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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften <strong>der</strong> Swiss Funds Association (SFA)<br />

I. Zielsetzungen<br />

1<br />

Die nachstehenden Verhaltensregeln sind im Bestreben erlassen worden, gestützt auf das<br />

FINMA-RS 09 / 1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung als von <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde anerkannter<br />

Mindeststandard im Sinne von Art. 20 Abs. 2 KAG zu dienen.<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

II.<br />

III.<br />

Geltungsbereich, Verbindlichkeit<br />

Insbeson<strong>der</strong>e bleiben die Aufsichtsregeln <strong>der</strong> FINMA zum Marktverhalten im<br />

Effektenhandel gemäss FINMA-RS 08/38 Marktverhaltensregeln vorbehalten.<br />

Die Verhaltensregeln gelten für Vermögensverwalter (<strong>offen</strong>er und geschlossener) kollektiver<br />

<strong>Kapitalanlagen</strong> Die Verhaltensregeln mit Sitz in sind <strong>der</strong> Standesregeln. Schweiz, die eine Sie Bewilligung stützen sich <strong>der</strong> FINMA ausschliesslich als Vermögensverwalter<br />

einschlägigen kollektiver gesetzlichen <strong>Kapitalanlagen</strong> Vorschriften im Sinne von und Art. das 13 Abs. FINMA-RS 2 Bst. f bzw. 09/1Art. Eckwerte 13 Abs. 4 KAG zur<br />

auf die 12<br />

erhalten<br />

Vermögensverwaltung.<br />

haben (nachstehend<br />

Die jeweiligen<br />

«Asset Manager»).<br />

privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den<br />

involvierten Parteien (Fondsleitung, SICAV, Depotbank, Vertreter) werden nicht berührt.<br />

Allfällige strengere, für den Asset Manager in Bezug auf die jeweilige kollektive Kapitalanlage<br />

Die Verhaltensregeln verpflichten Fondsleitung, SICAV und Vertreter ausländischer Fonds, 13<br />

eine<br />

geltenden<br />

ihrer Struktur<br />

gesetzlichen,<br />

und Geschäftstätigkeit<br />

regulatorischen,<br />

entsprechende<br />

selbstregulatorischen<br />

zweckmässige<br />

und /<br />

und<br />

o<strong>der</strong><br />

angemessene<br />

vertraglichen<br />

Bestimmungen Betriebsorganisation, bleiben insbeson<strong>der</strong>e vorbehalten. Insbeson<strong>der</strong>e in den Bereichen bleiben die Risk Aufsichtsregeln Management, <strong>der</strong> internes FINMA<br />

zum Kontrollsystem Marktverhalten und Compliance im Effektenhandel zugewährleisten. gemäss FINMA-RS 08 / 38 Marktverhaltensregeln<br />

vorbehalten.<br />

Fondsleitung, SICAV und Vertreter ausländischer Fonds sind verpflichtet, über die von 14<br />

Die ihnen Verhaltensregeln angebotenen Fonds sind Standesregeln. <strong>offen</strong> und umfassend Sie betreffen zu informieren. nur das Sie Innenverhältnis vertreiben ihrezwischen<br />

Fonds<br />

ausschliesslich über Vertriebsträger, die Gewähr für seriöse Vertriebsmodalitäten und<br />

dem Informationsvermittlung Asset Manager und bieten. dessen Auftraggeber («Bewilligungsträger» im Sinne von Art. 13<br />

Abs. 2 Bst. a–d KAG) und berühren das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Asset<br />

Manager Die Einhaltung und dessen <strong>der</strong> vorliegenden Kunden nicht. Verhaltensregeln muss bei einer Delegation von Anlageentscheiden<br />

sowie von weiteren Teilaufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV<br />

15<br />

gemäss Art. 31und 51 KAG sowie Art. 65 KKV gewährleistet bleiben. Demzufolge gelten<br />

die nachfolgenden unter Abschnitt III aufgeführten Verhaltensregeln nicht nur für die<br />

Fondsleitungen und SICAV, son<strong>der</strong>n auch für <strong>der</strong>en Beauftragte.<br />

III<br />

Verhaltensregeln für Vermögensverwalter<br />

von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

Verhaltensregeln für Fondsleitungen und SICAV<br />

Der DieAsset Fondsleitung Manager und wahrt die SICAV die in Art. wahren 20 KAG die inArt. aufgeführten 20KAG Grundsätze.<br />

aufgeführten Grundsätze. 16<br />

Art. 20 KAG Grundsätze<br />

1<br />

Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten wahren insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Pflichten:<br />

a. Treuepflicht: Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen <strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger;<br />

b. Sorgfaltspflicht: Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind;<br />

c. Informationspflicht: Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über die von<br />

ihnen verwalteten <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />

2<br />

Die Aufsichtsbehörde kann Verhaltensregeln von Branchenorganisationen als Mindeststandard festlegen.<br />

A<br />

Treuepflichten<br />

Die Fondsleitung und die SICAV beachten die in Art. 20 Abs. 1Bst. aKAG und Art. 31 KKV<br />

aufgeführten Treuepflichten.<br />

310<br />

Art. 31 KKV Treuepflicht<br />

1<br />

Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten dürfen von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> Anlagen auf eigene Rechnung nur zum<br />

Marktpreis erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern.<br />

17

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