Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf
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5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften <strong>der</strong> Swiss Funds Association (SFA)<br />
I. Zielsetzungen<br />
1<br />
Die nachstehenden Verhaltensregeln sind im Bestreben erlassen worden, gestützt auf das<br />
FINMA-RS 09 / 1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung als von <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde anerkannter<br />
Mindeststandard im Sinne von Art. 20 Abs. 2 KAG zu dienen.<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
II.<br />
III.<br />
Geltungsbereich, Verbindlichkeit<br />
Insbeson<strong>der</strong>e bleiben die Aufsichtsregeln <strong>der</strong> FINMA zum Marktverhalten im<br />
Effektenhandel gemäss FINMA-RS 08/38 Marktverhaltensregeln vorbehalten.<br />
Die Verhaltensregeln gelten für Vermögensverwalter (<strong>offen</strong>er und geschlossener) kollektiver<br />
<strong>Kapitalanlagen</strong> Die Verhaltensregeln mit Sitz in sind <strong>der</strong> Standesregeln. Schweiz, die eine Sie Bewilligung stützen sich <strong>der</strong> FINMA ausschliesslich als Vermögensverwalter<br />
einschlägigen kollektiver gesetzlichen <strong>Kapitalanlagen</strong> Vorschriften im Sinne von und Art. das 13 Abs. FINMA-RS 2 Bst. f bzw. 09/1Art. Eckwerte 13 Abs. 4 KAG zur<br />
auf die 12<br />
erhalten<br />
Vermögensverwaltung.<br />
haben (nachstehend<br />
Die jeweiligen<br />
«Asset Manager»).<br />
privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den<br />
involvierten Parteien (Fondsleitung, SICAV, Depotbank, Vertreter) werden nicht berührt.<br />
Allfällige strengere, für den Asset Manager in Bezug auf die jeweilige kollektive Kapitalanlage<br />
Die Verhaltensregeln verpflichten Fondsleitung, SICAV und Vertreter ausländischer Fonds, 13<br />
eine<br />
geltenden<br />
ihrer Struktur<br />
gesetzlichen,<br />
und Geschäftstätigkeit<br />
regulatorischen,<br />
entsprechende<br />
selbstregulatorischen<br />
zweckmässige<br />
und /<br />
und<br />
o<strong>der</strong><br />
angemessene<br />
vertraglichen<br />
Bestimmungen Betriebsorganisation, bleiben insbeson<strong>der</strong>e vorbehalten. Insbeson<strong>der</strong>e in den Bereichen bleiben die Risk Aufsichtsregeln Management, <strong>der</strong> internes FINMA<br />
zum Kontrollsystem Marktverhalten und Compliance im Effektenhandel zugewährleisten. gemäss FINMA-RS 08 / 38 Marktverhaltensregeln<br />
vorbehalten.<br />
Fondsleitung, SICAV und Vertreter ausländischer Fonds sind verpflichtet, über die von 14<br />
Die ihnen Verhaltensregeln angebotenen Fonds sind Standesregeln. <strong>offen</strong> und umfassend Sie betreffen zu informieren. nur das Sie Innenverhältnis vertreiben ihrezwischen<br />
Fonds<br />
ausschliesslich über Vertriebsträger, die Gewähr für seriöse Vertriebsmodalitäten und<br />
dem Informationsvermittlung Asset Manager und bieten. dessen Auftraggeber («Bewilligungsträger» im Sinne von Art. 13<br />
Abs. 2 Bst. a–d KAG) und berühren das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Asset<br />
Manager Die Einhaltung und dessen <strong>der</strong> vorliegenden Kunden nicht. Verhaltensregeln muss bei einer Delegation von Anlageentscheiden<br />
sowie von weiteren Teilaufgaben durch die Fondsleitung und die SICAV<br />
15<br />
gemäss Art. 31und 51 KAG sowie Art. 65 KKV gewährleistet bleiben. Demzufolge gelten<br />
die nachfolgenden unter Abschnitt III aufgeführten Verhaltensregeln nicht nur für die<br />
Fondsleitungen und SICAV, son<strong>der</strong>n auch für <strong>der</strong>en Beauftragte.<br />
III<br />
Verhaltensregeln für Vermögensverwalter<br />
von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong><br />
Verhaltensregeln für Fondsleitungen und SICAV<br />
Der DieAsset Fondsleitung Manager und wahrt die SICAV die in Art. wahren 20 KAG die inArt. aufgeführten 20KAG Grundsätze.<br />
aufgeführten Grundsätze. 16<br />
Art. 20 KAG Grundsätze<br />
1<br />
Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten wahren insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Pflichten:<br />
a. Treuepflicht: Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen <strong>der</strong> Anlegerinnen und Anleger;<br />
b. Sorgfaltspflicht: Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erfor<strong>der</strong>lich<br />
sind;<br />
c. Informationspflicht: Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über die von<br />
ihnen verwalteten <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong>.<br />
2<br />
Die Aufsichtsbehörde kann Verhaltensregeln von Branchenorganisationen als Mindeststandard festlegen.<br />
A<br />
Treuepflichten<br />
Die Fondsleitung und die SICAV beachten die in Art. 20 Abs. 1Bst. aKAG und Art. 31 KKV<br />
aufgeführten Treuepflichten.<br />
310<br />
Art. 31 KKV Treuepflicht<br />
1<br />
Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten dürfen von <strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> Anlagen auf eigene Rechnung nur zum<br />
Marktpreis erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern.<br />
17