln muss bei einer Delegation gewährleistet<br />

bleiben. Der Asset Manager stellt vertraglich sicher, dass die Beauftragten entwe<strong>der</strong> in<br />

ihrem Tätigkeitsgebiet entsprechenden Regeln unterstehen o<strong>der</strong> sich dazu verpflichten, die<br />

Bestimmungen dieser Verhaltensregeln bei <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> übertragenen Funktionen<br />

sinngemäss einzuhalten.<br />

Der Asset Manager trifft die notwendigen Massnahmen für eine korrekte Auswahl und<br />

In struktion <strong>der</strong> Beauftragten. Diese müssen insbeson<strong>der</strong>e die anwendbaren Gesetze, Vorschriften<br />

und Reglemente kennen.<br />

37<br />

38<br />

39<br />

Der Asset Manager überwacht und kontrolliert die Erfüllung <strong>der</strong> delegierten Aufgaben.<br />

Durch die Delegation dürfen <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage keine Kosten belastet werden,<br />

welche nicht im schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag geregelt sind. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

dürfen keine Leistungen weiterbelastet werden, die bereits mit dem vereinbarten Honorar<br />

für die Vermögensverwaltung abgegolten wurden.<br />

40<br />

41<br />

C. Informationspflichten<br />

Der Asset Manager beachtet die in Art. 20 Abs. 1 Bst. c KAG und Art. 34 KKV aufgeführten<br />

Informationspflichten gegenüber seinem Auftraggeber.<br />

42<br />

Art. 34 KKV Informationspflicht<br />

1<br />

Die Bewilligungsträger weisen die Anlegerinnen und Anleger insbeson<strong>der</strong>e auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen<br />

Risiken hin.<br />

2<br />

Sie legen sämtliche Kosten <strong>offen</strong>, die bei <strong>der</strong> Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und bei <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong><br />

Kapitalanlage anfallen. Zudem legen sie die Verwendung <strong>der</strong> Verwaltungskommission sowie die Erhebung einer allfälligen<br />

erfolgsabhängigen Kommission (Performance Fee) <strong>offen</strong>.<br />

3<br />

Sie gewährleisten bei <strong>der</strong> Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten die Transparenz, welche den Anlegerinnen<br />

und Anlegern den Nachvollzug von <strong>der</strong>en Ausübung ermöglicht.<br />

Kommunikation mit Anlegern<br />

Die Fondsleitung und die SICAV erläutern in den Verkaufsunterlagen für die von ihr 73<br />

Berichterstattungs- verwalteten Fonds <strong>der</strong>en und Anlagecharakter Informationspflichten und Anlageeignung des Asset in kundengerechter<br />

Managers<br />

(leserfreundlicher) Form und Sprache. Insbeson<strong>der</strong>e weisen sie auf die mit einer<br />

Der bestimmten Asset Manager Anlageart hält verbundenen sich an die Risiken vom hin. Auftraggeber festgelegten Berichterstattungspflichten.<br />

43<br />

Die Fondsleitung und die SICAV können jedoch davon ausgehen, dass je<strong>der</strong> Anleger mit 74<br />

den Grundrisiken einer Geldmarkt-, Obligationen-, Aktien- und Fremdwährungsanlage<br />

vertraut ist. Die Informationspflicht bezieht sich deshalb auf die über diese allgemeinen<br />

Risiken hinausgehenden Risikofaktoren wie<br />

315

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!