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Schweizerisches Recht der kollektiven Kapitalanlagen - offen.pdf

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5. Teil: Selbstregulierungsvorschriften <strong>der</strong> Swiss Funds Association (SFA)<br />

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SICAV, so sind die <strong>Recht</strong>e und Pflichten <strong>der</strong> Vertragspartner in einem schriftlichen Vertrag<br />

zu umschreiben, namentlich<br />

• die übertragenen Aufgaben;<br />

• allfällige Befugnisse zur Weiterdelegation;<br />

• die Rechenschaftspflicht <strong>der</strong> Fondsleitung;<br />

• die Kontrollrechte des Verwaltungsrates.<br />

Die SICAV lässt sich im Vertrag mit <strong>der</strong> beauftragten Fondsleitung insbeson<strong>der</strong>e die notwendigen<br />

Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte einräumen und stellt die notwendige<br />

Überwachung durch den Verwaltungsrat <strong>der</strong> SICAV sicher.<br />

Die Fondsleitung und die SICAV halten die Aufbau- und Ablauforganisation sowie das interne<br />

Kontrollsystem und die Kompetenzverteilung in geeigneter Form schriftlich fest.<br />

Beson<strong>der</strong>e Beachtung erfor<strong>der</strong>n:<br />

• Verhaltens- und Kompetenzregeln für ausserordentliche Fälle (z. B. massive Anteilausgaben<br />

und -rücknahmen, eingestellter Handel an Anlagemärkten, verunmöglichte Bewertung<br />

von Anlagen, Bewertungsdifferenzen);<br />

• eine Regelung des Zugriffs auf die für die Bewertung, die Verbuchung und das Controlling<br />

eingesetzte Software;<br />

• ein adäquates Risk Management;<br />

• die Bewertung <strong>der</strong> Fondsvermögen (z. B. zulässige Bewertungskurse, Protokollierung<br />

von Eingriffen, Plausibilisierung <strong>der</strong> Bewertungskurse), die weisungsunabhängig von<br />

den für die Anlageentscheide zuständigen Personen erfolgen muss;<br />

• die ständige Überwachung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlichen und reglementarischen<br />

Anlagebeschränkungen sowie sämtlicher an<strong>der</strong>er anwendbarer Bestimmungen und<br />

regulatorischer Vorschriften (Compliance);<br />

• Verhaltens- und Kompetenzregeln für den Fall, dass die Fondsleitung bzw. die SICAV<br />

neben <strong>der</strong> Ausübung des Fondsgeschäfts gleichzeitig in <strong>der</strong> Vermögensverwaltung,<br />

Anlageberatung und / o<strong>der</strong> Aufbewahrung und technischen Verwaltung kollektiver <strong>Kapitalanlagen</strong><br />

tätig ist.<br />

Die Fondsleitung und die SICAV müssen über das ihrer Tätigkeit angemessene und entsprechend<br />

qualifizierte Personal verfügen. Die für die Verwaltung und Geschäftsführung <strong>der</strong><br />

Fondsleitung und SICAV verantwortlichen Personen müssen einen guten Ruf geniessen und<br />

Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung bieten.<br />

Die für die Fondsleitung und die SICAV unterschriftsberechtigten Personen müssen kollektiv<br />

zu zweien zeichnen.<br />

Die Geschäftsleitung muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Diese müssen an einem<br />

Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben<br />

können.<br />

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