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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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Alt<br />

Art. 124 KAG Pflichten<br />

Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft<br />

1<br />

Der Vertreter vertritt die ausländische kollektive Kapitalanlage gegenüber Anlegerinnen und Anlegern und <strong>der</strong><br />

Aufsichtsbehörde. Seine Vertretungsbefugnis darf nicht beschränkt werden.<br />

2<br />

Er hält die gesetzlichen Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie die Verhaltensregeln von<br />

Branchenorganisationen ein, die von <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde zum Mindeststandard erklärt worden sind. Seine Identität ist in<br />

je<strong>der</strong> Publikation Verhaltensregeln zu nennen. für Vertreter ausländischer<br />

IV.<br />

Neu<br />

Fonds in <strong>der</strong> Schweiz<br />

Art. 124 KAG Pflichten<br />

1<br />

Der Vertreter vertritt die ausländische kollektive Kapitalanlage gegenüber Anlegerinnen und Anlegern und <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde.<br />

Seine Vertretungsbefugnis darf nicht beschränkt werden.<br />

2<br />

Er hält die gesetzlichen Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie die Verhaltensregeln von Branchenorganisationen<br />

ein, die von <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde zum Mindeststandard erklärt worden sind. Seine Identität ist in je<strong>der</strong> Publikation zu<br />

nennen.<br />

Für die Vertreter ausländischer Fonds in <strong>der</strong> Schweiz gelten die unter Abschnitt III C und D<br />

genannten Regeln sinngemäss.<br />

89<br />

V. Inkrafttreten<br />

Die Verhaltensregeln wurden am 30. März 2009 vom Vorstand <strong>der</strong> SFA verabschiedet. Sie<br />

treten auf den 1. Juli 2009 in Kraft. Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010,<br />

während <strong>der</strong>er die Fondsleitungen, die SICAV und die Vertreter ausländischer Fonds die<br />

nötigen Umsetzungsarbeiten zur Anpassung bestehen<strong>der</strong> Verträge durchzuführen haben.<br />

90<br />

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