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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen<br />

Verhaltensregeln für Vermögensverwalter von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

A. Treuepflichten<br />

Der Asset Manager beachtet die in Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG und Art. 31 KKV aufgeführten<br />

Treuepflichten.<br />

6<br />

Art. 31 KKV Treuepflicht<br />

1<br />

Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten dürfen von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> Anlagen auf eigene Rechnung nur zum<br />

Marktpreis erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern.<br />

2<br />

Sie haben für anDritte delegierte Leistungen auf die ihnen gemäss Fondsreglement, Gesellschaftsvertrag, Anlagereglement<br />

o<strong>der</strong> Vermögensverwaltungsvertrag zustehende Entschädigung zuverzichten, sofern diese nicht zur Bezahlung <strong>der</strong> Leistung<br />

des Dritten verwendet wird.<br />

3<br />

Werden Anlagen einer <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage auf eine an<strong>der</strong>e Anlage des gleichen o<strong>der</strong> eines ihm nahe stehenden<br />

Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Kosten belastet werden.<br />

4<br />

DieBewilligungsträger dürfen keine Ausgabe- o<strong>der</strong> Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die:<br />

a. sie unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar selbst verwalten; o<strong>der</strong><br />

b. von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit <strong>der</strong> sie verbunden sind durch:<br />

1. eine gemeinsame Verwaltung,<br />

2. Beherrrschung, o<strong>der</strong><br />

3. eine wesentliche direkte o<strong>der</strong> indirekte Beteiligung.<br />

5 Für die Erhebung einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach Absatz 4gilt Artikel 73 Absatz 4sinngemäss.<br />

6 Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann die Absätze 4und 5auch für weitere Produkte anwendbar erklären.<br />

Die Fondsleitung und die SICAV befolgen die Grundsätze von Art. 21 KAG zur<br />

Vermögensanlage.<br />

18<br />

Vermögensanlage und finanzielle Anreize<br />

Art. 21 KAG Vermögensanlage<br />

1<br />

Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten befolgen eine Anlagepolitik, die dauernd mit dem in den entsprechenden<br />

Dokumenten festgelegten Anlagecharakter <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage übereinstimmt.<br />

2<br />

Sie dürfen imZusammenhang mit dem Erwerb und <strong>der</strong> Veräusserung von Sachen und <strong>Recht</strong>en für sich wie für Dritte nur die<br />

Vergütungen entgegennehmen, die in den entsprechenden Dokumenten vorgesehen sind. Retrozessionen und an<strong>der</strong>e<br />

Vermögensvorteile sind <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> Kapitalanlage gutzuschreiben.<br />

3<br />

Sie dürfen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis übernehmen und Anlagen aus eigenen Beständen nur zum<br />

Marktpreis abtreten.<br />

Der DieAsset Fondsleitung Manager und übt seine die SICAV Tätigkeit befolgen im Rahmen bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Vermögensanlage gesetzlichen und für <strong>der</strong> die von von ihm ihnen eingegangenen<br />

verwalteten<br />

vertraglichen<br />

Fonds eine<br />

Pflichten<br />

Anlagepolitik,<br />

frei und<br />

die<br />

eigenverantwortlich<br />

dauernd mit dem<br />

aus.<br />

in den entsprechenden<br />

Dokumenten festgelegten Anlagecharakter übereinstimmt.<br />

Der Asset Manager stellt bei <strong>der</strong> Vermögensanlage für die von ihm verwalteten <strong>kollektiven</strong><br />

Dies schliesst nicht aus, dass die Fondsleitung und die SICAV die für einen Fonds befolgte<br />

<strong>Kapitalanlagen</strong><br />

Anlagepolitik (im<br />

sicher,<br />

Rahmen<br />

dass die<br />

des<br />

Anlagen<br />

bestehenden<br />

mit dem<br />

Fondsvertrages<br />

im Vermögensverwaltungsvertrag<br />

bzw. Anlagereglements)<br />

vereinbarten<br />

je<strong>der</strong>zeit Anlagecharakter neu ausrichtenund können. den einschlägigen Wenn sich dadurch Anlagerestriktionen <strong>der</strong> Anlagecharakter dauernd des übereinstimmen.<br />

nachhaltig verän<strong>der</strong>t, sind sie gehalten, den Prospekt und den vereinfachten Prospekt<br />

Fonds<br />

umgehend zu aktualisieren.<br />

Retrozessionen und an<strong>der</strong>e Vermögensvorteile, die <strong>der</strong> Asset Manager im Zusammenhang<br />

mit Diedem Fondsleitung Erwerb und und<strong>der</strong> dieVeräusserung SICAV verwalten von die Sachen von ihnen und <strong>Recht</strong>en aufgelegten für Fonds kollektive nachKapital-<br />

anlagen Anlegergruppen entgegennimmt, zulastensind an<strong>der</strong>er <strong>der</strong> <strong>kollektiven</strong> bevorzugt zu Kapitalanlage behandeln. gutzuschreiben Davon ausgenommen o<strong>der</strong> zu ist <strong>der</strong>en die<br />

dem<br />

Prinzip <strong>der</strong> Gleichbehandlung. Sie verzichten darauf, bestimmte Fonds und/o<strong>der</strong><br />

Gunsten unterschiedliche zu verwenden. Behandlung Nimmt <strong>der</strong> einzelnen Asset Manager Fondsgruppen Vermögensvorteile (Publikumsfonds, bei Gelegenheit Fonds für <strong>der</strong><br />

Auftragsausführung qualifizierte Anleger, entgegen, Einanlegerfonds), macht er Teilvermögen seinen Auftraggeber und/o<strong>der</strong> Anteilsklassen auf die damit eines verbundenen Fonds.<br />

Interessenkonflikte<br />

Wahrung und För<strong>der</strong>ung<br />

aufmerksam.<br />

<strong>der</strong> Marktintegrität<br />

Die Fondsleitung und die SICAV unterlassen jegliche Handlungen, die eine transparente<br />

und marktkonforme Preisbildung anden Anlagemärkten beeinträchtigen könnten.<br />

Wahrung und För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Marktintegrität<br />

19 7<br />

8<br />

20<br />

9<br />

21<br />

22<br />

Der DieAsset Fondsleitung Manager und unterlässt die SICAV jegliche lassenHandlungen, keine Anlagegeschäfte die eine transparente und sonstige und Tätigkeiten marktkonforme<br />

ausführen, Preisbildung die einean Manipulation den Wertpapiermärkten von Kursen bewirken. beeinträchtigen<br />

23 10<br />

könnte.<br />

Bei <strong>der</strong> Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen beachten<br />

die Fondsleitung und die SICAV die Bestimmungen von Art. 22 KAG.<br />

311<br />

24

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