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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften <strong>der</strong> Swiss Funds Association (SFA)<br />

80<br />

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• potentielle Liquiditätsrisiken an den Anlagemärkten des betreffenden Fonds und mögliche<br />

Auswirkungen auf die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (z. B. bei Geldmarktfonds<br />

und Fund of Hedge Funds);<br />

• beson<strong>der</strong>e Risiken, die mit alternativen Anlagen verbunden sind (Warnklausel).<br />

Bei <strong>der</strong> Publikation von Performancedaten für die von ihnen verwalteten Fonds halten sich<br />

die Fondsleitung und die SICAV an international anerkannte Standards.<br />

Die Fondsleitung und die SICAV legen sämtliche bei <strong>der</strong> Ausgabe und Rücknahme von<br />

Fondsanteilen sowie bei <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Fonds anfallenden Vergütungen und Nebenkosten<br />

<strong>offen</strong>. Sie gewährleisten eine Kostentransparenz, die internationalen Standards entspricht.<br />

Im Prospekt ist die beabsichtigte Verwendung <strong>der</strong> Verwaltungskommission (Verwendung<br />

für Vertriebsentschädigungen und / o<strong>der</strong> für Rückvergütungen) <strong>offen</strong> zu legen<br />

und aus <strong>der</strong> Verwaltungskommission dürfen Rückvergütungen und Vertriebsentschädigungen<br />

nur gewährt werden, sofern diese ausdrücklich in den Dokumenten vorgesehen sind<br />

(Art. 38 Abs. 5 und 6 KKV).<br />

Die Fondsleitung und die SICAV gewährleisten eine konsistente Informationspolitik, die dem<br />

Risikopotential resp. <strong>der</strong> Risikokomplexität angemessen Rechnung trägt und es dem Anleger<br />

ermöglicht, sich ein objektives Bild über die Entwicklung <strong>der</strong> Fondsanteile zu machen.<br />

Die Wahl des Informationsumfanges und <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Informationsvermittlung bleiben <strong>der</strong><br />

Fondsleitung und <strong>der</strong> SICAV freigestellt.<br />

bleiben <strong>der</strong> Fondsleitung und <strong>der</strong> SICAV freigestellt.<br />

85<br />

D. Sorgfalts- und Treuepflichten im Fondsvertrieb<br />

D Sorgfalts- und Treuepflichten im Fondsvertrieb<br />

Im Im Vertrieb beachten die Fondsleitung und die die SICAV die die Bestimmungen von von Art. Art. 24 24 KAG. KAG. 85<br />

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Art. 24 KAG Vertrieb<br />

1<br />

Die Bewilligungsträger treffen die Vorkehrungen, die notwendig sind, umeine seriöse Akquisition und objektive Beratung <strong>der</strong><br />

Kundinnen und Kunden zu gewährleisten.<br />

2<br />

Ziehen sie Dritte zum Vertrieb von Anteilen an<strong>kollektiven</strong> <strong>Kapitalanlagen</strong> bei, so schliessen sie mit diesen Vertriebsverträge<br />

ab.<br />

Die Fondsleitung und die SICAV vertreiben ihre Fonds ausschliesslich über Vertriebsträger,<br />

Die dieFondsleitung Gewähr für eine und einwandfreie die SICAV vertreiben Geschäftstätigkeit ihre Fonds bieten. ausschliesslich über Vertriebsträger,<br />

die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.<br />

Die Fondsleitung und die SICAV wenden gegenüber den Vertriebsträgern ein<br />

Die Vergütungssystem Fondsleitung und an, die welches SICAV wenden eine einwandfreie gegenüber den Kundenberatung Vertriebsträgern und ein die Vergütungssystem<br />

langfristiger an, welches Beziehungen eine einwandfreie för<strong>der</strong>t. Kundenberatung und die Pflege langfristiger Bezie-<br />

Pflege<br />

hungen för<strong>der</strong>t.<br />

Die Fondsleitung und die SICAV schliessen Vertriebsverträge ausschliesslich auf <strong>der</strong><br />

Die Grundlage Fondsleitung <strong>der</strong> von und <strong>der</strong> die SFA SICAV erlassenen schliessen Richtlinien Vertriebsverträge für den Vertrieb ausschliesslich kollektiver auf <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

inkl. Anhang "Bestimmungen für die Vertriebsträger" sowie des Mustervertriebsvertra-<br />

<strong>der</strong> Grundlagges<br />

<strong>der</strong><br />

ab.<br />

von <strong>der</strong> SFA erlassenen Richtlinien für den Vertrieb kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong> inkl.<br />

Anhang «Bestimmungen für die Vertriebsträger» sowie des Mustervertriebsvertrages ab.<br />

86<br />

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88<br />

IV<br />

306<br />

Verhaltensregeln für Vertreter ausländischer Fonds in <strong>der</strong><br />

Schweiz<br />

Art. 124 KAG Pflichten<br />

1<br />

Der Vertreter vertritt die ausländische kollektive Kapitalanlage gegenüber Anlegerinnen und Anlegern und <strong>der</strong>

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