Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen<br />
Verhaltensregeln für Vermögensverwalter von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
A. Treuepflichten<br />
Der Asset Manager beachtet die in Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG und Art. 31 KKV aufgeführten<br />
Treuepflichten.<br />
6<br />
Art. 31 KKV Treuepflicht<br />
1<br />
Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten dürfen von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> Anlagen auf eigene Rechnung nur zum<br />
Marktpreis erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern.<br />
2<br />
Sie haben für anDritte delegierte Leistungen auf die ihnen gemäss Fondsreglement, Gesellschaftsvertrag, Anlagereglement<br />
o<strong>der</strong> Vermögensverwaltungsvertrag zustehende Entschädigung zuverzichten, sofern diese nicht zur Bezahlung <strong>der</strong> Leistung<br />
des Dritten verwendet wird.<br />
3<br />
Werden Anlagen einer <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage auf eine an<strong>der</strong>e Anlage des gleichen o<strong>der</strong> eines ihm nahe stehenden<br />
Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Kosten belastet werden.<br />
4<br />
DieBewilligungsträger dürfen keine Ausgabe- o<strong>der</strong> Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die:<br />
a. sie unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar selbst verwalten; o<strong>der</strong><br />
b. von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit <strong>der</strong> sie verbunden sind durch:<br />
1. eine gemeinsame Verwaltung,<br />
2. Beherrrschung, o<strong>der</strong><br />
3. eine wesentliche direkte o<strong>der</strong> indirekte Beteiligung.<br />
5 Für die Erhebung einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach Absatz 4gilt Artikel 73 Absatz 4sinngemäss.<br />
6 Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann die Absätze 4und 5auch für weitere Produkte anwendbar erklären.<br />
Die Fondsleitung und die SICAV befolgen die Grundsätze von Art. 21 KAG zur<br />
Vermögensanlage.<br />
18<br />
Vermögensanlage und finanzielle Anreize<br />
Art. 21 KAG Vermögensanlage<br />
1<br />
Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten befolgen eine Anlagepolitik, die dauernd mit dem in den entsprechenden<br />
Dokumenten festgelegten Anlagecharakter <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage übereinstimmt.<br />
2<br />
Sie dürfen imZusammenhang mit dem Erwerb und <strong>der</strong> Veräusserung von Sachen und <strong>Recht</strong>en für sich wie für Dritte nur die<br />
Vergütungen entgegennehmen, die in den entsprechenden Dokumenten vorgesehen sind. Retrozessionen und an<strong>der</strong>e<br />
Vermögensvorteile sind <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage gutzuschreiben.<br />
3<br />
Sie dürfen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis übernehmen und Anlagen aus eigenen Beständen nur zum<br />
Marktpreis abtreten.<br />
Der DieAsset Fondsleitung Manager und übt seine die SICAV Tätigkeit befolgen im Rahmen bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Vermögensanlage gesetzlichen und für <strong>der</strong> die von von ihm ihnen eingegangenen<br />
verwalteten<br />
vertraglichen<br />
Fonds eine<br />
Pflichten<br />
Anlagepolitik,<br />
frei und<br />
die<br />
eigenverantwortlich<br />
dauernd mit dem<br />
aus.<br />
in den entsprechenden<br />
Dokumenten festgelegten Anlagecharakter übereinstimmt.<br />
Der Asset Manager stellt bei <strong>der</strong> Vermögensanlage für die von ihm verwalteten <strong>kollektiven</strong><br />
Dies schliesst nicht aus, dass die Fondsleitung und die SICAV die für einen Fonds befolgte<br />
<strong>Kapitalanlagen</strong><br />
Anlagepolitik (im<br />
sicher,<br />
Rahmen<br />
dass die<br />
des<br />
Anlagen<br />
bestehenden<br />
mit dem<br />
Fondsvertrages<br />
im Vermögensverwaltungsvertrag<br />
bzw. Anlagereglements)<br />
vereinbarten<br />
je<strong>der</strong>zeit Anlagecharakter neu ausrichtenund können. den einschlägigen Wenn sich dadurch Anlagerestriktionen <strong>der</strong> Anlagecharakter dauernd des übereinstimmen.<br />
nachhaltig verän<strong>der</strong>t, sind sie gehalten, den Prospekt und den vereinfachten Prospekt<br />
Fonds<br />
umgehend zu aktualisieren.<br />
Retrozessionen und an<strong>der</strong>e Vermögensvorteile, die <strong>der</strong> Asset Manager im Zusammenhang<br />
mit Diedem Fondsleitung Erwerb und und<strong>der</strong> dieVeräusserung SICAV verwalten von die Sachen von ihnen und <strong>Recht</strong>en aufgelegten für Fonds kollektive nachKapital-<br />
anlagen Anlegergruppen entgegennimmt, zulastensind an<strong>der</strong>er <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> bevorzugt zu Kapitalanlage behandeln. gutzuschreiben Davon ausgenommen o<strong>der</strong> zu ist <strong>der</strong>en die<br />
dem<br />
Prinzip <strong>der</strong> Gleichbehandlung. Sie verzichten darauf, bestimmte Fonds und/o<strong>der</strong><br />
Gunsten unterschiedliche zu verwenden. Behandlung Nimmt <strong>der</strong> einzelnen Asset Manager Fondsgruppen Vermögensvorteile (Publikumsfonds, bei Gelegenheit Fonds für <strong>der</strong><br />
Auftragsausführung qualifizierte Anleger, entgegen, Einanlegerfonds), macht er Teilvermögen seinen Auftraggeber und/o<strong>der</strong> Anteilsklassen auf die damit eines verbundenen Fonds.<br />
Interessenkonflikte<br />
Wahrung und För<strong>der</strong>ung<br />
aufmerksam.<br />
<strong>der</strong> Marktintegrität<br />
Die Fondsleitung und die SICAV unterlassen jegliche Handlungen, die eine transparente<br />
und marktkonforme Preisbildung anden Anlagemärkten beeinträchtigen könnten.<br />
Wahrung und För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Marktintegrität<br />
19 7<br />
8<br />
20<br />
9<br />
21<br />
22<br />
Der DieAsset Fondsleitung Manager und unterlässt die SICAV jegliche lassenHandlungen, keine Anlagegeschäfte die eine transparente und sonstige und Tätigkeiten marktkonforme<br />
ausführen, Preisbildung die einean Manipulation den Wertpapiermärkten von Kursen bewirken. beeinträchtigen<br />
23 10<br />
könnte.<br />
Bei <strong>der</strong> Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen beachten<br />
die Fondsleitung und die SICAV die Bestimmungen von Art. 22 KAG.<br />
311<br />
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