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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Verhaltensregeln für Vermögensverwalter von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

– vorgängige, parallele o<strong>der</strong> unmittelbar danach anschliessende gleichlaufende Eigengeschäfte<br />

(«front running», «parallel running», «after running»),<br />

– Missbrauch von Insi<strong>der</strong>-Informationen,<br />

– Zuteilungen bei Emissionen o<strong>der</strong> IPO;<br />

c) das Ansehen des Asset Managers und dessen Auftraggebers durch Eigengeschäfte<br />

<strong>der</strong> Mitarbeitenden beeinträchtigt wird.<br />

21<br />

Der Asset Manager regelt schriftlich die Entgegennahme von Vergünstigungen, Einladungen<br />

etc. durch Mitarbeitende so, dass die Beeinflussung von <strong>der</strong>en Entscheiden ausgeschlossen<br />

werden kann. Er verbietet die Umschichtung von Depots <strong>der</strong> Kunden ohne einen<br />

im Kundeninteresse liegenden wirtschaftlichen Grund («churning»).<br />

22<br />

Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten<br />

Art. 23 KAG Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten<br />

1<br />

Die mit den Anlagen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte sind unabhängig und ausschliesslich imInteresse<br />

<strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger auszuüben.<br />

2<br />

Artikel 685d Absatz 2des Obligationenrechts findet auf Anlagefonds keine Anwendung.<br />

3<br />

Verwaltet eine Fondsleitung mehrere Anlagefonds, so wird die Höhe <strong>der</strong> Beteiligung im Hinblick auf die prozentmässige<br />

Begrenzung nach Artikel 685d Absatz 1des Obligationenrechts für jeden Anlagefonds einzeln berechnet.<br />

4<br />

Absatz 3gilt auch für jedes Teilvermögen einer <strong>offen</strong>en <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage imSinne von Artikel 92 ff.<br />

Sofern die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten an den Asset Manager<br />

delegiert wird, muss dieser Art. 23 KAG einhalten.<br />

23<br />

Verbot des Haltens von Vermögenswerten im eigenen Namen<br />

Dem Asset Manager ist es nicht gestattet, Vermögenswerte <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage in<br />

eigenem Namen zu verwahren. Er übt die Verwaltung bankmässig deponierter Vermögenswerte<br />

zu je<strong>der</strong> Zeit nur gestützt auf eine auf Verwaltungshandlungen beschränkte Vollmacht<br />

aus.<br />

24<br />

Gleichbehandlung <strong>der</strong> Anleger und / o<strong>der</strong> Anlegergruppen<br />

Der Asset Manager ergreift die organisatorischen Massnahmen, welche erfor<strong>der</strong>lich sind,<br />

um die Bevorzugung bestimmter Anleger und / o<strong>der</strong> Anlegergruppen zulasten an<strong>der</strong>er zu<br />

verhin<strong>der</strong>n, und hält diese schriftlich fest.<br />

25<br />

Solche organisatorischen Massnahmen sind insbeson<strong>der</strong>e erfor<strong>der</strong>lich:<br />

a) bei <strong>der</strong> Zuteilung von Effektenhandels- und ähnlichen Transaktionen, sofern <strong>der</strong> Vermögensverwalter<br />

Sammelaufträge vor <strong>der</strong> Zuteilung auf die einzelnen Anlagevermögen<br />

erteilt;<br />

b) bei <strong>der</strong> Verrechnung von Kosten und Auslagen, die zusätzlich zum Honorar anfallen.<br />

26<br />

27<br />

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