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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Wahrung und För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Marktintegrität<br />

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Die Fondsleitung und die SICAV unterlassen jegliche Handlungen, die eine transparente<br />

und marktkonforme Preisbildung anden Anlagemärkten beeinträchtigen könnten.<br />

5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften <strong>der</strong> Swiss Funds Association (SFA)<br />

Die Fondsleitung und die SICAV lassen keine Anlagegeschäfte und sonstige Tätigkeiten<br />

Er ausführen, führt keine dieAnlagegeschäfte eine Manipulationund vonTätigkeiten Kursen bewirken. aus, die eine Manipulation von Kursen bewirken.<br />

Bei <strong>der</strong> Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen beachten<br />

die Fondsleitung und die SICAV die Bestimmungen von Art. 22 KAG.<br />

Effektenhandelsgeschäfte und sonstige Transaktionen<br />

Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen<br />

Art. 22 KAG Effektenhandelsgeschäfte<br />

1<br />

Gegenparteien für Effektenhandelsgeschäfte und sonstige Transaktionen sind sorgfältig auszuwählen. Sie müssen Gewähr<br />

für die bestmögliche Erfüllung <strong>der</strong> Transaktionen in preismässiger, zeitlicher und quantitativer Hinsicht bieten.<br />

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Die Auswahl <strong>der</strong> Gegenparteien ist inregelmässigen Abständen zu überprüfen.<br />

3<br />

Vereinbarungen, welche die Entscheidungsfreiheit <strong>der</strong> Bewilligungsträger o<strong>der</strong> ihrer Beauftragten einschränken, sind unzulässig.<br />

Sofern Die Fondsleitung <strong>der</strong> Auftraggeber und diekeine SICAV diesbezüglichen wickeln Transaktionen Instruktionen an den erteilt Effekten-, hat, entscheidet Devisen- und <strong>der</strong><br />

sonstigen Märkten zu marktkonformen Konditionen ab.<br />

Asset Manager über die Auswahl <strong>der</strong> Gegenparteien, über welche die Transaktionen abgewickelt<br />

Die Fondsleitung werden, nach undobjektiven die SICAVKriterien, stellen sicher, unter dass ausschliesslicher Gebührenteilungsvereinbarungen Wahrung <strong>der</strong> Interessen und<br />

<strong>der</strong> geldwerte Anleger. Leistungen inForm von sogenannten “soft commissions“ bzw. damit abgegoltene<br />

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Der Asset Manager erteilt Aufträge an sorgfältig ausgewählte Gegenparteien, die Gewähr<br />

für eine insgesamt bestmögliche Erfüllung in preismässiger, zeitlicher und quantitativer Hinsicht<br />

(«best execution») bieten und die eine ausreichende Bonität aufweisen.<br />

SFA CoC_d_090330 3/10<br />

Die Auswahl <strong>der</strong> Gegenparteien ist in regelmässigen Abständen zu überprüfen.<br />

Der Asset Manager stellt sicher, dass alle Transaktionen an den Finanzmärkten zu für institutionelle<br />

Anleger marktkonformen Konditionen abgewickelt werden.<br />

Vermeidung bzw. Offenlegung von Interessenkonflikten<br />

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Der Asset Manager trifft die nach seiner Grösse und Struktur zweckdienlichen organisatorischen<br />

und personellen Massnahmen wie z. B. die Regelung des Informationsflusses, um<br />

Interessenkonflikte zwischen ihm und seinem Auftraggeber zu vermeiden und um eine Benachteiligung<br />

einzelner <strong>Kapitalanlagen</strong> infolge solcher Interessenkonflikte auszuschliessen.<br />

Können Benachteiligungen trotz Massnahmen nicht ausgeschlossen werden, ist <strong>der</strong> entsprechende<br />

Interessenkonflikt <strong>offen</strong> zu legen.<br />

Der Asset Manager befolgt eine Salär- und Vergütungspolitik, die Interessenkonflikte zwischen<br />

den Mitarbeitenden einerseits, und den Anlegern an<strong>der</strong>seits ausschliesst. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

verzichtet er auf finanzielle Anreize zu Verhalten, die dem Interesse <strong>der</strong> Anleger<br />

schaden könnten (z. B. Bonuszahlungen, die sich nach dem Volumen <strong>der</strong> getätigten Börsentransaktionen<br />

richten).<br />

Der Asset Manager erlässt für Eigengeschäfte <strong>der</strong> Mitarbeitenden, die von beabsichtigten<br />

o<strong>der</strong> getätigten Transaktionen Kenntnis haben, geeignete Weisungen, die verhin<strong>der</strong>n, dass<br />

a) Interessenkonflikte zwischen seinen Mitarbeitenden und seinem Auftraggeber entstehen;<br />

b) Mitarbeitende ihre beruflichen Kenntnisse o<strong>der</strong> Funktionen zur Erlangung von Vermögensvorteilen<br />

missbrauchen, wie z. B. durch<br />

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